Manipulierbare Kassensysteme: Hersteller haften für hinterzogene Steuern ihrer Kunden

Manipulierbare Kassensysteme: Hersteller haften für hinterzogene Steuern ihrer Kunden

 

Der Geschäftsführer einer Firma, die Kassensysteme nebst Manipulationssoftware herstellt und vertreibt, haftet für die Steuern, die ein Kunde hinterzogen hat.

 

Im November 2002 erwarb der Inhaber eines Eiscafés A ein Kassensystem, das neben diverser Hardware auch eine Software zur Manipulation der im Kassensystem erfassten Daten umfasste. Bei einer Außen- und Steuerfahndungsprüfung bei A wurden Manipulationen an den im Kassensystem erfassten Daten seit mindestens Dezember 2003 festgestellt, die zu einer erheblichen Minderung der tatsächlich erzielten Umsätze führten. In dem Steuerstrafverfahren räumte A die Manipulationen in vollem Umfang ein. Er gab an, der Geschäftsführer der GmbH, die Kassensysteme herstellt und vertreibt, habe ihm nicht nur das Kassensystem verkauft, sondern ihn auch in die Benutzung der Manipulationssoftware eingewiesen. Dabei sei ihm versichert worden, die Software könne völlig risikolos eingesetzt werden. A wurde wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Das Urteil und die entsprechend geänderten Steuerfestsetzungen gegen A wurden bestands- bzw. rechtskräftig.

Anschließend wurde gegen den Geschäftsführer der GmbH ein Verfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet. Darüber hinaus wurde er für die Steuerrückstände des A in Haftung genommen, weil A die hinterzogenen Beträge nicht entrichtet und Vollstreckungsmaßnahmen gegen A bislang keinen nennenswerten Erfolg gehabt hatten.

Gegen den entsprechenden Haftungsbescheid legte der Geschäftsführer der GmbH beim Finanzamt Einspruch ein. Er behauptete, das Manipulationsprogramm habe ein Mitarbeiter entwickelt, er selbst habe keine Kenntnis von der Manipulationssoftware gehabt. Sie sei so versteckt gewesen, dass selbst die Steuerfahnder sie bei der ersten Durchsuchung nicht entdeckt hätten. Er habe nur im Vertrieb ausgeholfen und habe A auch nicht in die Benutzung der Manipulationssoftware eingewiesen.

In der Einspruchsentscheidung änderte das Finanzamt den angefochtenen Haftungsbescheid und minderte die Haftungssumme, da in der Zwischenzeit bei A Gelder eingetrieben werden konnten.

Im Juli 2014 hat der Geschäftsführer der GmbH Klage erhoben und anschließend einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung machte er geltend, der Haftungsbescheid sei rechtswidrig.

 

Entscheidung
Das Finanzgericht lehnte den Eilantrag ab. Begründung: Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen sowie Beweismitteln bestünden an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids keine ernstlichen Zweifel. Wer eine Steuerhinterziehung begehe oder an einer solchen Tat teilnehme, hafte für die verkürzten Steuern und könne in Anspruch genommen werden. Aufgrund des Geständnisses und der rechtskräftigen Verurteilung des A sei das Finanzamt zutreffend davon ausgegangen, dass A die streitbefangenen Steuern hinterzogen habe. Zu dieser Steuerhinterziehung des A habe der Antragsteller objektiv und subjektiv Beihilfe geleistet und an dessen Tat teilgenommen. Er habe das mit der Manipulationssoftware verbundene Kassensystem als Geschäftsführer der GmbH an A verkauft. Dies belege die Rechnung der GmbH, die den Antragsteller als Bearbeiter ausweise. Es sei nicht entscheidend, wann genau und durch wen die Installation und Einweisung in das Programm erfolgt seien und ob der Antragsteller selbst oder ein Dritter die Manipulationssoftware entwickelt habe. Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung bestehe im Streitfall vielmehr darin, dass der Antragsteller ein komplettes System an A verkauft habe, und zwar mit dem Wissen, welche Möglichkeiten dieses System biete, und mit dem Ziel, A eine Steuerverkürzung zu ermöglichen. Der Antragsteller habe A das Kassensystem ausdrücklich als völlig risikoloses Instrument zur Verkürzung von Steuern angeboten und verkauft.