Milchlieferungsrechte: Ermittlung des abzuspaltenden Buchwerts

Milchlieferungsrechte: Ermittlung des abzuspaltenden Buchwerts

Kernaussage

Von dem gemäß den Vorschriften des EStG ermittelten Pauschalwert des Grund und Bodens (§ 55 Abs. 1) darf nicht nachträglich im Wege der Bilanzberichtigung en Buchwert für in der Vergangenheit veräußerte Milchlieferrechte erfolgswirksam abgespalten werden. Sind die Milcherzeugnisse mit den Anschaffungskosten bilanziert, ist dagegen eine erfolgswirksame Bilanzberichtigung vorzunehmen, soweit dabei nicht berücksichtigt wurde, dass für in der Vergangenheit veräußerte Milchlieferrechte ein anteiliger Buchwert abzuspalten war.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Landwirt, hatte einen Teil seiner Milchlieferrechte veräußert. Der hierdurch erzielte Gewinn wurde ohne den Abgang des anteiligen Buchwerts, der sich aus der Abspaltung vom Grund und Boden ergab, ausgewiesen. Jahre später nahm der Steuerpflichtige eine Bilanzberichtigung vor. Diese wurde mit der (nachträglichen) Berücksichtigung des Buchwertabgangs erläutert. Der sich hieraus ergebenden Gewinnminderung folgte das beklagte Finanzamt nicht. Die Klage blieb erstinstanzlich erfolglos, der (Bundesfinanzhof (BFH) gab ihr teilweise statt.

Entscheidung

Der BFH trennt in seiner Entscheidung die Sachverhalte der Buchwertermittlung. Hiernach erfahren die pauschal ermittelten Buchwerte eine andere Behandlung als die nach dem 30.6.1970 erworbenen Buchwerte. Im Urteil wird ausdrücklich auf die unstreitige Notwendigkeit der Buchwertabspaltung des Wirtschaftsguts „Milchlieferrechte“ vom Grund und Boden hingewiesen. Dieses Erfordernis wird mit Beginn der Milch-Garantiemengenverordnung vom 25.5.1984 begründet. Hierdurch hat sich bereits eine Wertminderung im Grund und Boden ergeben. Einer darüber hinausgehenden Gewinnminderung durch Buchwertabgang folgt der BFH nicht. Dies auch bereits vor dem Hintergrund des gesetzlichen Verlustverrechnungsverbots. Anders wird der Sachverhalt jedoch für Grundstücke betrachtet, die nach dem 30.6.1970 angeschafft wurden. Denn in diesen Fällen werden die ursprünglichen Anschaffungskosten durch Veräußerung der Milchlieferrechte tatsächlich im Wert gemindert.

Konsequenz

Veräußerungsgewinne, die sich durch den Verkauf von Milchlieferrechten ergeben, können nur bei entgeltlichem Erwerb des Grund und Bodens gemindert werden. Für Milchlieferrechte, die durch die pauschale Abspaltung vom Grund und Boden einen Buchwert erhalten haben, entfällt die Gewinnminderung durch Buchwertabgang im Rahmen eines Verkaufs.