Masseverbindlichkeit: Einkommensteuer auf Vermietung von zwangsverwalteten Grundbesitz

Masseverbindlichkeit: Einkommensteuer auf Vermietung von zwangsverwalteten Grundbesitz

Kernaussage
Die Vermietungseinkünfte sind auch bei einer Zwangsverwaltung dem Eigentümer zuzurechnen. Läuft gleichzeitig ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Eigentümers, so handelt es sich bei der Einkommensteuer um eine Masseverbindlichkeit. Zwar sind die Einkünfte nicht durch Handlung des Insolvenzverwalters, aber in sonstiger Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet worden.

Sachverhalt
Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners. In diesem befanden sich unter anderem vermietete Grundstücke, die bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Zwangsverwaltung standen. Die Zwangsverwaltung wurde von einer Bank als Inhaberin von Grundschulden auf den Grundstücken betrieben. Das beklagte Finanzamt setzte die Einkommensteuer auch hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Kläger fest. Hiergegen wehrt sich der Kläger, da die Mieteinnahmen nicht zu einer Mehrung der Insolvenzmasse geführt hätten. Das Finanzgericht wies die Klage zwar ab. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen.

Entscheidung
Die aus den Vermietungseinkünften resultierende Einkommensteuer stellt eine Masseverbindlichkeit dar. Die Grundstücke sind Bestandteil der Insolvenzmasse, da sie dem Schuldner gehörten. Die Zwangsverwaltung hat insofern keinen Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse. Das Gesetz sieht zudem nicht vor, dass eine Masseverbindlichkeit zwingend durch Handlung des Insolvenzverwalters entsteht, vielmehr reicht aus, dass die Steuerverbindlichkeit ihre Ursache in einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand hat. Nicht erforderlich ist zudem, dass der Insolvenzmasse tatsächlich Werte zufließen. Es reicht vielmehr aus, dass die Insolvenzmasse bereichert wird, indem sie von drohenden Verpflichtungen gegenüber der Grundpfandgläubigerin entlastet wird. Demgegenüber ist das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners nicht bereichert worden, so dass eine Steuerfestsetzung ihm gegenüber ausscheidet.

Konsequenz
Der Insolvenzverwalter hätte auch die Möglichkeit gehabt, die Grundstücke aus der Insolvenzmasse freizugeben, wenn aufgrund der Höhe der Belastungen nicht mit einem Überschuss für die Insolvenzmasse zu rechnen gewesen wäre. Im Rahmen der Revision wurde bereits ein Antrag auf Prozesskostenhilfe eingelegt. Das Ergebnis bleibt abzuwarten.