Kommission geht gegen polnische Steuer für internationale Handelsketten vor

Die Europäische Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die polnische Einzelhandelssteuer gegen die EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen verstößt. Sie ist der Auffassung, dass der umsatzbasierte progressive Steuersatz Unternehmen mit geringem Umsatz einen Vorteil gegenüber der internationalen Konkurrenz einräumt.

Auf eine Beschwerde hin hatte die Kommission im September 2016 eine eingehende Untersuchung zu dieser Maßnahme eingeleitet. Die neue Steuer wurde in Polen bislang nicht erhoben und in der Praxis somit keine staatliche Beihilfe gewährt. Daher ist auch keine Beihilfe zurückzufordern.

Die Kommission stellt Polens Recht, über das eigene Steuersystem sowie über die Zielsetzung einzelner Steuern und Abgaben zu entscheiden, nicht infrage. Das Steuersystem darf jedoch nicht gegen EU-Recht einschließlich der Beihilfevorschriften verstoßen oder bestimmen Unternehmen einen ungerechtfertigten Vorteil einräumen.

Im Rahmen der polnischen Maßnahme müssten im Land tätige Einzelhandelsunternehmen jeden Monat eine umsatzbasierte Steuer auf Einzelhandelsverkäufe entrichten. Die Steuer ist progressiv gestaltet und die drei vorgesehenen Spannen gehen mit drei verschiedenen Steuersätzen einher:

  • Für den Umsatzanteil eines Unternehmens, der unter 17 Mio. PLN (etwa 4,02 Mio. Euro) liegt, gilt eine Steuerbefreiung.
  • Der Umsatzanteil zwischen 17 Mio. PLN und 170 Mio. PLN (etwa 40,2 Mio. Euro) wird mit 0,8 Prozent besteuert.
  • Für den über 170 Mio. PLN (etwa 40,2 Mio. Euro) hinausgehenden Umsatz gilt ein Steuersatz von 1,4 Prozent.

Die eingehende Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass die progressive Struktur der Steuersätze bestimmten Unternehmen in Abhängigkeit von ihrem Umsatz und ihrer Größe einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber anderen verschaffen würde. Ein solcher progressiver Steuersatz würde dazu führen, dass kleinere Unternehmen entweder überhaupt keine Einzelhandelssteuer zahlen (wenn ihr Umsatz unter 17 Mio. PLN liegt) oder mit einem geringeren Satz besteuert werden als größere Wettbewerber.

Somit hätten Unternehmen mit geringerem Umsatz einen unlauteren wirtschaftlichen Vorteil. Kleinere Unternehmen sollten in absoluten Zahlen selbstverständlich weniger Steuern entrichten als ihre größeren Wettbewerber, der als Steuern abzuführende Umsatzanteil sollte jedoch gleich sein.

Polen hat nicht belegt, dass der progressive Steuersatz durch das Ziel der Einzelhandelssteuer, die Einnahmen zu erhöhen, gerechtfertigt wäre oder dass Unternehmen, die den höheren Steuersätzen unterliegen, zahlungsfähiger wären.

Durch den Beschluss vom 30.06.2017 wird Polen verpflichtet, die nicht gerechtfertigte Diskriminierung bestimmter Unternehmen durch die Einzelhandelssteuer abzuschaffen und damit wieder für Gleichbehandlung auf dem Markt zu sorgen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.06.2017