Nachbarschaftshilfe: Wer haftet wann für welche Schäden?

Nachbarschaftshilfe: Wer haftet wann für welche Schäden?

Kümmert sich während eines Urlaubs der Nachbar um Haus und Garten, stellt sich die Frage: Wer haftet, wenn z. B. ein nicht abgedrehter Wasserhahn zu einer Überschwemmung führt?

Hintergrund

Der Beklagte versorgte während des Kuraufenthalts seines Nachbarn dessen Haus und bewässerte u. a. regelmäßig den Garten des Nachbarn. Dabei vergaß er, die Wasserzufuhr abzudrehen. Stattdessen drehte er nur die am Gartenschlauch befindliche Spritze ab. In der Nacht löste sich der unter Wasserdruck stehende Schlauch aus der Spritze. Das austretende Leitungswasser floss in das Gebäude des im Kururlaub befindlichen Nachbarn und führte im Untergeschoss zu erheblichen Schäden.

Die Wohngebäudeversicherung des geschädigten Nachbarn regulierte den Schaden vollständig machte dann bei dem Nachbarschaftshilfe Leistenden den Betrag geltend. Dessen Haftpflichtversicherung weigerte sich jedoch, für den Schaden aufzukommen.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht entschied zugunsten des Beklagten. Dessen Haftpflichtversicherung habe sich zu Recht geweigert, den Schaden zu begleichen. Denn der Beklagte haftet nicht, da er nur einfach fahrlässig gehandelt habe (mittlere Fahrlässigkeit), seine Haftung aber auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.

Gegen eine grobe Fahrlässigkeit sprechen nach Ansicht des Gerichts folgende Punkte: Zwar war für den Nachbarn objektiv vorhersehbar, dass die zugedrehte Spritzdüse dem Wasserschlauch nicht standhalten und somit Leitungswasser austreten könnte. Der Schadenseintritt, also der Eintritt des Wassers in das Gebäude, war dennoch nicht voraussehbar. Denn es war nicht naheliegend, dass das austretende Wasser ins Untergeschoss des Hauses fließen und dort zu einem Wasserschaden führen würde. Dies lag an den spezielle Boden- und Gebäudeverhältnissen, mit denen der Beklagte nicht rechnen konnte.