Kindergeldbescheinigung auch für nachrangig Berechtigte?

Kindergeldbescheinigung auch für nachrangig Berechtigte?

Kernproblem
Die Eltern sind grundsätzlich gemeinsam Anspruchsberechtigte des Kindergelds. Die Auszahlung erfolgt jedoch nur an einen Berechtigten. Ist das Kind in den gemeinsamen Haushalt der Eltern aufgenommen, bestimmen diese untereinander den Empfänger des Kindergelds. Ansonsten wird an denjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Unabhängig von der Auszahlung wird das Kindergeld bei der steuerlichen Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag grundsätzlich jeweils zur Hälfte bei beiden Eltern angerechnet. Bei einem intakten Familienhaushalt spielt es eine weniger bedeutende Rolle, ob das Kindergeld an den Vater oder die Mutter ausbezahlt wird. Hier können aber außersteuerliche Gründe, z. B. Gehaltszuschläge im öffentlichen Dienst, die an den Bezug des Kindergelds geknüpft sind, den Ausschlag für die Wahl geben. Insbesondere in Trennungs- und Scheidungsfällen hat das Kindergeld auch Auswirkung auf Unterhaltsleistungen. Ob dann jeder Berechtigte Anspruch auf Auskünfte über das gezahlte Kindergeld hat, war Anlass eines Rechtsstreits vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Sachverhalt
Ein Vater bezog für seine Tochter bis Januar 2009 Kindergeld. Ab Februar hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf, weil die geschiedene Ehefrau und Mutter als vorrangig Berechtigte den Kindergeldantrag gestellt hatte. Weitere Auskünfte über Zeitpunkt und Höhe der Auszahlung an die Mutter wollte die Familienkasse dem Vater nicht geben und berief sich auf das Steuergeheimnis. Daraufhin beantragte der Vater die gesetzlich zulässige Kindergeldbescheinigung. Diese erteilt die Familienkasse dem „Berechtigten“ auf Antrag über das im Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld. Auch das verweigerte die Familienkasse, weil ein solcher Antrag nur von der Kindsmutter als Berechtigte gestellt werden könne. Der Klage des Vaters gab das Finanzgericht (FG) München statt. Über die Revision musste der BFH entscheiden.

Entscheidung
Der BFH bejahte den Anspruch des Vaters. Nach Auffassung des Senats sei jedem Steuerpflichtigen, der Anspruch auf Kindergeld habe, auf Antrag eine Kindergeldbescheinigung zu erteilen. Daher könne auch ein sogenannter nachrangig Berechtigter, dessen Anspruch gegenüber der Anspruchsberechtigung einer anderen Person zurücktrete, die Bescheinigung verlangen. Das Steuergeheimnis stehe dem nicht entgegen, weil sich der Anspruch direkt aus dem Gesetz ergebe und die Offenbarung damit ausdrücklich zugelassen sei.

Konsequenz
Weil die steuerliche Günstigerprüfung ab dem Jahr 1996 nur auf den abstrakten Kindergeldanspruch abstellt, sind fast nur außersteuerliche Folgen der Entscheidung ersichtlich.