Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts in Anwachsungsfällen durch Anteilskaufpreise nicht zulässig

Wird eine Grundbesitz haltende Personengesellschaft durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aufgelöst und wächst ihr Vermögen dem verbleibenden Gesellschafter an, löst dieser Vorgang Grunderwerbsteuer aus. Im Verfahren über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts kann der gemeine Wert nicht aus den vereinbarten Anteilskaufpreisen oder den Abfindungszahlungen abgeleitet werden. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteilen vom 12. Februar 2015 (Az. 3 K 336/14 F), vom 12. August 2015 (Az. 3 K 1531/14 F) und vom 10. September 2015 (Az. 3 K 3308/13 F) entschieden.
In den Urteilsfällen war den Klägern im Rahmen der Anwachsung Grundbesitz zugefallen. Das jeweilige Belegenheitsfinanzamt nahm für Grunderwerbsteuerzwecke gesonderte Feststellungen der Grundbesitzwerte nach Maßgabe der §§ 145 ff. BewG vor. Die Kläger begehrten demgegenüber niedrigere Feststellungen nach den jeweiligen gemeinen Werten, die sie aus Anteilskaufpreisen oder Abfindungszahlungen herleiteten.

Der Senat wies die Klagen ab. Eine Bewertung mit einem niedrigeren gemeinen Wert sei zwar gemäß § 138 Abs. 4 BewG möglich. Als Nachweis hierfür seien allerdings gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen nicht geeignet. Soweit für einen Gesellschaftsanteil ein Kaufpreis oder eine Abfindung gezahlt werde, handele es sich hierbei nicht um einen Grundstückskauf. Dies gelte selbst dann, wenn der Grundbesitz das alleinige Vermögen der Gesellschaft bildet, denn der Anteil umfasse nicht allein das Sachvermögen, sondern auch die darüber hinausgehenden Gesellschafterrechte. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts könne vielmehr nur durch ein Gutachten erfolgen, das in allen Urteilsfällen nicht vorgelegen hat. Der Bundesfinanzhof hat gegen die Entscheidung vom 12. Februar 2015 (Az. 3 K 336/14 F) die Revision zugelassen. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen II R 47/15 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2015 zu den Urteilen 3 K 336/14 vom 12.02.2015 (nrkr – BFH-Az.: II R 47/15), 3 K 1531/14 vom 12.08.2015 und 3 K 1531/14 vom 10.09.2015