Klage per E-Mail kann zulässig sein

Klage per E-Mail kann zulässig sein

Ein per E-Mail an Mail-Adresse des Finanzgerichts übermittelter Datensatz, der im Anhang eine unterzeichnete Klageschrift im jpg-Format enthält, kann dem Schriftformerfordernis genügen. Das gilt auch, wenn die E-Mail-Adresse des Finanzgerichts auf seiner Homepage zusammen mit dem Hinweis veröffentlicht ist, dass die Homepage zumindest derzeit nicht dazu gedacht sei, Klagen, Schriftsätze usw. einzureichen.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige sandte eine E-Mail an das Finanzgericht, in deren Anhang sich mehrere Dateien im jpg-Format befanden. Eine davon enthielt die vom Steuerpflichtigen unterschriebene und sodann eingescannte Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 2005. Die E-Mail-Adresse des Finanzgerichts ist auf dessen Homepage zusammen mit dem Hinweis veröffentlicht, dass diese derzeit nicht dazu gedacht sei, Klagen, Schriftsätze o. ä. an das Finanzgericht zu übermitteln.

Der Steuerpflichtige ist der Auffassung, dass die Klageerhebung nicht per E-Mail erfolgt sei. Das Gericht habe im E-Mail-Anhang eine Kopie der handschriftlich unterschriebenen Klage erhalten. Diese Form sei der Übertragung per Telefax gleichgestellt.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Klage zulässig ist.

Erst der vollständige Ausdruck des E-Mail-Anhangs bewirkt allerdings eine formwirksame Klageerhebung. Denn die E-Mail stellt ein elektronisches Dokument dar, das nur dann wirksam übermittelt werden kann, wenn dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder Landesregierung zugelassen wurde. Eine solche Rechtsverordnung war für den Zuständigkeitsbereich des Finanzgerichts noch nicht geschaffen. Die Klage war daher nicht zu dem Zeitpunkt eingegangen, als es von der für den Empfang bestimmten Einrichtung – dem Server mit dem eingerichteten E-Mail-Postfach – aufgezeichnet worden ist.

Der in der Geschäftsstelle des Gerichts erzeugte Ausdruck des E-Mail-Anhangs genügte jedoch dem Schriftformerfordernis. Denn dieser verkörpert die Klageerhebung, schließt mit einer Unterschrift ab und unterscheidet sich insoweit nicht von einem Telefax.

Hinweis

Anders als beim Telefax, bei dem der Übermittler davon ausgehen kann, dass die körperliche Urkunde unmittelbar bei oder nach der Übermittlung dem Gericht auch tatsächlich vorliegt, trägt der Absender bei der E-Mail-Übermittlung das Risiko dafür, dass die Urkunde fristgerecht ausgedruckt wird. Denn allein die Aufzeichnung des E-Mail-Eingangs auf dem Server des Gerichts stellt noch keine wirksame Klageerhebung dar.