Maßgeblichkeit des Veranlassungszusammenhangs bei Schuldzinsen

Maßgeblichkeit des Veranlassungszusammenhangs bei Schuldzinsen

Kernproblem

Einkunftsübergreifend sind Werbungskosten definiert als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu gehören auch Schuldzinsen, wenn sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dabei ist nach Auffassung der Gerichte auf den Zweck der Schuldaufnahme abzustellen. Gegenstand eines Finanzgerichtsverfahrens war nun, ob auch Schuldzinsen, die einem Gesellschafter entstehen, der bei seiner GmbH ein Darlehen aufnimmt, um damit Beiträge zu Lebensversicherungen zu finanzieren (die wiederum als Sicherheit für den Erwerb einer Immobilie durch die GmbH dienen) den Veranlassungszusammenhang erfüllen.

Sachverhalt

Der Kläger war als Gesellschafter-Geschäftsführer mehrheitlich an einer GmbH beteiligt. Zur Finanzierung eines Grundstückserwerbs nahm die GmbH ein Darlehen auf. Gleichzeitig schloss der Kläger einen Lebensversicherungsvertrag ab. Dessen Versicherungssumme sollte bei Fälligkeit zur Tilgung des Bankdarlehens der GmbH dienen. Die Beiträge zur Lebensversicherung finanzierte der Kläger durch ein ihm gewährtes Darlehen der GmbH. Die hierauf gezahlten Schuldzinsen begehrte er als abzugsfähige Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen zu behandeln. Dies lehnte das Finanzamt mangels Veranlassungszusammenhangs mit seiner Beteiligung an der GmbH ab. Die hiergegen gerichtete Klage beim Finanzgericht blieb erfolglos.

Entscheidung

Das Gericht stimmte der Auffassung des Finanzamts zu, dass die geltend gemachten Finanzierungsaufwendungen nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der klägerischen GmbH-Beteiligung ständen, da sie z. B. nicht dem Erwerb der Beteiligung dienten. Folglich hätten die Aufwendungen nicht unmittelbar den Zweck, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen. Der Fall sei abzugrenzen von einem Urteil des BFH aus dem Jahre 2009: Dort wurde der Schuldzinsenabzug der finanzierten Lebensversicherungsbeiträge zugelassen, da die Person, bei der die Schuldzinsen anfielen, identisch war mit der Person, die die Erträge aus der Immobilien erzielte. Demgegenüber seien im vorliegenden Fall dem Kläger Schuldzinsen entstanden, die in einem ersten Schritt der Erzielung von Einkünften einer anderen Person (GmbH) zugute kamen.

Konsequenzen

Das Finanzgericht sieht in seinem Urteil zwar durchaus ein einheitliches Gesamtkonzept zur Finanzierung der Grundstückserwerbe durch die GmbH, jedoch sei der erforderliche Veranlassungszusammenhang zur Berücksichtigung der Werbungskosten nicht (bzw. nicht ausreichend) ausgeprägt. Mangels Entscheidungserheblichkeit musste das Finanzgericht nicht entscheiden, ob die Zinsaufwendungen zumindest als verdeckte Einlage die Anschaffungskosten des Gesellschafters an seiner GmbH erhöhen. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision beim BFH zugelassen.