Keine Zweitwohnungsteuer für Nebenwohnung

Keine Zweitwohnungsteuer für Nebenwohnung

Wird eine Zweitwohnung aus beruflichen Gründen angemietet, ist diese bei Ehegatten von der Zweitwohnungsteuer befreit, und zwar unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung.

Hintergrund

Der verheiratete X war bis Anfang 2011 mit Hauptwohnsitz in Hamburg gemeldet, wo er seine Tätigkeit als Rechtsanwalt/Geschäftsführer überwiegend ausübte. Später verlegte er seinen Hauptwohnsitz an den Wohnort seiner Ehefrau (Köln), die dort gewerblich tätig ist, und meldete in Hamburg einen Nebenwohnsitz an. Diesen nutzte er an 2 bis 3 Tagen in der Woche. Die wöchentliche Arbeitszeit in Hamburg betrug etwa 15 Stunden.

Das Finanzamt setzte gegen X für 2011/2012 Zweitwohnungsteuer für die Nebenwohnung an, da X die Wohnung nur sporadisch und damit nicht überwiegend beruflich genutzt habe. Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof zeigte sich großzügiger und hob den Zweitwohnungsteuer-Bescheid auf.

Seine Begründung: Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung hängt die Steuerbegünstigung nicht davon ab, dass die Nebenwohnung in Hamburg von dem dort gemeldeten Ehepartner überwiegend genutzt wird. Vorausgesetzt ist nur, dass der Ehepartner die Wohnung aus überwiegend beruflichen Gründen innehat. Ein bestimmter zeitlicher Umfang der Nutzung ist nicht vorgeschrieben. Der Begriff “überwiegend” bezieht sich ausschließlich auf die beruflichen Gründe, die für das innehaben der Nebenwohnung maßgebend sein müssen.

Die Vorschrift ist – abweichend von der Auffassung des FG – nicht entgegen dem Wortlaut einschränkend dahin auszulegen, dass die Steuerbegünstigung von einer vorwiegenden Nutzung der Nebenwohnung durch den dort gemeldeten Partner abhängig ist.

Der Bundesfinanzhof verneint darüber hinaus eine gleichheitswidrige Begünstigung gegenüber unverheirateten Personen. Die Differenzierung zwischen den beiden Personengruppen ist gerechtfertigt.