Keine Kürzung der zumutbaren Belastung um Altersvorsorgebeiträge zur Gleichbehandlung mit Beamten

Nach Auffassung des 10. Senats können nicht verbeamtete Arbeitnehmer die sog. zumutbare Belastung nicht um ihre Altersvorsorgebeiträge kürzen. Der Kläger des Streitfalls hatte einen solchen Abzug geltend gemacht, weil es anderenfalls zu einer verfassungswidrigen Schlechterstellung gegenüber Beamten komme. Dies hat das FG mit Urteil vom 24. November 2014 (Az.: 10 K 798/14) abgelehnt.

Außergewöhnliche Belastungen, z. B. wegen Krankheitskosten, können nur insoweit steuerlich abgezogen werden, als sie eine zumutbare (Eigen-) Belastung übersteigen, deren Höhe sich im Wesentlichen nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerpflichtigen errechnet. Dieser Gesamtbetrag der Einkünfte umfasst bei Arbeitnehmern deren Nettolohn vor Abzug der (nur als Sonderausgaben zu berücksichtigenden) Altersvorsorgebeiträge. Der Kläger hatte moniert, dass aus diesem Grunde Beamte, die ihre Altersvorsorge nicht aus eigenem versteuertem Einkommen aufbringen müssten, strukturell bedingt höhere außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen könnten als andere Arbeitnehmer.

Der 10. Senat hält die Berechnung der zumutbaren Belastung ohne Kürzung um die Altersvorsorgebeiträge dennoch für zulässig. Die Ungleichbehandlung sei nicht verfassungswidrig, weil Beamte und andere Arbeitnehmer ganz unterschiedlichen Versorgungssystemen unterlägen. Das gelte sowohl in der Erwerbs- als auch in der Auszahlungsphase der Versorgungsbezüge. Beamten flössen die ‚fiktiven‘ Altersvorsorgebeiträge – anders als anderen Arbeitnehmern – auch nicht als Bestandteil ihres Gehalts zu.

Gegen das Urteil ist unter dem Az. VI R 75/14 Revision beim BFH eingelegt worden.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 02.04.2015 zum Urteil 10 K 798/14 vom 24.11.2014 (nrkr)