Nachzahlung einer Rente: Zinsen sind Kapitaleinkünfte

Nachzahlung einer Rente: Zinsen sind Kapitaleinkünfte

Werden im Zusammenhang mit einer Rentennachzahlung Zinsen gezahlt, gehören diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Hintergrund

Eine Steuerpflichtige bezog im Jahr 2006 von der Deutschen Rentenversicherung Bund Einkünfte u. a. aus einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Mit Rentenbescheid vom 2.11.2005 wurde diese Rente neu festgestellt. Der Steuerpflichtigen wurden im Jahr 2006 für die Zeit vom 1.5.1999 bis 31.12.2005 eine Nachzahlung in Höhe von 10.850,08 EUR netto sowie hierauf entfallende Zinsen in Höhe von 1.399,75 EUR ausgezahlt.

Das Finanzamt berücksichtigte die Nachzahlung und die Zinsen im Einkommensteuerbescheid 2006 erklärungsgemäß als sonstige Einkünfte mit einem Besteuerungsanteil von 50 %. Im Einspruchsverfahren begehrte die Steuerpflichtige die Zuordnung der Zinsen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, weil nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags und des Sparerfreibetrags keine steuerpflichtigen Einkünfte verbleiben würden.

Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, seit der Neufassung durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) gehörten zu den sonstigen Einkünften Leibrenten und andere Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen erbracht werden. Der Gesetzeswortlaut erfasse auch die Zinsgutschrift.

Entscheidung

Einnahmen aus Kapitalvermögen bezieht derjenige, der Entgelt zur Nutzung überlässt; zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung sind. Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Rechtsgrund zugrunde liegt. Auch die vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung kann zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Auszahlung des Kapitals selbst steuerpflichtig ist.

Zinsen, die für eine verspätet gezahlte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden, sind steuerpflichtige Einnahmen. Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 % zu verzinsen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen mit der Zinszahlung Nachteile ausgeglichen werden, die der Berechtigte durch die verspätete Zahlung der Sozialleistungen erleidet. Die Zinsen werden insoweit für das unberechtigte Vorenthalten der Rentenbezüge und zum Ausgleich der mit der verspäteten Zahlung verbundenen Nachteile geleistet. Wirtschaftlich betrachtet sind die Zinsen damit auch Entgelt für die verspätete Zahlung, d. h. die Vorenthaltung von Kapital, und unterliegen deshalb der Besteuerung, und zwar als Einkünfte aus Kapitalvermögen.