Kindergeld für die nicht verheiratete Tochter mit eigenem Kind

Kindergeld für die nicht verheiratete Tochter mit eigenem Kind

Ab 2012 ist der Unterhaltsanspruch, der der nicht verheirateten Tochter gegen den Vater ihres Kindes zusteht, für den Kindergeldanspruch ohne Bedeutung.

Hintergrund
X ist Vater einer Tochter (T), für die er Kindergeld bezog. T ist Mutter eines 2010 geborenen Kindes. Sie befand sich in einer Berufsausbildung.

Die Familienkasse hob gegenüber V die Festsetzung des Kindergelds für T ab Januar 2013 auf, weil nicht mehr die Eltern gegenüber T unterhaltspflichtig seien, sondern der Vater des Kindes.

Das Finanzgericht gab der Klage mit der Begründung statt, nach der Rechtslage ab 2012 komme es auf etwaige Unterhaltsansprüche gegen den Vater des Kindes nicht mehr an.

Entscheidung
Ebenso wie das Finanzgericht ist auch der Bundesfinanzhof der Auffassung, dass der Unterhaltsanspruch, der T gegen den Vater ihres Kindes zusteht, für die Kindergeldberechtigung des X ohne Bedeutung ist. Damit steht X für die in 1992 geborene (über 18-jährige, noch nicht 25 Jahre alte) T Kindergeld zu, da sie sich in Berufsausbildung befand und noch keine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hatte.

Der Bundesfinanzhof beruft sich auf den Gesetzeswortlaut. Danach ist ab 2012 die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes – im Gegensatz zu der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage – ohne Bedeutung. Der Bundesfinanzhof hatte bereits in einem früheren Urteil unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Verheiratung eines Kindes der kindergeldrechtlichen Berücksichtigung nicht entgegensteht, weil dafür keine typische Unterhaltssituation vorausgesetzt wird. Der Unterhaltsanspruch eines verheirateten Kindes gegenüber seinem Ehegatten wirkt sich auf den Kindergeldanspruch nicht aus. Wie der Bundesfinanzhof in dem aktuellen Fall nun entschieden hat, gilt Entsprechendes auch für den Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Tochter gegen den Vater ihres Kindes.