Lohnsteuerfreibetrag: Neuer Antrag nötig

Lohnsteuerfreibetrag: Neuer Antrag nötig

Arbeitnehmer müssen einen Lohnsteuerfreibetrag für das Jahr 2015 neu beantragen, sonst kann dieser bei der Entgeltabrechnung nicht berücksichtigt werden. Denn für den Arbeitgeber sind immer die in der ELStAM-Datenbank hinterlegten Daten maßgeblich.

Welche Freibeträge neu beantragt werden müssen

Für die persönlichen Freibeträge gilt im Lohnsteuerverfahren 2015 weiterhin die jahresbezogene Betrachtungsweise. Die Berücksichtigung dieser Freibeträge setzt deshalb einen neuen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt voraus.

Freibeträge für den Lohnsteuerabzug, z. B. für Werbungskosten aufgrund Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, müssen in jedem Fall neu beantragt werden. Entsprechend gilt dies für Arbeitnehmer mit Steuerklasse II und Kindern ab 18 Jahren und für das Faktorverfahren bei Doppelverdiener-Ehegatten.

Ausnahmen: Die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene werden automatisch ohne neuen Antrag bis zu dem nachgewiesenen Gültigkeitsende berücksichtigt, ebenso wie mehrjährig gewährte Kinderfreibetragszähler für volljährige Kinder.

Ein Antrag auf Eintragung eines Freibetrags wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen kann nur dann gestellt werden, wenn die Aufwendungen oder die abziehbaren Beträge insgesamt die Antragsgrenze von 600 EUR überschreiten. Bei den Werbungkosten muss darüber hinaus der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR überschritten sein.

Antragsfrist

Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2015 kann bis 30.11.2015 gestellt werden. Wird der Antrag spätestens im Januar 2015 gestellt, werden die Freibeträge noch rückwirkend zum 1.1.2015 gewährt. Danach gilt, dass der Jahresfreibetrag auf die noch verbleibenden Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres gleichmäßig verteilt wird – jeweils mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.

Vereinfachter Antrag

Die Arbeitnehmer, bei denen sich der bisher eingetragene Freibetrag im Vergleich zu den Vorjahren nicht geändert hat, können einen vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Wer erstmals einen Lohnsteuerfreibetrag beantragt, muss den 4-seitigen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung verwenden.

ELStAM

Ist beim Arbeitnehmer ein Freibetrag zu berücksichtigen, speichert das Finanzamt dies als Lohnsteuerabzugsmerkmal in der ELStAM-Datenbank. Der Arbeitgeber erhält die geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale (einschließlich der Freibeträge) mit der nächsten monatlichen Änderungsliste übermittelt und muss diese beim Lohnsteuerabzug zwingend anwenden.