Mietkaution darf nicht abgewohnt werden

Mietkaution darf nicht abgewohnt werden

Die letzten Mietzahlungen vor Vertragsende darf der Mieter nicht mit der hinterlegten Mietkaution verrechnen. Der Vermieter muss ein solches Abwohnen der Kaution nicht hinnehmen.

Hintergrund

Die Mieterin hatte zu Beginn des Mietverhältnisses eine Mietkaution bezahlt. Nachdem sie im August 2015 das Mietverhältnis zum 30.11.2015 gekündigt hatte, zahlte sie für Oktober und November 2015 keine Miete mehr. Sie wollte ihren Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution gegen die Miete für diese beiden Monate aufrechnen.

Die Vermieterin verlangt dagegen von der Mieterin die Zahlung der rückständigen Miete.

Entscheidung

Die Klage der Vermieterin hatte Erfolg. Nach Ansicht der Richter ist ein Mieter normalerweise nicht berechtigt, vor dem Ende des Mietverhältnisses die Mietzahlungen einzustellen. Der Mieter darf sich damit wirtschaftlich nicht so stellen, als hätte er die Kaution bereits zurück erhalten. Erst mit Beendigung des Mietvertrags endet auch die Verpflichtung zur Zahlung der Miete. Die eigenmächtige Verrechnung der Kaution mit den letzten Mieten verstößt damit gegen die Sicherungsabrede im Mietvertrag.

Würde man eine Verrechnung zulassen, würde dies zu Lasten des Vermieters den Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung aushebeln.