Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich

Kernaussage

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft basiert auf dem Prinzip, dass die Eheleute sich im Fall der Scheidung den in der Ehezeit gemeinsam erworbenen Zuwachs ihres Vermögens teilen müssen. Zur Ermittlung des Ausgleichsanspruchs wird der Stand des Vermögens beider Eheleute bei der Eheschließung (Anfangsvermögen) mit dem Stand des Vermögens bei Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen) verglichen. Vom Zugewinnausgleich ausgenommen sind privilegierte Erwerbe, wie bestimmte Schenkungen und Erbschaften. Ein von einem Ehepartner in dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags erworbener Lottogewinn fällt in den Zugewinnausgleich.

Sachverhalt

Die Eheleute hatten im Jahr 1971 geheiratet. Aus der Ehe gingen 3 Kinder hervor. Im Jahr 2000 erfolgte die Trennung. Der Ehemann lebte seit spätestens 2001 mit seiner jetzigen Lebenspartnerin zusammen. Im Jahr 2008 erzielte der Ehemann zusammen mit seiner Lebenspartnerin rund 1 Mio. EUR Gewinn im Lotto. Daraufhin beantragte die Ehefrau die Scheidung und verlangt als Zugewinnausgleich unter Berücksichtigung des Lottogewinns 242.500 EUR. Das Amtsgericht berücksichtigte den Lottogewinn; das Oberlandesgericht berücksichtigte diesen nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hingegen gab der Ehefrau Recht.

Entscheidung

Ein Lottogewinn fällt in den Zugewinnausgleich. Der Gewinn ist nicht als privilegierter Vermögenszuwachs zu werten, zumal dem Lottogewinn keine persönliche Beziehung zugrunde liegt, wie etwa bei eine Schenkung oder Erbschaft. Eine lange Trennungszeit vermag keine anderweitige Beurteilung zu begründen, insbesondere ist die Berufung auf eine grobe Unbilligkeit abzulehnen. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Eheleute zuvor fast 30 Jahre verheiratet waren und 3 gemeinsame Kinder haben. Der Zugewinn unterscheidet schließlich nicht nach der Art des Vermögenszuwachses.

Konsequenz

Nach Ablauf des Trennungsjahres hätte die Scheidung beantragt werden können. Zudem hätte der ausgleichsberechtigte Ehepartner bereits vor der Scheidung den vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangen können. Dies ist möglich, wenn die Eheleute seit mindestens 3 Jahren getrennt leben oder aber dargelegt werden kann, dass der andere Ehegatte dem Zugewinn unterfallendes Vermögen verschwendet, zur Seite schafft oder ohne sachlichen Grund verschenkt.