Nutzungsausfallentschädigung ist Betriebseinnahme auch bei teilweise privater Nutzung

Nutzungsausfallentschädigung ist Betriebseinnahme auch bei teilweise privater Nutzung

Wird für den Nutzungsausfall eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens eine Entschädigung gezahlt, ist diese in voller Höhe bei den Betriebseinnahmen anzusetzen. Das gilt auch bei teilweise privater Nutzung.

Hintergrund

Zum Betriebsvermögen des A gehörte ein Kfz, das er auch privat nutzte und dessen Privatanteil er nach der sog. 1 %-Regelung ermittelte. Wegen eines Unfalls auf einer Privatfahrt erhielt er für den Nutzungsausfall des Fahrzeugs von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers 1.210 EUR. Diesen Betrag erfasste das Finanzamt als Betriebseinnahme.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des A zurück und wertete die Nutzungsausfallentschädigung ebenfalls als Betriebseinnahme.

Betrieblich veranlasst ist eine Zuwendung, wenn ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Schadensersatz- oder Versicherungsleistungen für Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahl für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens gehören deshalb grundsätzlich zu den Betriebseinnahmen, und zwar ganz oder gar nicht, da ein bewegliches Wirtschaftsgut nicht teilbar ist. Ob der Schaden während einer betrieblichen oder privaten Fahrt eingetreten ist, spielt keine Rolle. Die Leistung kann nicht nach dem Verhältnis der Nutzungsanteile in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufgespalten werden. Auch knüpft die Nutzungsausfallentschädigung nicht an das schädigende Ereignis an, sondern an dessen Folgen, also den Wegfall der Gebrauchsvorteile.