Keine getrennte Veranlagung von Ehegatten mehr ab 2013

Keine getrennte Veranlagung von Ehegatten mehr ab 2013

Kernproblem

Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 entfallen die getrennte Veranlagung und die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung. An die Stelle der getrennten Veranlagung tritt die Einzelveranlagung. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M. hat hierzu auf signifikante Änderungen hingewiesen.

Die Änderungen im Einzelnen

Die Veranlagungsarten für Eheleute wurden von 7 auf nur noch 4 mögliche Veranlagungs- und Tarifvarianten reduziert. Nach Wegfall der getrennten Veranlagung und der besonderen Veranlagung verbleiben nur noch die Einzelveranlagung mit Grundtarif und (jeweils mit Splittingtarif) das „Sondersplitting“ im Trennungsjahr, Witwensplitting sowie die Zusammenveranlagung. Ehegatten haben ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ein Wahlrecht zwischen der Einzel- und der Zusammenveranlagung. Die Einzelveranlagung ersetzt die getrennte Veranlagung nach altem Recht und ermöglicht nicht mehr die steueroptimierende freie Zuordnung verschiedener Kosten. So werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen demjenigen zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Aus Vereinfachungsgründen ist bei übereinstimmendem Antrag der Ehegatten eine hälftige Zuordnung der Aufwendungen möglich. In begründeten Einzelfällen reicht der Antrag des Ehegatten aus, der den Aufwand getragenen aus. Die zumutbare Belastung beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen bestimmt sich bei der Einzelveranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des jeweiligen Ehegatten. Früher wurden die abzugsfähigen Aufwendungen bei getrennter Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten bemessen und anschließend aufgeteilt. Eine wesentliche Änderung ist verfahrensrechtlicher Natur: Die Ehegatten sind grundsätzlich an die Wahl der Veranlagungsform mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung gebunden. Die einmal getroffene Wahl kann nur geändert werden, wenn ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird, die Änderung der Wahl der Veranlagung beim Finanzamt bis zum Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids mitgeteilt wird und die Einkommensteuer der Ehegatten nach Änderung der Veranlagungsart zusammengerechnet niedriger ist.

Konsequenz

Die gesetzliche Einschränkung des Wechsels erfordert bereits bei Abgabe der Steuererklärung eine Günstigerprüfung durch die Ehegatten. Zurzeit ergeben sich noch einige Verfahrensfragen, die ungeklärt sind (z. B. Änderungsmöglichkeit durch Einspruch gegen Erstbescheid oder bei ungünstigerer Veranlagung im Erstbescheid, als zunächst angenommen, z. B. durch die Streichung von Werbungskosten).