Luxemburg: Einführung einer automatischen Auskunftserteilung für Zinserträge

Der Luxemburger Finanzplatz ist ein äußerst wichtiger Bestandteil der Wirtschaft des Landes. Sein Erfolg fußt auf dem Dynamismus seiner Finanzinstitute, auf der Vielfalt seiner Produktpalette, auf seiner Internationalität und auf seiner strikten Reglementierung, die sowohl für die Solidität der angesiedelten Finanzinstitute als auch für die Einhaltung internationaler Normen im Kampf gegen Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Steuerflucht bürgt; dies sind Standards die von der Europäischen Union, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OCDE), des Weltforums für Transparenz und Informationsaustausch sowie des Internationalen Währungsfonds (IWF) entwickelt wurden.

Bezugnehmend auf internationale Entwicklungen (FATCA und die Tatsache, dass der Rubik Vertrag zwischen Deutschland und der Schweiz nicht angenommen wurde) sowohl wie zehn Jahre nach der Verabschiedung durch den EU-Rat der Richtlinie (2003/48/EG) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, ist es angebracht eine Bestandsaufnahme des Übergangszeitraumes mit Koexistenz von automatischer Auskunftserteilung und Quellensteuer zu tätigen. Obwohl Luxemburg in der Quellensteuer einen optimalen Kompromiss sieht zwischen Schutz der Privatsphäre und effektiver Besteuerung von Zinserträgen, muss es zur Kenntnis nehmen, dass die internationalen Entwicklungen eher auf den automatischen Informationsaustausch hinsteuern.

Die Regierung hat demnach beschlossen, zum 1. Januar 2015 und fußend auf dem Anwendungsbereich der 2003-er Zinsrichtlinie, die automatische Auskunftserteilung einzuführen für Zinserträge, die von Luxemburger Finanzinstituten an in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Privatpersonen ausgezahlt werden, damit diese nach den Rechtsvorschriften letzterer Mitgliedstaaten effektiv besteuert werden, bei gleichzeitigem Schutz ihrer steuerlich nicht relevanten Daten.

Die Steuergesetzgebung betreffend Zinserträge, die an in Luxemburg ansässige Privatpersonen ausgezahlt werden, bleibt unverändert; diese Zinserträge bleiben einer Quellensteuer von 10 % unterworfen, bei gleichzeitigem Beibehalt des Bankgeheimnisses in seiner heutigen Form.

Ein bilaterales Abkommen, das zurzeit zwischen den Regierungen Luxemburgs und der Vereinigten Staaten von Amerika verhandelt wird, wird die steuerliche Behandlung von amerikanischen Staatsbürgern oder von in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen Privatpersonen festlegen.

Die steuerliche Behandlung von Zahlungen an Privatpersonen, die in Drittländern ansässig sind, bleibt unverändert und wird geregelt durch bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und diesen Drittländern.

Diese Entscheidung der Luxemburger Regierung erwächst aus dem Dialog, den wir über Jahre mit unsern Partnern geführt haben sowie aus unserer Analyse der künftigen Ausrichtung der internationalen Finanzwelt. Die heutige Entscheidung ist ein Meilenstein in der Weiterentwicklung des Luxemburger Finanzplatzes als modernes und transparentes Zentrum; sein Schutz der Privatsphäre, sein internationaler Charakter sowie die Vielfalt seiner Produktpalette ist heute und wird in Zukunft für Kunden in der ganzen Welt Garant eines hochwertigen Service sein.

Quelle: Finanzministerium Luxemburg