Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer: Verlängerung der Abruffrist zur Regelabfrage

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat den Zeitraum zur Regelabfrage verlängert. Während bislang der 31.10.2014 als letzter Abruf-Tag kommuniziert wurde, haben Unternehmen nunmehr einen Monat länger Zeit, die Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) ihrer Gesellschafter einzuholen. Gemäß Mitteilung des BZSt „[…] werden die Schnittstellen jedenfalls auch im November 2014 Datensätze entgegennehmen und beantworten“.

Diese Nachricht verschafft allen Beteiligten ein wenig Luft. Insbesondere haben damit auch Unternehmen, die erst kürzlich den Registrierungsprozess angestoßen haben, noch die Möglichkeit, die für den Kirchensteuerabzug notwendige Abfrage rechtzeitig in trockene Tücher zu bekommen.

Dennoch unbedingt Ausnahmefälle prüfen
Zwar werden Teilnehmer, die bislang noch keine Registrierung bzw. Zulassung beantragt haben, gebeten, sich umgehend an das BZSt zu wenden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat jedoch in den vergangenen Monaten bereits diverse Ausnahmeregelungenzur Entlastung der Kapitalgesellschaften erreicht. Trifft daher einer der nachfolgenden Punkte auf Ihre Mandanten zu, können Sie die Registrierung und Abfrage beim BZSt vorerst zurückstellen:

  • Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört

    Beachten Sie: Sobald dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine zweite natürliche Person angehört, müssen Zulassung und Abfrage beim BZSt erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn die o. g. Merkmale (z. B. konfessionslos) auch auf diese Person(en) zutreffen.

  • Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können

    Steht zum Zeitpunkt der Regelabfrage (grundsätzlich vom 01.09. – 31.10.) mit Sicherheit fest, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, weil diese beispielsweise vertraglich bzw. durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen wurde, müssen auch keine Registrierung und Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) und des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) beim BZSt erfolgen.

  • Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen

    In Einzelfällen kann z. B. infolge der aktuellen Ertragslage, des Auskehrungsverhaltens der Vorjahre oder aufgrund von Verlustvorträgen eine Ausschüttung sehr unwahrscheinlich sein. In diesem Fall können Registrierung und Abfrage ebenfalls zunächst unterbleiben.

    Beachten Sie: Jeder Kirchensteuerabzugsverpflichtete muss dennoch in der Lage sein, auch im Fall einer ungeplanten steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage unterjährig nachzuholen (sog. Anlassabfrage). Um etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden, benötigen Sie in diesem Fall jedoch unbedingt von allen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zur Anlassabfrage beim BZSt.

  • Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten

    Personenmehrheiten nehmen am automatisierten Verfahren generell nicht teil. Außerdem ausgenommen: alle Kapitalerträge, die dem Betriebsvermögen zugeführt werden.

Der schnelle Weg zur Registrierung
Trifft keine der vorbezeichneten Ausnahmeregelungen zu, führt der schnellste Weg zur Registrierung über das sog. Elster-Zertifikat. Diese Möglichkeit steht allen Gesellschaften offen, die nur geringe Datenmengen (bis 1.000 Datensätze pro Anfrage) liefern möchten.

Offene Fragen oder technische Probleme?
Für technische Fragen verweist das BZSt auf die eigens eingerichtete Support-Hotline (0800 / 8 00 75 45-5 – Montag bis Freitag 8:00 – 16:00 Uhr) und empfiehlt die Nutzung desKontaktformulars.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.