Leistungen von Berufsbetreuern steuerfrei

Gerichtlich bestellte Berufsbetreuer unterliegen mit ihren Leistungen nicht der Umsatzsteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 25 April 2013 V R 7/11).

Die Klägerin war vom Vormundschaftsgericht zur Betreuerin bestellt worden. Grundsätzlich wird die Betreuung ehrenamtlich erbracht; nur ausnahmsweise wird sie entgeltlich ausgeführt, wenn das Gericht bei der Bestellung ausspricht, dass sie berufsmäßig geführt wird. Das war hier der Fall. Nach nationalem Recht unterliegen die von sog. Berufsbetreuern erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer. Die Klägerin hatte dagegen geltend gemacht, ihre Leistungen seien nach dem vorrangig zu beachtenden Recht der EU umsatzsteuerfrei.

Der BFH hat die Auffassung der Klägerin bestätigt und die anders lautende Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben. Er bejaht eine sich aus dem Unionsrecht ergebende Steuerfreiheit, da die Klägerin zum einen durch ihre Betreuungstätigkeit Leistungen erbringt, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Für solche Leistungen sieht das EU-Recht die Steuerfreiheit vor. Zum anderen bejaht der BFH auch die für die Steuerfreiheit zusätzlich erforderliche Anerkennung als steuerfreier Leistungserbringer (sog „anerkannte Einrichtung“). Sie ergibt sich aus der gerichtlichen Bestellung für die Tätigkeit, aus dem an der Leistung bestehenden Gemeinwohlinteresse sowie daraus, dass gleichartige Leistungen, die durch Betreuungsvereine und sog. Vereinsbetreuer erbracht werden, gleichfalls steuerfrei sind.

Nicht umsatzsteuerfrei sind allerdings Leistungen, die zum Gewerbe oder zum Beruf des Betreuers gehören. Der BFH hat die Sache deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurückverwiesen. Sollte die Klägerin z. B. als Rechtsanwältin Beratungsleistungen für die von ihr betreuten Personen erbracht haben, hätte sie dafür Umsatzsteuer zu entrichten.

Hinweis
Seit dem 1. Juli 2013 sind Leistungen der Betreuer auch nach nationalen Recht umsatzsteuerfrei (vgl. § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG i. d. Fassung durch das AmtshilfeRLUmsG). Die Neuregelung gilt aber nur für Leistungen, die ab Juli 2013 erbracht werden (Art. 31 Abs. 4 AmtshilfsRLUmsG). Für davor erbrachte Leistungen können sich die Berufsbetreuer auf das Unionsrecht berufen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 41/13 vom 24.07.2013 zum Urteil V R 7/11 vom 25.04.2013

Solidaritätszuschlag abschaffen statt weiterführen

BdSt fordert Gesamtreform des bundesstaatlichen Finanzausgleichs

Der Bund der Steuerzahler lehnt den Vorschlag von Bundeskanzlerin Merkel zur Fortführung des Solidaritätszuschlags über das Jahr 2020 hinaus rundweg ab. Vielmehr wird der Fiskus auch in den kommenden Jahren stetig Rekordsteuereinnahmen verbuchen können. Im Jahr 2017 können Bund, Länder und Gemeinden mehr als 700 Milliarden Euro Steuereinnahmen erwarten. Fakt ist somit, dass der Staat gegenwärtig so viel Geld zu Verfügung hat, wie nie zuvor.

Dass der Bund und viele Länder mit dem Steuergeld der Bürger und Unternehmen dennoch nicht auskommen, liegt daran, dass zu viel ans Ausgeben gedacht wird, anstatt substanziell zu sparen, um Einnahmen und Ausgaben dauerhaft ins Gleichgewicht zu bringen.

Speziell der Solidaritätszuschlag beschert dem Bundesfinanzminister im Zeitraum des Solidarpakt II zwischen 2005 und 2019 Einnahmen von mehr als 200 Milliarden Euro. Für die Ostdeutschen Aufbauhilfen gibt er zugleich aber nur 156 Milliarden Euro aus, sodass unterm Strich ein satter Gewinn für den Bundeshaushalt von rund 50 Milliarden Euro bleibt. „Hier sei der Bund daran erinnert, dass er den Steuerzahlern, die das Gemeinwohl finanzieren, verpflichtet ist und nicht der Gewinnmaximierung. Immerhin fordert der Bund durch die Sondersteuer offen Solidarität von den Bürgern ein. Im Gegenzug zeigt er sich durch sein Abkassieren aber wenig solidarisch mit den Steuerzahlern“, so die Kommentierung von Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler.

Derzeit erbringt der Solidaritätszuschlag lediglich einen Anteil von etwas mehr als 2 Prozent am Gesamtsteueraufkommen. Somit muss eher darüber nachgedacht werden, die Zusatzbelastung „Solidaritätszuschlag“ alsbald abzuschaffen, anstatt sie immer weiter fortzuführen. Zudem ist es elementar herauszustellen, dass zwischen Solidaritätszuschlag und Solidarpakt II kein systematischer Zusammenhang besteht, was eine Soli-Abschaffung argumentativ begünstigt. Reiner Holznagel: „Auch muss die Politik endlich ehrlich werden und klar sagen, dass kein Sachzusammenhang zwischen Soli-Einnahmen und Solidarpakt-Ausgaben besteht. Beide Dinge werden aber systematisch in einen Topf geworfen. Ebenso täuschend geht die Politik bei Steuererhöhungsdiskussionen vor, bei denen der Soli stets außen vor gelassen wird. Das ist ein weiterer steuerrechtlich problematischer Aspekt des Soli.“

In diesem Zusammenhang fordert der Bund der Steuerzahler nach der Bundestagswahl eine Föderalismuskommission III, die eine Gesamtreform des bundesstaatlichen Finanzausgleichs zur Aufgabe hat. Einzelne Positionen wie eine Reform des Länderfinanzausgleichs oder die aktuelle Debatte über einen „Deutschlandfonds“ zur speziellen Förderung strukturschwacher Regionen müssen hier behandelt werden. Besser ist eine Gesamtschau und Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen als Flickschusterei. Eine Weitererhebung des Solidaritätszuschlags als bequeme Einnahmequelle darf hierbei aber keine Rolle spielen. Der Bund verfügt über ausreichend Steuermittel, um Regionen auch ohne Solidaritätszuschlag gezielt fördern zu können.

Zugleich sind die Länder aufgefordert, aus eigener Kraft bis zum Jahr 2020 Einnahmen und Ausgaben ihrer Haushalte ins Lot zu bringen. Dann gilt für sie die grundgesetzliche Schuldenbremse, die der bisherigen Verschuldungspolitik einen Riegel vorschiebt. Dieser Verantwortung müssen sich die Länder stellen, ohne auf zusätzliche Bundesmittel zu schielen, um sich einer strikten Konsolidierungspolitik zu entziehen.

Eine Grafik zu den Einnahmen des Bundes durch den Soli finden Sie hier.

 

Weiter Informationen zum Solidaritätszuschlag finden Sie hier.
Die Studie „Der umstrittene Solidaritätszuschlag“ sehen Sie hier.

Musterrechnungen zu den Belastungen durch den Soli finden Sie hier.

Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.
Rückfragen an Julia Berg, Tel.-Nr. 030/25 93 96-0

Allgemeinverfügung zur Zurückweisung der wegen der Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer erhobenen Einsprüche

Dem Bundeszentralamt für Steuern liegt eine Vielzahl von Einsprüchen vor, die zum Ziel haben, die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung – AO -) und die Speicherung der Daten im Sinne des § 139b Abs. 3 AO zu unterlassen oder eine bereits zugeteilte steuerliche Identifikationsnummer und die gespeicherten Daten zu löschen. Geltend gemacht wird, die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer und die Datenspeicherung seien verfassungswidrig.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Januar 2012 – II R 49/10 – (BStBl II 2012 Seite 168) entschieden, dass die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht vereinbar sind. Ferner hat der BFH entschieden, dass sowohl die Zuteilung der Identifikationsnummer als auch die Datenspeicherung keine Verwaltungsakte darstellen.

Gemäß § 347 AO ist der Einspruch (als förmlicher außergerichtlicher Rechtsbehelf) nur statthaft, wenn ein Verwaltungsakt angefochten oder der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird. Die beim Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Einsprüche gegen die Zuteilung der Identifikationsnummer oder die Datenspeicherung sind somit unzulässig und können schon deshalb keinen Erfolg haben. Sie sind daher durch eine vom Bundesministerium der Finanzen erlassene Allgemeinverfügung gemäß § 367 Abs. 2b AO zurückgewiesen worden.

Sollten Bürger trotz der Entscheidung des BFH weiterhin der Ansicht sein, die Zuteilung der Identifikationsnummer oder die Datenspeicherung sei verfassungswidrig, können sie trotz der Zurückweisung eines von ihnen eventuell erhobenen Einspruchs ihr Anliegen durch Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Feststellungsklage weiterverfolgen. Im Hinblick auf die Entscheidung des BFH dürften aber derartige Klagen ebenfalls keinen Erfolg haben.

Die Allgemeinverfügung finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 23.07.2013

 

2013/0620203
Allgemeinverfügung
des Bundesministeriums der Finanzen
vom 22. Juli 2013
– IV A 3 – S 0625/13/10002 –
Aufgrund
 des § 367 Absatz 2b der Abgabenordnung (AO) und
 des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Januar 2012 – II R 49/10 –
(BStBl II S. 168)
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 22. Juli 2013 anhängige Einsprüche gegen die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b AO) oder die Speicherung der Daten im Sinne des § 139b Absatz 3 AO
werden hiermit zurückgewiesen.
Gemäß § 347 AO ist ein Einspruch nur statthaft, wenn ein Verwaltungsakt angefochten oder
der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf
dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen
gerichtet ist (§ 118 Satz 1 AO). Die Zuteilung der Identifikationsnummer regelt keinen Einzelfall und entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Sie ist daher kein Verwaltungsakt. Gleiches gilt für die Speicherung von Daten (Randnummer 19 des o. g. BFHUrteils). Einsprüche, die sich gegen die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer
oder die Datenspeicherung richten, sind daher nicht statthaft und somit unzulässig.

Prüfung von Finanzanlagenvermittlern

Hohe Prüfungsqualität sichern

Der WPK-Ausschuss „Rechnungslegung und Prüfung“ möchte darauf aufmerksam machen, dass es sich bei Prüfung von Finanzanlagevermittlern nach § 24 Finanzanlagenvermittlungs-Verordnung (FinVermV) um eine hochgradig anspruchsvolle gesetzliche Pflichtprüfung handelt, die eine angemessene Prüfungsplanung erfordert und deren Durchführung einen angemessenen zeitlichen Rahmen einnehmen muss. Auch bei dieser Prüfung sind hohe Anforderungen an Planung, Durchführung und Dokumentation zu legen.

Aus der Tatsache, dass neben WP/vBP, WPG/BPG und Prüfungsverbänden nunmehr (im Gegensatz zur alten Rechtslage bei den Anlageberatern und -vermittlern, § 16 MaBV alte Fassung) „auch andere Personen, die öffentlich bestellt und zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen …“ als Prüfer beauftragt werden können (§ 24 Abs. 4 FinVermV), könne nicht der Rückschluss gezogen werden, dass geringere Anforderungen an die Prüfungsqualität gelegt werden dürfe. Zu dem Personenkreis der geeigneten Prüfer dürften vor allem Steuerberater und Rechtsanwälte mit entsprechendem Spezialwissen gehören; die WPK hatte sich in mehreren Stellungnahmen gegen diese Öffnung des Kreises der geeigneten Prüfer ausgesprochen.

Keine Siegelungspflicht für die Prüfung nach § 24 FinVermV

Da der Personenkreis der geeigneten Prüfer erweitert worden ist und die Prüfung WP/vBP nicht vorbehalten ist, besteht keine Pflicht, bei dieser Prüfung zu siegeln (vgl. § 48 Abs. 1 Satz WPO, § 18 Abs. 1 Satz 1 BS WP/vBP). Das Siegel kann jedoch freiwillig geführt werden.

Lücke in der Prüfungs- und Vorlagepflicht für das Jahr 2012?

Im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts hat sich die Frage ergeben, ob für das Jahr 2012 eine Lücke in der Pflicht für Anlagenberater/-vermittler bzw. Finanzanlagenvermittler besteht, sich prüfen zu lassen und den Bericht über die Prüfung bis zum 31.12.2013 bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Hintergrund ist, dass mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts die bisherigen Anlagenvermittler und -berater abgeschafft (Streichung aus § 34c GewO) und in § 34f GewO als Finanzanlagenvermittler neu reguliert wurden, u. a. mit einem erweiterten Pflichtenkatalog. In § 34g GewO wurde der Erlass einer Verordnung vorgesehen. Die FinVermV wurde mittels der Verordnung zur Einführung einer FinVermV eingeführt, die u. a. in § 24 FinVermV die Prüfungspflicht für Finanzanlagenvermittler vorsieht und die Prüfungspflicht nach § 16 MaBV für die bisherigen Anlagenvermittler/-berater abschaffte. Alle diese Änderungen traten zum 01.01.2013 in Kraft.

Der Wortlaut beider Vorschriften ist im Wesentlichen deckungsgleich: sie statuieren beide zunächst die Pflicht, sich von einem geeigneten Prüfer für das Kalenderjahr prüfen zu lassen und dann die Pflicht, den Prüfungsbericht an die zuständigen Behörden bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres zu übermitteln.

Bis zum 31.12.2012 bestand demnach für Anlageberater/-vermittler nach § 16 MaBV noch die Prüfungs- und Vorlagepflicht. Ab dem 01.01.2013 entfiel die gesetzliche Grundlage hierfür.

Die neue Prüfungs- und Vorlagepflicht nach § 24 FinVermV bezieht sich, da dieser erst am 01.01.2013 in Kraft trat, jedoch frühestens auf das Jahr 2013. Nach dieser Vorschrift ist der Prüfungsbericht bis zum 31.12. des folgenden Jahres vorzulegen, damit also für das Jahr 2013 bis zum 31.12.2014.

Die WPK hat sich hierzu mit dem BMWi in Verbindung gesetzt. Nach dessen Auskunft vertritt das BMWi zu diesem Themenbereich folgende Auffassung, die auch im zuständigen Bund-Länder-Ausschuss unwidersprochen blieb:

Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat eine Lücke in der Pflicht für Anlageberater/-vermittler bzw. Finanzanlagenvermittler für das Jahr 2012 geschaffen. Diese wurde nicht durch eine adäquate Übergangsregelung geschlossen.

Die zuständigen Behörden können es auch nicht als Ordnungswidrigkeit sanktionieren, wenn für das Jahr 2012 kein Prüfungsbericht bis zum 31.12.2013 vorgelegt wird. § 18 Abs. 1 Nr. 12 MaBV bezieht sich seit dem 01.01.2013 auf den geänderten Wortlaut von § 16 MaBV, aus dem die Anlagenberater/-vermittler herausgenommen worden sind und § 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV kann sich erst auf den Prüfungsbericht 2013 beziehen, der bis 31.12.2014 vorzulegen ist. Für das Jahr 2012 fallen Verhaltensnorm (Abgabe des Prüfungsberichts für 2012 bis zum 31.12.2013, § 16 MaBV) und Ordnungswidrigkeitentatbestand auseinander (§ 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV, der sich erst auf den Prüfungsbericht 2013 bezieht, der bis 31.12.2014 vorzulegen ist).

Teilweise Schließung der Lücke in der Prüfungs- und Vorlagepflicht für das Jahr 2012?

Die Pflicht zur Prüfung des Jahres 2012 und Übermittlung des Prüfungsberichts könnte jedoch möglicherweise durch eine andere Übergangsvorschrift teilweise geschlossen werden. Dies könnte bei entsprechender Auslegung der Übergangsvorschrift des § 157 Abs. 3 Satz 5 GewO zu den §§ 34c und 34f GewO angenommen werden.

Hintergrund ist, dass Finanzanlagevermittler einer Erlaubnis bedürfen. Hierfür müssen bestimmte Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein, z. B. muss eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten und ein Sachkundenachweis (IHK-Prüfung) erbracht werden.

Für Anlageberater/-vermittler, die schon seit längerem als solche tätig waren, hat der Gesetzgeber in Bezug auf den Sachkundenachweis (IHK-Prüfung) eine „Alte-Hasen-Regelung“ vorgesehen. Hierbei wird wie folgt differenziert:

  • Anlageberater/-vermittler, die bereits seit dem 01.01.2006 und über den 01.01.2013 hinaus zugelassen und tätig waren/sind, müssen grundsätzlich einen Sachkundenachweis nach § 34f Abs. 2 Nummer 4 GewO (IHK-Prüfung) bis zum 01.01.2015 nachreichen (§ 157 Abs. 3 Satz 1 GewO).
  • Anlageberater/-vermittler, die seit dem 01.01.2006 ununterbrochen tätig waren, bedürfen keines Sachkundenachweises (egal, ob sie selbständig oder unselbständig tätig waren, § 157 Abs. 3 Satz 4 GewO).
  • Selbständig tätige Anlageberater/-vermittler haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV in der am 31.12.2012 geltenden Fassung nachzuweisen (§ 157 Abs. 3 Satz 5 GewO).

Bei der letzten Gruppe, also den selbständigen Anlageberatern/-vermittlern, kommt es darauf an, wie der Begriff „lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV in der am 31.12.2012 geltenden Fassung“ ausgelegt wird.

Im Hinblick darauf, dass der Gesetz-/Verordnungsgeber auf den § 16 MaBV in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung Bezug genommen hat in dem Bewusstsein, dass § 24 FinVermV die Prüfungs- und Vorlagepflicht weiterführt, könnte die Auffassung vertreten werden, dass lückenlos bedeutet, dass auch für das Jahr 2012 geprüft werden und der Prüfungsbericht vorgelegt werden muss.

Auch zu dieser Frage hatte sich die WPK an das BMWi gewandt. Dieses machte darauf aufmerksam, dass diese Frage nicht im zuständigen Bund-Länder-Ausschuss beraten worden ist. Die oben geschilderte Auffassung wird vom BMWi allerdings nicht geteilt. Es geht davon aus, dass ein Prüfungsbericht für das Jahr 2012 nicht gefordert werden könne und diese Lücke für die Praxis hinnehmbar sei, da immerhin die Jahre 2006 bis 2011 nachgewiesen werden müssten, was einer die Sachkundeprüfung ersetzenden ausreichenden Praxis entspräche (Allgemeine Musterverwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34f der GewO und zur FinVermV des BMWi, Seite 36, 5. Spiegelstrich; deckungsgleich Schönleiter [zuständiger Unterabteilungsleiter im BMWi] in Landmann/Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, Band 1, Stand Februar 2013, § 157 Rn. 34).

Quelle: WPK, Mitteilung vom 22.07.2013

ELENA hat keinen Nachfolger (hib)

Das Projekt „Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung“ (OMS) ist keine Fortführung des im Juli 2011 eingestellten „ELENA“-Verfahrens. Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 17/14348) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke. 


Hintergrund: 
Mit dem „ELENA-Verfahren“ (elektronisches Entgeltnachweis-Verfahren) sollte ursprünglich einmal der Einkommensnachweis mithilfe einer Chipkarte und elektronischer Signatur elektronisch erbracht werden. Nachdem die Einführung des ELENA-Verfahrens im Juli 2011 gescheitert war, wurde das Projekt „Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung“ (OMS) ins Leben gerufen und am 15.2.2012 offiziell gestartet. Das Projekt OMS beinhaltet „eine zweijährige umfassende Untersuchung der bestehenden elektronischen Arbeitgebermeldeverfahren in der sozialen Sicherung im Hinblick auf ihre Optimierungspotenziale. Inhaltlich begleitet wird das vor allem durch die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH, der ITSG.“ Noch im Jahr 2013 sollen einige Teilprojekte in die Pilotphase gehen.

Hierzu führt die Bundesregierung weiter aus:

  • Die Bundesregierung legt Wert auf die Feststellung, dass das Projekt OMS keine Fortführung des ELENA-Verfahrens darstellt, und betont, dass der Datenschutz und die Informationssicherheit im Projekt OMS eine hohe Priorität haben.
  • Der Datenschutz und die Informationssicherheit haben bei OMS hohe Priorität, weshalb es in enger Abstimmung mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz sowie der Beauftragten für Informationstechnik geplant wird.

Hinweis: Die Erfassung des Ist-Zustands ist nach Angaben der Bundesregierung zwischenzeitlich abgeschlossen. Ein ausführlicher Bericht sowie eine zusammenfassende Darstellung stehen der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Projektes „Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung“ zur Verfügung. Der Sachstand dieser Prüfung zum 30.6.2013 wird im Rahmen eines Zwischenberichtes dokumentiert werden, der Ende Juli 2013 auf der Internetseite des Projektes veröffentlicht wird.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 390

Gelangensbestätigung – Was lange währt, wird endlich gut

Sah sich die sog. Gelangensbestätigung als einzige gesetzliche Nachweismöglichkeit für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu Beginn ihrer Einführung noch erheblicher Kritik ausgesetzt, naht inzwischen ein positives Ende des Verfahrens. Das BMF bietet der Praxis mit dem aktuellen Entwurf eines Schreibens zu den im März dieses Jahres geänderten §§ 17a, 74a UStDV weitere Erleichterungen an. Es greift eine Reihe von Anregungen auf, die unter anderem der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seinen Eingaben S 06/12 sowie S 17/12 vorgebracht hat. Zu begrüßen sind beispielsweise:

  • die Klarstellung, dass der Unternehmer den Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht zwingend mit den in der UStDV i. d. F. ab 1.10.2013 aufgezählten Nachweismöglichkeiten führen muss;
  • die Einführung der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit für einen überwiegenden Teil der normierten Alternativnachweise;
  • die Ergänzungen um praxisnahe Beispiele;
  • die Klarstellung, dass die quartalsweise Abgabe der Sammelbestätigung auch dann zulässig ist, wenn eine Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen besteht.

DStV regt weitere Ergänzungen an
Einzelne Gesichtspunkte dürften trotz der erfreulichen Entwicklung noch zu Fragen in der Praxis führen. Der DStV spricht sich daher in seiner Eingabe S 08/13 unter anderem für folgende Anpassungen aus:

  • die Einführung der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit der sog. „Spediteurversicherung“;
  • die Anerkennung weiterer „Zahlungs“-Vorgänge im Zusammenhang mit der sog. „Spediteurversicherung“ (beispielsweise die Aufrechnung oder das Tauschgeschäft);
  • die Einführung einer praktischen Nachweismöglichkeit in den sog. „Abholfällen“.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Gelangensbestätigung – Auf der Zielgeraden!
Gelangensbestätigung – Das Bundesministerium der Finanzen lenkt ein!
Gelangensbestätigung – Die Bändigung eines formalen Ungetüms

Steuerrechtliches Anpassungsgesetz zum AIFM-Umsetzungsgesetz – Fortgeltung des bisherigen Rechts

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Investmentsteuergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes Folgendes:

Das Investmentsteuergesetz ist bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung des Anwendungsbereichs weiterhin auf Investmentvermögen und Anteile an Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Das Gleiche gilt für Investmentvermögen und Anteile an Investmentvermögen, die nach dem 21. Juli 2013 aufgelegt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Investmentgesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung an ein Investmentvermögen erfüllen.

§ 4 Nr. 8 Buchst. h des Umsatzsteuergesetzes ist bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes und des Investmentsteuergesetzes an das Kapitalanlagegesetzbuch weiterhin auf die Verwaltung von Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Das Gleiche gilt für die Verwaltung von Investmentvermögen, die nach dem 21. Juli 2013 aufgelegt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Investmentgesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung an ein Investmentvermögen erfüllen.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 12 / 10011 und IV D 3 – S-7160-h / 12 / 10001 vom 18.07.2013

Behandlungskosten bei psychischer Erkrankung (Burn-Out) sind keine Werbungskosten

Berücksichtigung als außergewöhliche Belastung nur bei vorherigem amtsärztlichen Attest

 Leitsatz

1. Burn-Out ist keine typische Berufskrankheit. Ein Werbungskostenabzug der Behandlungskosten ist daher nicht möglich.

2. Nach § 64 EStDV muss für eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ein vorheriges amtsärztliches Attest vorgelegt werden. Gegen die rückwirkende Anwendung der durch das Gesetz vom 1.11.2011 (BGBl I 2011, 2131 ) neu gefassten Vorschrift des § 64 Abs. 1 EStDV auf alle Fälle, in denen die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (§ 84 Abs. 3f EStDV in der Fassung des Änderungsgesetzes) bestehen keine Bedenken.

 Gesetze

EStG § 9
EStG § 33
EStDV § 64

 Tatbestand

 Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.

Der Kläger wird mit seiner Ehefrau für das Streitjahr 2007 vom Beklagten – dem Finanzamt – zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Im Rahmen seiner ESt-Erklärung begehrt er den Abzug von Aufwendungen in Höhe von 8.403,21 EUR für eine mehrwöchige stationäre Behandlung in der psychosomatischen Abteilung der A Klinik in B als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Für diese Behandlung waren Aufwendungen in Höhe von 10.018,65 EUR entstanden, von denen die Krankenkasse jedoch nur 1.615,44 EUR erstattet hatte.

Deren berufliche Veranlassung begründet der Kläger wie folgt: Er sei aufgrund der Fusion seines Arbeitgebers nicht wie erwartet zum Prokuristen ernannt worden, sondern bei der erwarteten Beförderung übergangen worden. Man habe ihm mit einer Vertragsanpassung gedroht, die aus seiner Sicht einer Degradierung gleichgekommen wäre. Daraufhin habe er akute gesundheitliche Beschwerden verspürt, mit der Gefahr einer Eskalation. Seine Hausärztin habe ihn deswegen in Abstimmung mit einem Facharzt für Psychiatrie in die psychosomatische Klinik nach B zur stationären Behandlung überwiesen. Seine Krankenversicherung habe die Übernahme der nunmehr streitigen Kosten verweigert, da nach ihrer Auffassung ein stationärer Aufenthalt zu keinem Zeitpunkt erforderlich gewesen sei. Auf die beim Finanzamt eingereichten Atteste und Bestätigungen wird verwiesen.

Das Finanzamt berücksichtigte die streitigen Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 18. Juni 2008 nicht, weil es eine Zuordnung in die berufliche Sphäre als nicht leicht und einwandfrei möglich erachtete. Im Einspruchsverfahren änderte das Finanzamt den Bescheid aus anderen Gründen mehrfach, zuletzt am 02. September 2010. Hinsichtlich des streitigen Sachverhalts wies das Finanzamt den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 06. September 2010 zurück. Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Ziel einer Berücksichtigung als Werbungskosten weiter.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 2007 vom 18. Juni 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06. September 2010, zuletzt geändert durch Bescheid vom 02. September 2010, zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 8.403,21 EUR zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festzusetzen;

hilfsweise den genannten Betrag nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen;

hilfsweise für den Fall der Unterliegens die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung.

Die Kläger wurden vom Berichterstatter auf die Nachweisanforderungen des § 64 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV ) hingewiesen und aufgefordert, entsprechende Nachweise vorzulegen. Ein amtsärztliches Gutachten konnten die Kläger nicht vorlegen (wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 07. Dezember 2012 verwiesen).

Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2013 wird verwiesen.

 Gründe

  

II.

1. Die Klage ist nicht begründet.

a. Das Finanzamt hat den Ansatz der streitgegenständlichen Aufwendungen bei den Werbungskosten zu Recht abgelehnt.

aa. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Zwar stehen Aufwendungen für die Gesundheit – ebenso wie für Kleidung, Nahrung und Wohnung – insofern auch in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen, weil er ohne Nahrung oder als Kranker seinen Beruf nicht ausüben kann. Gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG sind jedoch solche Ausgaben, die sowohl den Beruf als auch die private Lebensführung des Steuerpflichtigen betreffen, vom Werbungskostenabzug ausgenommen und daher aus versteuertem Einkommen zu erbringen, sofern nicht ausnahmsweise eine eindeutige und klare Trennung der Aufwendungen in einen beruflichen und privaten Teil möglich oder die Berührung der privaten Lebenssphäre nur von untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteil vom 17. Juli 1992 VI R 96/88 , BFH/NV 1993, 19 ).

Abweichend hiervon sind nach der Rspr. des BFH Krankheitskosten als Werbungskosten abziehbar, wenn sie zur Heilung einer typischen Berufskrankheit oder Vorbeugung gegen eine solche aufgewandt werden (z.B. Vergiftungserscheinungen eines Chemikers, Staublunge eines Bergmannes, Tuberkuloseerkrankung in einer TBC-Heilungsstätte, Sportunfall eines Berufsfußballspielers u.a.). Entsprechendes gilt für Kurkosten, wenn sie nachweisbar zur Beseitigung einer bestehenden oder Vorbeugung gegen eine drohende typische Berufskrankheit aufgewandt werden. Soweit sie darüber hinaus ohne eingetretene oder drohende Berufskrankheit als vorbeugende Maßnahme ganz oder teilweise auch zur Erhaltung des allgemeinen Gesundheitszustandes dienen, sind sie weder als außergewöhnliche Belastung noch als Werbungskosten abziehbar (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ; vgl. BFH, ebenda).

bb. An diesen Grundsätzen hat sich durch die Entscheidung des Großen Senats des BFH zur Aufteilbarkeit von Reisekosten im Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BStBl II 2010, 672, BFHE 227, 1 ) nichts Wesentliches geändert. Vielmehr bestätigt der BFH, dass die unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung – wozu auch der Aufwand für eine Kur oder die Behandlung von Krankheiten gehört – grundsätzlich nicht abziehbar und nicht aufteilbar sind. Diese Aufwendungen sind durch die gesetzliche Zuordnung zu den außergewöhnlichen Belastungen dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 und des § 9 EStG entzogen (BFH, Beschluss des Großen Senats vom 21. September 2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672, BFHE 227, 1 , Rz. 122 ff. unter Verweis auf die Rspr. schon des Preussischen Oberverwaltungsgerichts). In Anwendung dieser Grundsätze werden Aufwendungen für die Heilung oder Linderung einer Krankheit – zu denen auch Aufwendungen wie die streitgegenständlichen gehören können – einkommensteuerrechtlich regelmäßig als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG – unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG – behandelt.

cc. Selbst dort, wo eine Aufteilung von Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, nach dieser Rspr. in Betracht kommt, ist weitere Voraussetzung deren Aufteilbarkeit, nämlich das Vorhandensein abgrenzbarer beruflicher und privater Anteile (BFH, GrS 1/06, a.a.O., Rz. 121). Liegen derartige Abgrenzungskriterien nicht vor, so scheidet die Aufteilung aus. Ebenso in Fällen, in denen die private oder die berufliche Nutzung nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist (ebenda).

dd. Nach diesen Rechtsgrundsätzen scheidet eine Zuordnung der Aufwendungen für den Klinikaufenthalt zu den Werbungskosten aus.

Bei einer psychischen oder psychosomatischen Krankheit, die – zumindest auch – durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst wird, handelt es sich nicht um eine typische Berufskrankheit. Die in der Rechtsprechung den Werbungskosten zugeordneten Fälle sind Ausnahmen, die anders gelagert sind als der Streitfall. Dort handelte es sich um Krankheiten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine nahezu ausschließliche Kausalität zu typischen Berufsumständen aufgewiesen haben. So kann eine Strahlenerkrankung etwa ab einer bestimmten empfangenen Strahlungsmenge eine Strahlenerkrankung physikalisch-medizinisch so sicher erscheinen lassen, dass der Strahlenexposition der Charakter einer alleinigen Ursache zuerkannt werden kann. Entsprechend mag eine beruflich begründete dauerhafte Staubexposition ohne Rücksicht auf andere individuelle Faktoren so sicher eine Staublunge auslösen, dass ihr der Charakter einer Einzelursache zuerkannt wird.

Eine solche geradezu zwingende Kausalität von Belastungssituationen und Stress im Beruf für eine manifeste psychische Erkrankung sieht der erkennende Senat nicht. Zwar mag beruflicher Stress konkreter Auslöser einer Verschlechterung mit Krankheitscharakter sein. Dies macht ihn aber nicht zur alleinigen oder nahezu zwingenden Ursache der Krankheit. Vielmehr spielen bei psychischen Erkrankungen ebenso wie bei den meisten körperlichen Krankheiten eine Vielzahl bekannter wie unbekannter Faktoren zusammen, die es dem Gericht verwehren, einer der Ursachen den Charakter der Wesentlichen zuzusprechen und von Monokausalität auszugehen. Dem entsprechend hat der BFH etwa abgelehnt, den Herzinfakt bei Angehörigen von freien Berufen als typische Berufskrankheit und damit als einen solchen Ausnahmefall zu beurteilen (BFH-Urteil vom 04. Oktober 1968 IV R 59/68 , BStBl II 1969, 179, BFHE 94, 442 ). Der BFH hat in dieser Entscheidung erkannt, dass ein Zusammenhang zwischen Erkrankung und dem Beruf nicht eindeutig feststehe und es sich nicht um eine typische Berufserkrankung handele, weil Herzinfakte erfahrungsgemäß nicht nur bei Angehörigen geistiger Berufe und bei Personen in leitender Stellung, sondern bekanntlich auch bei Handwerkern, Arbeitern und Hausfrauen in erheblichem Umfange aufträten. Ähnlich entschied der BFH zu inneren Erkrankungen wie der Zuckerkrankheit (BFH-Urteil vom 09. Februar 1962 VI 10/61 U , BStBl III 1962, 235, BFHE 74, 632 ).

Im Streitfall gilt gleiches: Psychische Erkrankungen treten in praktisch allen Bevökerungsschichten gleichermaßen in zumindest erheblichem Umfang auf. Das gilt auch für Krankheitsbilder wie „Burn-Out” oder ähnliche durch akute Belastungssituationen ausgelöste psychische Erkrankungen.

Nach Auffassung des Senats lässt sich die Ursächlichkeit einer psychischen Erkrankung alleine im beruflichen Bereich schon generell nicht feststellen. Daher kann es im Streitfall auch nicht darauf ankommen, ob – wie die Kläger vortragen – im privaten Bereich keine besonderen Stressfaktoren vorhanden sind. Denn was in welchem Maße als Stressfaktor empfunden wird, hängt wiederum ganz wesentlich von der persönlichen Veranlagung bzw. Prädisposition ab. Auch ist die Frage, ob im Privatbereich solche Faktoren vorhanden sind, objektiv für kein Gericht ermittelbar.

ee. An dieser Beurteilung vermag das Attest vom 23. Juni 2008 (Bl. 13 der Rechtsbehelfsakte) der Ärztin des Klägers nichts zu ändern. Dabei kann der Senat unterstellen, dass sie den damaligen Zustand des Klägers grundsätzlich zutreffend wiedergibt: Danach leidet dieser seit ca. Mitte 2006 an depressiver Stimmung mit Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen, Tinitus, Schwindel. Körperliche Ursachen können nach Auffassung der Ärztin ausgeschlossen werden.

Die weitere Aussage, dass es aus Sicht der Ärztin keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Ursache im privaten oder familiären Bereich zu suchen seien und der Grund im beruflichen Umfeld liege, ist dagegen aus dem notwendigerweise eingeschränkten Erkenntnishorizont der Ärztin getroffen und enthält eine Wertung. Eine unkritische Übernahme der Beurteilung der Ärztin durch das Gericht verbietet sich schon deshalb, weil die Ärztin aus dem Arzt-Patient-Verhältnis heraus keinerlei Anlass hat, etwa Angaben des Patienten zu hinterfragen. Für das Gericht ergibt sich die Verpflichtung hierzu jedoch schon aus seiner Sachaufklärungspflicht. Auch ist die Beurteilung der Ursächlichkeit alleine Aufgabe des Tatgerichts, weil diese Wertung zu seinen ureigensten Aufgaben gehört. Die für eine Beurteilung als Werbungskosten erforderliche monokausale Ursächlichkeit konnte das Gericht aber im Streitfall nicht erkennen. Zur Begründung verweist das Gericht auf den bereits oben gezogenen Schluss, dass bei psychischen Erkrankungen eine derartige Monokausalität schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zuerkannt werden kann. Bestätigt wird dies für den Streitfall aus Sicht des Gerichts dadurch, dass nach dem zitierten Gutachten der Ärztin die Zunahme der Beschwerden „nach einer Umstellung der Organisationsstruktur des Arbeitgebers” „im Jahr 2007” aufgetreten ist. Hierzu passt zeitlich die vorgelegte Diagnose vom 23. Juli 2007 „v.a. Burnout-Syndrom”. Beschwerden äußerte der Kläger aber offenbar schon ein Jahr früher. Daraus folgert das Gericht, dass der Kläger offenbar Beschwerden schon vor der Organisationsumstellung hatte – wenngleich wohl in geringerem Ausmaß. Dies bestätigt aus Sicht des Gerichts die oben dargestellte Beurteilung, dass eine psychische Erkrankung – ungeachtet ihrer akuten Auslösung oder Verschlechterung durch (ggf. zusätzlichen) beruflichen Stress – stets und auch im Streitfall mannigfaltige Ursachen hat.

ff. Die weiteren vorgelegten Unterlagen des Klägers (Arztbrief und Schriften zum Arbeitsgerichtsprozess) stammen aus einer Zeit lange nach dem Streitjahr. Rückschlüsse auf das Streitjahr können aus Sicht des Gerichts aus diesen ärztlichen Äußerungen oder dem Prozess nicht gezogen werden.

Schließlich kann der sinngemäßen Argumentation des Klägers dahin nicht gefolgt werden, dass von einer ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung der Aufwendungen auszugehen sei, wenn berufliche Ursachen vorgetragen und nachgewiesen, hingegen private Ursachen nicht erkennbar oder aktenkundig seien. Damit beruft sich der Kläger wohl sinngemäß auf Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess. Diese gelten indes für die hier in Rede stehende Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs nicht. Die Beurteilung eines solchen Zusammenhangs ist nicht eine reine Tatsachenwürdigung (für die möglicherweise ähnliche Beweislastgrundsätze gelten), sondern eine wertende Zuordnungsentscheidung, die das Gericht unter Heranziehung sämtlicher Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung rechtlicher Kriterien zu treffen hat.

gg. Eine Aufteilung der Aufwendungen und deren anteilige Berücksichtigung wegen auch beruflicher Veranlassung scheidet schon deshalb aus, weil die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Krankheitskosten – sieht man einmal von den Ausnahmefällen der typischen Berufskrankheit ab – durch die Normierung bei den außergewöhnlichen Belastungen abschließend geregelt ist (vgl. die Grundsätze des Großen Senats des BFH, a.a.O.). Selbst dann, wenn man Krankheitskosten wegen dieser Ausnahmefälle für grundsätzlich aufteilbar beurteilte, so schiede die teilweise Berücksichtigung mangels erkennbaren Aufteilungsmaßstabs aus (vgl. BFH, GrS 1/06, a.a.O.).

hh. Schließlich entstünde nach Auffassung des erkennenden Senats ein Wertungswiderspruch, wenn bestimmte Krankheitskosten – wie die im Streitfall zu beurteilende Kur – bei der Prüfung als außergewöhnliche Belastung in § 64 Abs. 1 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV ) formalisierten Nachweisanforderungen unterstellt würden, während sie im Fall einer Beurteilung als Werbungskosten ohne solchen qualifizierten Nachweis abgezogen werden dürften. Auch dies spricht dafür, die Regelung von Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen als abschließend zu betrachten.

b. Zum ersten Hilfsantrag: Ein Abzug der die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigenden Beträge als außergewöhnliche Belastung scheidet im Streitfall ebenfalls aus.

aa. Nach § 64 Abs. 1 EStDV hat der Steuerpflichtige den erforderlichen Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen für eine Bade- oder Heilkur bzw. eine psychotherapeutische Behandlung durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu führen (BFH-Urteil vom 19. April 2012 VI R 74/10 , BStBl II 2012, 577, BFHE 237, 156 ). Diesen formalisierten Nachweis haben die Kläger auch nach Hinweis des Gerichts nicht geführt.

bb. Gegen die rückwirkende Anwendung der durch das Gesetz vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131 ) neu gefassten Vorschrift des § 64 Abs. 1 EStDV auf alle Fälle, in denen die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (§ 84 Abs. 3f EStDV in der Fassung des Änderungsgesetzes) bestehen keine Bedenken (BFH-Urteil VI R 74/10 , a.a.O.). Diese Regelung bestimmt gesetzlich, was im Streitzeitraum aufgrund der gefestigten damaligen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14. Februar 1980 VI R 218/77 , BStBl II 1980, 295) zur Auslegung des § 33 EStG allgemein als geltendes Recht angenommen wurde. Das Urteil des BFH vom 11. November 2010 VI R 17/09 , BStBl II 2011, 969, in dem dieser in Änderung seiner Rechtsprechung geringere Anforderungen an den Nachweis der Zwangsläufigkeit gestellt hat, ist erst nach Ablauf des streitgegenständlichen Veranlagungszeitraums und nach Klageerhebung ergangen. Ein schutzwürdiges Vertrauen konnte sich aus dieser Entscheidung bis zur bereits knapp ein Jahr später erlassenen Neuregelung des Gesetzgebers nicht entwickeln, so dass sich die Kläger insoweit nicht auf ein geschütztes Vertrauen auf eine für sie günstigere Rechtslage berufen können (vgl. BVerfG-Urteil vom 21. Juli 2010 zum Fremdrentengesetz 1 BvL 11/06, BGBl I 2010, 1358 , BVerfGE 126, 369 ; vgl. auch Lohse/Zanzinger, DStR 2012, 1053). Insbesondere können sich die Kläger nicht darauf berufen, die jetzige Beweisnot beruhe in einem Vertrauen auf die (erst später geänderte) Rechtsprechung. Denn bei Entstehen der Krankheitsaufwendungen hätten die Kläger nach der damals gefestigten Rechtsprechung ebenfalls ein vorheriges amtsärztliches Gutachten benötigt.

Nach alledem konnte die Klage auch nicht teilweise Erfolg haben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) .

3. Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ). Der BFH hatte über die Frage, ob psychische Erkrankungen Berufskrankheiten sein können, – soweit ersichtlich – noch nicht zu befinden. Die angewendete Rspr. des BFH zu Berufskrankheiten stammt zudem aus der Zeit vor der Aufgabe des Aufteilungsverbots bei § 12 EStG . Auch ist derzeit ein Verfahren vor dem BFH zur Anerkennung von Krankheitskosten als Werbungskosten unter dem Az. VI R 37/12 anhängig.

Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen

 1. Allgemeines

 1.1 Rechtsgrundlage

Für die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen sind § 68 BewG und im Beitrittsgebiet § 129 Abs. 2 Nr. 1 BewG i. V. m. § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG -DDR maßgebend. Dies gilt auch für die Abgrenzung der Betriebsgrundstücke von den Betriebsvorrichtungen (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG ).

Nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG und im Beitrittsgebiet nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BewG -DDR gehören zum Grundvermögen der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), werden nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG oder nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG -DDR nicht in das Grundvermögen einbezogen. Das gilt selbst dann, wenn sie nach dem bürgerlichen Recht wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens oder der Gebäude sind.

 1.2 Allgemeine Abgrenzungsgrundsätze

Bei der Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen ist zunächst zu prüfen, ob das Bauwerk ein Gebäude ist. Liegen alle Merkmale des Gebäudebegriffs vor, kann das Bauwerk keine Betriebsvorrichtung sein (BFH vom 15. Juni 2005 , BStBl 2005 II S. 688 und vom 24. Mai 2007, BStBl 2008 II S. 12 m. w. N.).

Ist das Bauwerk kein Gebäude, liegt nicht zwingend eine Betriebsvorrichtung vor. Vielmehr muss geprüft werden, ob es sich um einen Gebäudebestandteil bzw. eine Außenanlage oder um eine Betriebsvorrichtung handelt. Wird ein Gewerbe mit dem Bauwerk oder Teilen davon unmittelbar betrieben, liegt grundsätzlich eine Betriebsvorrichtung vor. Dies gilt jedoch nicht bei doppelfunktionalen Konstruktionselementen (vgl. Tz. 3. 1).

 1.3 Betriebsvorrichtungen

Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG oder nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG -DDR können nur einzelne Bestandteile und Zubehör Betriebsvorrichtung sein. Zu den Betriebsvorrichtungen gehören nicht nur Maschinen und maschinenähnliche Vorrichtungen. Unter diesen Begriff fallen vielmehr alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird (BFH vom 11. Dezember 1991 , BStBl 1992 II S. 278 ). Das können auch selbstständige Bauwerke oder Teile von Bauwerken sein, die nach den Regeln der Baukunst geschaffen sind, z. B. Schornsteine, Öfen, Kanäle.

Für die Annahme einer Betriebsvorrichtung genügt es nicht, dass eine Anlage für die Gewerbeausübung lediglich nützlich, notwendig oder vorgeschrieben ist (z. B. im Rahmen einer Brandschutzauflage – BFH vom 7. Oktober 1983 , BStBl 1984 II S. 262 und vom 13. November 2001, BStBl 2002 II S. 310 ).

 2. Abgrenzung der Gebäude

 2.1 Abgrenzungsgrundsatz

Die Gebäude sind allein mit Hilfe des Gebäudebegriffs von den Betriebsvorrichtungen abzugrenzen. Für die bewertungsrechtliche Einordnung eines Bauwerks als Gebäude ist entscheidend, ob es alle Merkmale eines Gebäudes aufweist (BFH vom 15. Juni 2005 , BStBl 2005 II S. 688 und vom 24. Mai 2007, BStBl 2008 II S. 12 m. w. N.).

 2.2 Gebäudebegriff

Nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen ist ein Bauwerk als Gebäude anzusehen, wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist (BFH vom 28. Mai 2003 , BStBl 2003 II S. 693 ). Die Abgrenzung von Gebäude und Betriebsvorrichtung kann nicht unter Heranziehung einer in Bezug auf das gesamte Bauwerk bestehenden Verkehrsauffassung erfolgen. Bestehen jedoch Zweifel, ob ein bestimmtes Merkmal des Gebäudebegriffs vorliegt, ist die Entscheidung über das Vorliegen dieses Merkmals in Bezug auf das Bauwerk nach der Verkehrsauffassung zu treffen (zum Begriff der Verkehrsauffassung vgl. BFH vom 13. Juni 1969 , BStBl 1969, II S. 517 und S. 612 sowie BFH vom 18. März 1987 , BStBl 1987 II S. 551 ).

Der Begriff des Gebäudes setzt nicht voraus, dass das Bauwerk über die Erdoberfläche hinausragt. Auch unter der Erd- oder Wasseroberfläche befindliche Bauwerke, z. B. Tiefgaragen, unterirdische Betriebsräume, Lagerkeller und Gärkeller, können Gebäude im Sinne des Bewertungsgesetzes sein. Das Gleiche gilt für Bauwerke, die ganz oder zum Teil in Berghänge eingebaut sind. Ohne Einfluss auf den Gebäudebegriff ist auch, ob das Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden steht.

 2.3 Schutz gegen Witterungseinflüsse durch räumliche Umschließung

Der Begriff der räumlichen Umschließung, die Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren soll, setzt nicht voraus, dass das Bauwerk an allen Seiten Außenwände hat. Selbst wenn Außenwände an allen Seiten fehlen, kann ein Gebäude vorliegen, wenn das Bauwerk nach der Verkehrsauffassung einen Raum umschließt und dadurch gegen Witterungseinflüsse schützt (BFH vom 19. Januar 1962 , BStBl 1962 III S. 121 ; vgl. Zeichnung 1 und BFH vom 28. September 2000 , BStBl 2001 II S. 137 ).

Markthallen, Industriehallen, Bahnsteighallen und ähnliche Hallen sind dann Gebäude, wenn auch die übrigen Merkmale eines Gebäudes vorliegen. Bei freistehenden schmalen Überdachungen und ähnlichen Schutzdächern kann ein Schutz durch räumliche Umschließung nicht angenommen werden, wenn ihre Breite nicht mindestens die doppelte mittlere lichte Höhe aufweist; sie sind deshalb keine Gebäude (vgl. Zeichnung 2). Bei freistehenden Überdachungen in leichter Bauausführung – hierzu gehören nicht Bahnsteig-, Haltestellen- und Tankstellenüberdachungen – ist ein Schutz durch räumliche Umschließung nicht gewährleistet, wenn die überdachte Fläche, unabhängig von der Höhe, nicht mehr als 30 qm beträgt. Sind Überdachungen danach nicht als Gebäude anzusehen, ist zu prüfen, ob eine Außenanlage oder eine Betriebsvorrichtung vorliegt.

 2.4 Aufenthalt von Menschen

Das Bauwerk muss durch normale Eingänge, z. B. Türen, betreten werden können. Behelfsmäßige Eintrittsmöglichkeiten wie Luken, Leitern und schmale Stege genügen nicht. Darüber hinaus muss das Bauwerk so beschaffen sein, dass man sich in ihm nicht nur vorübergehend aufhalten kann. Transformatorenhäuschen, kleine Rohrnetzstationen, Pumpenhäuschen oder ähnliche kleine Bauwerke, die Betriebsvorrichtungen enthalten und nicht mehr als 30 qm Grundfläche haben, gestatten allenfalls einen nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen. Sie sind deshalb regelmäßig als. Betriebsvorrichtungen anzusehen (BFH vom 24. Januar 1952 , BStBl 1952 III S. 84 und vom 24. Mai 2007, BStBl 2008 II S. 12 m. w. N.).

Es ist nicht erforderlich, dass das Bauwerk zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Es muss jedoch so beschaffen sein, dass dem Menschen ein mehr als nur vorübergehender Aufenthalt möglich ist (BFH vom 18. März 1987 , BStBl 1987 II S. 551 , vom 15. Juni 2005, BStBl 2005 II S. 688 und vom 24. Mai 2007, BStBl 2008 II S. 12 ). Dies gilt beispielsweise für selbsttragende Stahl-Glas-Konstruktionen zur Präsentation von Personenkraftwagen (Tower) sowie für Imbisse und Kioske. Ein Bauwerk verliert seine Gebäudeeigenschaft auch nicht schon dadurch, dass bauliche Unzulänglichkeiten (z. B. schlechte Entlüftung oder schlechte Lichtverhältnisse) den Aufenthalt von Menschen erschweren. Ebenso wird die Gebäudeeigenschaft nicht dadurch berührt, dass Einwirkungen, die durch den Betrieb hervorgerufen werden, auf die Dauer zu gesundheitlichen Schäden führen können, z. B. in Fällen, in denen bei der Arbeit Masken oder Schutzkleidung getragen werden müssen. Die Gebäudeeigenschaft geht ferner nicht verloren, wenn der Aufenthalt der Menschen während eines Betriebsvorgangs vorübergehend nicht möglich ist, z. B. bei Versuchen oder gewissen Arbeitsvorgängen in Laboratorien. Ist der Aufenthalt in dem Bauwerk allein auf Vorrichtungen möglich, die nur zur Bedienung oder Wartung der Maschinen usw. bestimmt sind (z. B. Arbeitsbühnen), so wird dadurch die Gebäudeeigenschaft ebenfalls nicht beeinträchtigt. Die Vorrichtungen selbst sind Betriebsvorrichtungen (vgl. Tz. 3.4).

Bauwerke, in denen eine besonders hohe oder niedrige Temperatur herrscht und die deshalb während des laufenden Betriebsvorgangs einen Aufenthalt von Menschen nicht (vgl. Zeichnung 3) oder nur kurzfristig mit Schutzkleidung (z. B. für Inspektionsgänge) zulassen, sind keine Gebäude (BFH vom 30. Januar 1991 , BStBl 1990 II S. 618 ). Herrschen in dem Bauwerk sowohl hohe oder niedrige Temperaturen als auch ein extremer Lärmpegel, kann das Zusammenwirken dieser Faktoren einen mehr als vorübergehenden Aufenthalt von Menschen ausschließen, so dass das Bauwerk nicht als Gebäude anzusehen ist.

Der hohe Lärmpegel im Bauwerk als solcher kann nicht entscheidendes Hindernis für die Gebäudeeigenschaft sein. Das Überschreiten der arbeitsschutzrechtlichen Lärmgrenzwerte steht der Möglichkeit des nicht nur vorübergehenden Aufenthalts von Menschen nicht entgegen, wenn die Verwendung von entsprechendem Gehörschutz geeignet ist, die Schalleinwirkungen auf das menschliche Ohr unter die arbeitsschutzrechtlich zulässige Höchstgrenze (Schallpegel) zu drücken. Die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zur Dauer des Aufenthalts sind nicht der Maßstab für die Gebäudeeigenschaft. Denn unter einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen ist kein Aufenthalt über einen ganzen Arbeitstag hin zu verstehen (BFH vom 15. Juni 2005 , BStBl 2005 II S. 688 und vom 24. Mai 2007, BStBl 2008 II S. 12 ).

Bei der Gesamtwürdigung, ob ein Teil oder Teile eines Bauwerks, die zum Aufenthalt von Menschen geeignet sind, von untergeordneter Bedeutung sind, ist nicht nur auf die Größenverhältnisse der Bauteile abzustellen, es kommt auch auf die Intensität der Nutzung an. Kleine Bauwerke sind nicht generell von der Bewertung als Gebäude ausgenommen, sondern nur unter der Voraussetzung, dass in ihnen Geräte für automatisch ablaufende, technische Betriebsvorgänge angebracht sind und sie nur gelegentlich zu Kontroll-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten betreten werden. Dies trifft beispielsweise auf Türme von Windkraftanlagen zu (BFH vom 24. Mai 2007 , BStBl 2008 II S. 12 ). Ist der Aufenthalt von Menschen in dem Bauwerk allerdings integraler Teil des Betriebsablaufs, spricht dies für die Qualifizierung als Gebäude (z. B. Kraftfahrzeug-Tower, Geldautomat-Pavillon).

 2.5 Feste Verbindung mit dem Grund und Boden

Ein Bauwerk ist fest mit dem Grund und Boden verbunden, wenn es auf einzelne oder durchgehende Fundamente gegründet ist. Ein Fundament setzt eine feste Verankerung durch eine gewisse Verbindung mit dem Grund und Boden voraus, die nicht durch bloßen Abtransport beseitigt werden kann (BFH vom 23. September 1988 , BStBl 1989 II S. 113 und vom 25. April 1996, BStBl 1996 II S. 613 ). Auf Tiefe, Art und Material der Fundamente kommt es nicht an (BFH vom 10. Juni 1988 , BStBl 1988 II S. 847 ). Durch Versorgungsleitungen allein kann eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden nicht geschaffen werden, da sie ohne Schwierigkeiten gelöst werden können. Bei Zelthallen kann die feste Verbindung mit dem Grund und Boden nur dann angenommen werden, wenn die Lasten der Hallenkonstruktion über einzelne oder durchgehende Fundamente in den Boden geleitet werden (z. B. durch Erdnägel oder Telleranker). Durch diese Maßnahmen ist das Bauwerk nicht mehr jederzeit versetzbar und transportabel. Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden ist auch dann anzunehmen, wenn das Bauwerk mit dem Fundament nicht verankert ist, sondern nur infolge der eigenen Schwere auf dem Fundament ruht (BFH vom 18. Juni 1986 , BStBl 1986 II S. 787 ). Bei Fertiggaragen aus Beton und vergleichbaren Bauwerken liegt auch dann eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden vor, wenn sie durch das Eigengewicht auf dem Grundstück festgehalten werden und dadurch auch ohne Verankerung im Boden eine ihrem Verwendungszweck entsprechende Standfestigkeit haben (BFH vom 4. Oktober 1978 , BStBl 1979 II S. 190 ).

Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden ist auch dann anzunehmen, wenn bei Bauwerken im Feststellungszeitpunkt entweder eine auf Dauer angelegte Nutzung (mindestens sechs Jahre) gegeben ist oder aufgrund der Zweckbestimmung eine dauernde Nutzung zu erwarten ist (BFH vom 23. September 1988 , BStBl 1989 II S. 113 ).

Diese Grundsätze sind auch bei Mobilheimen zu beachten. Bauwerken, die nach ihrer baulichen Gestaltung zur Verwendung auf stets wechselnden Einsatzstellen vorgesehen und ohne größere bauliche Maßnahmen jederzeit versetzbar und transportabel sind, fehlt es dagegen an der für den Gebäudebegriff immanenten Ortsfestigkeit (BFH vom 18. Juni 1986 , BStBl 1986 II S. 787 ).

Wenn ein selbstständiges Gebäude auf einem anderen selbstständigen Bauwerk steht, das nicht ein Gebäude zu sein braucht, genügt es, dass das Gebäude mit dem anderen Bauwerk und das andere Bauwerk mit dem Grund und Boden fest verbunden ist (BFH vom 13. Juni 1969 , BStBl 1969 II S. 612 ; vgl. Zeichnung 4).

 2.6 Beständigkeit des Bauwerks

Die Entscheidung der Frage, ob ein Bauwerk von einiger Beständigkeit ist, richtet sich allein nach der Beschaffenheit (Material) des Bauwerks. Ohne Bedeutung ist daher, ob das Bauwerk nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet wurde, z. B. für Zwecke einer Ausstellung (BFH vom 24. Mai 1963 , BStBl 1963 III S. 376 ).

 2.7 Standfestigkeit

Ein Gebäude muss so gebaut sein, dass es nicht einstürzt, wenn die als Betriebsvorrichtungen anzusehenden Teile des Bauwerks entfernt werden (BFH vom 13. Juni 1969 , BStBl 1969 II S. 612 ; vgl. Zeichnung 5).

Einer besonderen Prüfung der Standfestigkeit bedarf es bei Bauwerken, bei denen die Umschließungen ihre Standfestigkeit durch Bauteile wie Fundamente, Stützen, Mauervorlagen und Verstrebungen erhalten, die auch einer Betriebsvorrichtung dienen. Bauteile, die einem doppelten Zweck dienen, rechnen zum Gebäude im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 2 BewG . Die Umschließung ist in diesen Fällen standfest und bei Vorliegen der übrigen Begriffsmerkmale als Gebäude zu behandeln (vgl. Zeichnungen 6 bis 9).

Standfest ist eine Umschließung auch sonst, wenn sie sich auf Teile der Betriebsvorrichtung stützt und wenn die Teile bei einer Beseitigung der Betriebsvorrichtung stehen bleiben können und bei einer anderen Nutzung der Umschließung nicht im Wege stehen. Das Gleiche gilt, wenn ein Auswechseln der Betriebsvorrichtung unter vorübergehender Abstützung der Umschließung leicht möglich ist. In Betracht kommen zum Beispiel Fälle, bei denen Mittelstützen, die auf Betriebsvorrichtungen stehen, bei einem etwaigen Abbruch der Betriebsvorrichtungen ohne große Schwierigkeiten unterfangen werden können.

Ansonsten haben Umschließungen und Überdachungen, die ausschließlich auf Betriebsvorrichtungen gegründet sind, keine ausreichende Standfestigkeit. Sie sind deshalb keine Gebäude (vgl. Zeichnung 10).

Das Gleiche gilt für Umschließungen, die nur als äußere Verkleidungen ausgeführt und an der Betriebsvorrichtung unmittelbar befestigt oder aufgehängt sind. Derartige Umschließungen, die sich oft bei modernen Kesselanlagen finden, sind nach Beseitigung der Betriebsvorrichtung nicht mehr standfest (vgl. Zeichnung 11).

Die Standfestigkeit ist auch bei Bauwerken besonders zu prüfen, deren Außenwände aus Teilen von Betriebsvorrichtungen gebildet werden (vgl. Zeichnungen 12 bis 14). Die Standfestigkeit darf sich nicht aus Stützen und sonstigen Bauteilen wie Mauervorlagen und Verstrebungen ergeben, die ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehören. Sofern diese Bauteile dagegen nicht ausschließlich zur Betriebsanlage gehören und sie somit einen doppelten Zweck erfüllen, sind sie stets in das Grundvermögen einzubeziehen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 BewG ). Das gilt auch, wenn die Außenwand oder Decke eines Bauwerks einem doppelten Zweck dient (vgl. Zeichnung 15).

Bestehen die Außenwände eines Bauwerks dagegen zum Teil aus Umwandungen einer Betriebsvorrichtung, die einen selbstständigen, vertikal abgrenzbaren Teil des gesamten Bauwerks darstellen, ist das Bauwerk durch eine gedachte Trennlinie in einen Gebäudeteil und einen Betriebsvorrichtungsteil aufzuteilen (BFH vom 5. Februar 1965 , BStBl 1965 III S. 220 ; vgl. Zeichnung 11). Eine horizontale Aufteilung des Bauwerks in Gebäude und Betriebsvorrichtung kommt nur in Betracht, wenn die Trennung in einer Ebene über die gesamte Bauwerksgrundfläche möglich ist.

In den Fällen der Tz. 2.5, in denen ein selbstständiges Gebäude auf einem selbstständigen Bauwerk steht, genügt es, wenn die Standfestigkeit durch das untere Bauwerk vermittelt wird (vgl. Zeichnung 4).

Bauwerke mit pneumatischen Konstruktionen (Traglufthallen) sind nicht ausreichend standfest und deshalb keine Gebäude.

 3. Abgrenzung der Gebäudebestandteile

 3.1 Abgrenzungsgrundsatz

Die Entscheidung der Frage, ob die einzelnen Bestandteile im Sinne des Bürgerlichen Rechts nach Bewertungsrecht Teile von Gebäuden oder Betriebsvorrichtungen sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf den gegenwärtig ausgeübten Betrieb dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu diesem Betrieb stehen. Als Betriebsvorrichtungen können dabei nur Vorrichtungen angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (BFH vom 23. März 1990 , BStBl 1989 II S. 751 , vom 10. Oktober 1990, BStBl 1991 II S. 59 und vom 11. Dezember 1991, BStBl 1992 II S. 278 ).

Gebäudebestandteile sind wie Gebäude ausgehend vom Gebäudebegriff von den Betriebsvorrichtungen abzugrenzen. Von einem Gebäudebestandteil ist danach auszugehen, wenn die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist. Bei doppelfunktionalen Konstruktionselementen geht die Gebäudefunktion der betrieblichen Funktion vor (BFH vom 28. Mai 2003 , BStBl 2003 II S. 693 ).

 3.2 Aufteilung innerhalb von Gebäuden

Bauten im Innern von größeren Werkhallen (Meisterbüros, Materiallager, Schalträume und dergleichen) sind bei der Abgrenzung der Gebäudebestandteile von den Betriebsvorrichtungen grundsätzlich zum Gebäude zu rechnen, weil der insgesamt vorhandene Gebäuderaum durch diese Einbauten lediglich unterteilt wird. Die Frage, ob die Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, tritt angesichts der Funktion, nur das Gebäude zu unterteilen, bei diesen Einbauten nicht auf. Bei solchen Einbauten, z. B. Spritzboxen in Karosseriewerken und bei Transformatorenräumen, ist aber zu prüfen, ob in ihnen während des sich ständig wiederholenden Betriebsvorgangs ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt von Menschen möglich ist. Ist ein solcher Aufenthalt ausgeschlossen oder auch mit Schutzkleidung nur kurzfristig möglich (z. B. für Inspektionsgänge), sind die Einbauten Betriebsvorrichtungen.

Die Umschließungen der nicht zum Aufenthalt geeigneten Räume innerhalb von Gebäuden (insbesondere Zellen oder Kammern) rechnen grundsätzlich zu den Betriebsvorrichtungen. Dazu gehören außer der Isolierung auch die baulichen Bestandteile der Trennwände (Isolierwände). Handelt es sich aber um Trennwände, die dazu bestimmt sind, das Gesamtgebäude mit zu stützen (tragende Wände), so gehören sie zum Gebäude. Die zu den Zellen oder Kammern gehörende Isolierung (Wand-, Decken- und Bodenisolierung) ist jedoch in jedem Fall als Teil der Betriebsvorrichtung anzusehen (vgl. Zeichnung 16). Bei Räumen, die insbesondere der Herstellung von Computerchips, Kugellagern und elektronischen Geräten dienen und in denen daher Staubfreiheit sowie eine gleichbleibende Temperatur und Luftfeuchtigkeit gewährleistet sein müssen (sog. Reinräume), sind die Klima- und Luftreinigungsanlagen sowie die Zugangsschleusen als Betriebsvorrichtungen anzusehen. Aufgebrachte Wand- und Deckenverkleidungen sowie ein zusätzlich zu dem vorhandenen Fußboden aufgebrachter Fußboden sind bei diesen Räumen ebenfalls Betriebsvorrichtungen, wenn ein Höchstmaß an Staubfreiheit, eine ganz bestimmte oder sich in engen Grenzen bewegende Raumtemperatur oder eine bestimmte Luftfeuchtigkeit für den Produktionsvorgang unbedingt gewährleistet sein müssen.

Isolierungen sowie Wand-, Decken- und Dachverkleidungen in Sandwich-Bauweise sind jedoch, da sie nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehören, stets als Gebäudebestandteile anzusehen.

Verschiebbare Innenwände sind Bestandteile des Gebäudes.

 3.3 Verstärkungen der Decken, Fundamente und Mauern

Decken sind stets den Gebäuden zuzurechnen, auch wenn sie stärker sind, als dies im Allgemeinen der Fall ist. Ebenso gehören zum Gebäude die Verstärkungen von Fundamenten und Wänden, wenn die Fundamente und Wände nicht ausschließlich für Betriebsvorrichtungen bestimmt sind.

In Betracht kommen z. B. Mauervorlagen, besondere Stützen und Unterzüge in den Wänden. Dagegen sind Einzelfundamente für Maschinen Betriebsvorrichtungen (vgl. Zeichnung 7).

 3.4 Bedienungsvorrichtungen

Arbeitsbühnen, Bedienungsbühnen, Beschickungsbühnen und Galerien aller Art, die ausschließlich zur Bedienung und Wartung von Maschinen, Apparaten usw. bestimmt und geeignet sind, sind Betriebsvorrichtungen. Ihre Abgrenzung gegenüber den Geschossdecken ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen (BFH vom 12. Februar 1982 , BStBl 1981 II S. 448 ).

 3.5 Aufzüge und ähnliche Anlagen

Personenaufzüge dienen überwiegend der Benutzung des Gebäudes. Sie sind in mehrgeschossigen Gebäuden zur raschen und sicheren Abwicklung des Personenverkehrs allgemein üblich. Auch Rolltreppen und Rollsteige, die zur Bewältigung des Publikumsverkehrs dienen, sind aus diesem Grund dem Gebäude zuzurechnen (BFH vom 5. März 1971 , BStBl 1970 II S. 455 ).

Lastenaufzüge in gewerblich genutzten Gebäuden, die unmittelbar dem Betriebsvorgang dienen, sind Betriebsvorrichtungen. Der ausschließlich einem solchen Lastenfahrstuhl dienende Schacht (z. B. ein an ein bestehendes Gebäude angebauter Fahrstuhlschacht) ist Teil der Betriebsvorrichtung (BFH vom 7. Oktober 1977 , BStBl 1978 II S. 186 ). Fahrstuhlschächte, die innerhalb eines Gebäudes liegen, haben regelmäßig auch konstruktive Funktionen (Aufnahme der Eigen- und Nutzlasten angrenzender Geschossdecken); sie gehören daher zum Gebäude. Autoaufzüge in Parkhäusern sind Betriebsvorrichtungen. Auch die Anlagen für den Transport von Rohstoffen oder Gegenständen der Fertigung, z. B. Förderbänder, sind den Betriebsvorrichtungen zuzurechnen.

 3.6 Elektrische Anlagen, Heizungsanlagen, Be- und Entwässerungsanlagen, Bäder, Fotovoltaikanlagen

Beleuchtungsanlagen gehören grundsätzlich zum Gebäude (BFH vom 8. Oktober 1987 , BStBl 1988 II S. 440 ). Spezialbeleuchtungsanlagen, die nicht zur Gebäudebeleuchtung erforderlich sind, z. B. für die Schaufenster, sind jedoch Betriebsvorrichtungen. Das Gleiche gilt für Kraftstromanlagen, die ganz oder überwiegend einem Betriebsvorgang dienen.

Sammelheizungsanlagen, Be- und Entlüftungsanlagen, Klimaanlagen, Warmwasseranlagen und Müllschluckanlagen sind regelmäßig Teile des Gebäudes (BFH vom 7. März 1974 , BStBl 1974 II S. 429 , vom 20. März 1975, BStBl 1975 II S. 689 , vom 29. Oktober 1976, BStBl 1977 II S. 143 und vom 7. September 2000, BStBl 2001 II S. 253 ). Sie rechnen aber dann zu den Betriebsvorrichtungen, wenn sie ganz oder überwiegend einem Betriebsvorgang dienen, z. B. Klimaanlagen in Chemiefaserfabriken, Tabakfabriken und Reinräumen.

Auch Be- und Entwässerungsanlagen gehören im Allgemeinen zum Gebäude. Nur wenn sie überwiegend dem Betriebsvorgang dienen, wie z. B. bei Autowaschhallen, Brauereien, Färbereien, Molkereien und Zellstofffabriken, sind sie Betriebsvorrichtungen.

Bäder, die der Körperpflege dienen, rechnen zum Gebäude (BFH vom 12. August 1982 , BStBl 1982 II S. 782 ). Dagegen sind Bäder, die Heilzwecken dienen (z. B. in Kur- und Krankenhäusern) oder mit denen das Gewerbe betrieben wird (z. B. in Badeanstalten), Betriebsvorrichtungen. Schwimmbecken in Hotels sind unselbstständige Gebäudeteile und nicht Betriebsvorrichtungen (BFH vom 11. Dezember 1991 , BStBl 1992 II S. 278 ).

Ausgehend vom maßgeblichen Gebäudebegriff handelt es sich bei dachintegrierten Fotovoltaikanlagen nicht um Betriebsvorrichtungen, sondern um Gebäudebestandteile. Die den Kern dieser Anlagen bildenden Solardachziegel ersetzen die ansonsten erforderliche Dacheindeckung. Sie erfüllen die typischen Aufgaben jedes normalen Hausdaches. Allein durch die Dacheindeckung gewährt das Gebäude auf der Dachseite vollständigen Schutz gegen äußere Einflüsse, vornehmlich Witterungseinflüsse, selbst wenn die Solardachsteine darüber hinaus auch der Gewinnung von Strom zu dienen vermögen. Bei derartigen doppelfunktionalen Konstruktionselementen geht die Gebäudefunktion der betrieblichen Funktion vor. Solche Bauteile gehören nicht im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG ausschließlich zu einer Betriebsanlage (§ 68 Abs. 2 Satz 2 BewG ). Eine auf das vorhandene Dach aufgesetzte Fotovoltaikanlage ist für die allgemeine Nutzung des Gebäudes nicht erforderlich und stellt somit keinen Gebäudebestandteil, sondern eine Betriebsvorrichtung dar.

 3.7 Sonstige Anlagen in gewerblich genutzten Gebäuden

Nicht zum Gebäude rechnen Kühleinrichtungen, Absaugevorrichtungen, Bewetterungsanlagen, Entstaubungsanlagen und dergleichen.

Stahltüren, Stahlkammern und Stahlfächer von Tresoranlagen sind ebenso wie die dazugehörigen Alarmanlagen Betriebsvorrichtungen.

Sprinkleranlagen sind regelmäßig Gebäudebestandteile, da sie der Gebäudenutzung dienen. Ihre Einordnung als Betriebsvorrichtung kommt nur dann in Betracht, wenn mit ihnen – ähnlich wie bei Maschinen – das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (BFH vom 15. Februar 1980 , BStBl 1980 II S. 409 und vom 13. Dezember 2001, BStBl 2002 II S. 310 ). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn vom Produktionsvorgang eine unmittelbare Brandgefahr ausgeht (Funkenflug) oder hoch explosive und leicht entzündbare Produkte (Feuerwerkskörper) produziert oder gelagert werden. Sprinklerköpfe, die an Maschinen oder sonstigen Produktionseinrichtungen angebracht sind, können auch dann Betriebsvorrichtung sein, wenn die Sprinkleranlage als solche Gebäudebestandteil ist.

Schallschutzvorrichtungen an Decken und Wänden sind regelmäßig Bestandteile des Gebäudes (BFH vom 11. Dezember 1987 , BStBl 1988 II S. 400 ). Nur in den Fällen, in denen von dem in dem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb ein so starker Lärm ausgeht, dass ohne entsprechende Schutzvorkehrungen der Betriebsablauf selbst in Frage gestellt wäre, sind Schallschutzvorrichtungen ausnahmsweise Betriebsvorrichtungen (BFH vom 23. März 1990 , BStBl 1989 II S. 751 ).

 4. Abgrenzung der Außenanlagen

 4.1 Abgrenzungsgrundsatz

Ob Bauwerke als Außenanlagen oder als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Grundstücks dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen. Außenanlagen gehören stets zum Grundstück.

Als Betriebsvorrichtungen können nur solche Bauwerke oder Teile davon angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (BFH vom 10. Oktober 1990 , BStBl 1991 II S. 59 ).

 4.2 Einfriedungen, Bodenbefestigungen, Be- und Entwässerungsanlagen sowie Rampen

Einfriedungen stehen grundsätzlich in keiner besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb. Sie gehören deshalb als Außenanlagen zum Grundstück. Das Gleiche gilt für Bodenbefestigungen (Straßen, Wege, Plätze). Sie sind im Allgemeinen zur besseren Befahrbarkeit des Bodens geschaffen; eine besondere Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Betrieb fehlt regelmäßig.

Schutzgitter innerhalb des Umspannwerks eines Elektrizitätsunternehmens sowie Platzbefestigungen, die der Wartung der Anlage und nicht zugleich dem sonstigen Verkehr innerhalb des Werks dienen (Schalterstraßen, Trafostraßen, Umkehrplatz), sind dagegen Betriebsvorrichtungen (BFH vom 2. Juni 1971 , BStBl 1971 II. S. 673 ). Teststrecken der Automobilwerke sind ebenfalls Betriebsvorrichtungen (BFH vom 19. Februar 1974 , BStBl 1975 II. S. 20 ).

Bodenbefestigungen der Tankstellenbetriebe sind wie die Einfriedungen, die in diesen Fällen üblich sind, wegen ihrer besonderen betrieblichen Ausgestaltung und Zweckbestimmung als Betriebsvorrichtungen anzusehen (BFH vom 23. Februar 1962 , BStBl 1962 III S. 179 ). Dagegen sind die Bodenbefestigungen vor Garagen, Reparaturwerkstätten und Waschhallen sowie die Bodenbefestigungen der Dauerpark- und Abstellplätze den Außenanlagen zuzurechnen. Das Gleiche gilt für Bodenbefestigungen vor Restaurations- und Beherbergungsgebäuden, soweit eine räumliche Abgrenzung gegenüber dem Tankstellenbetrieb leicht und einwandfrei möglich ist.

Freistehende Rampen rechnen regelmäßig zu den Außenanlagen, da mit ihnen das Gewerbe nicht unmittelbar betrieben wird.

 4.3 Beleuchtungsanlagen auf Straßen, Wegen und Plätzen

Die Beleuchtungsanlagen auf Straßen, Wegen und Plätzen des Grundstücks gehören zu den Außenanlagen. Sie sind jedoch den Betriebsvorrichtungen zuzurechnen, wenn sie überwiegend einem Betriebsvorgang (z. B. Ausleuchtung eines Lagerplatzes für Zwecke der Materiallagerung oder Ausleuchtung von Container-Terminals) dienen.

 4.4 Gleisanlagen und Brücken

Gleise, Kräne und sonstige mechanische Verladeeinrichtungen sind Betriebsvorrichtungen. Das Gleiche gilt für den Oberbau (Schienen, Schwellen und Bettung) und den Unterbau (Aufschüttungen und Befestigungen der Dämme, Einschnitte und dergleichen) von Schienenbahnen.

Brücken, die nur dem üblichen Verkehr auf dem Grundstück dienen, stehen in keiner besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb. Aus dem Umstand allein, dass – eine Brücke zwei Betriebsteile miteinander verbindet, kann keine besondere Beziehung der Brücke zu einem Gewerbebetrieb hergeleitet werden. Solche Brücken sind deshalb regelmäßig als Außenanlagen des Grundstücks zu erfassen. Eine Zurechnung zu den Betriebsvorrichtungen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, so z. B., wenn die Brücke als Schienenweg (Bahnunterbau) für werkseigene Bahnen benutzt wird.

 4.5 Uferbefestigungen

Bei den Uferbefestigungen der Hafengrundstücke ist zu unterscheiden zwischen Kaimauern und den anderen Uferbefestigungen. Kaimauern sind Ufermauern, die hauptsächlich dem Hafenbetrieb dienen (Beladung und Entladung von Schiffen). Sie sind Betriebsvorrichtungen. Die anderen Uferbefestigungen (Böschungen, Ufereinfassungen), die ausschließlich zur Stützung des Erdreichs und zur Erhaltung des Hafenbeckens bestimmt sind, gehören dagegen als Außenanlagen zum Grundstück, auch wenn sie in der Form von Ufermauern aus Stein oder Stahlbeton’ errichtet sind (BFH vom 14. Februar 1969 , BStBl 1968 II S. 394 ). Hat sich an solchen Ufermauern aber nachträglich ein Hafenbetrieb entwickelt, sind sie wie Kaimauern als Betriebsvorrichtung zu behandeln.

 5. Abgrenzungshinweise

Für die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vgl. Anlage 1, bei Sportstätten vgl. Anlage 2.

 6. Anwendung

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder. Er tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse vom 15. März 2006 ( BStBl 2006 I S. 314 ) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Bescheinigung der Unternehmereigenschaft

 Umsatzsteuerlich geführte Firmen beantragen häufig bei dem für sie zuständigen Finanzamt die Ausstellung einer Bescheinigung, die – sei es formlos, sei es in Form einer sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung, sei es als „Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)” für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren – bestätigen soll, dass sie Unternehmer i. S. des § 2 UStG sind.

Die Unternehmerbescheinigung wird von den Firmen gegenüber ihren „Vertragspartnern” als Nachweis dafür verwendet, dass es sich bei ihnen nicht um ein Schein- oder Strohmannunternehmen handelt, aus dessen Rechnungen ein Vorsteuerabzug nicht zulässig wäre.

Die Ausstellung solcher Unternehmerbescheinigungen erweist sich insbesondere in den Fällen als problematisch, in denen der Rechnungsaussteller die berechnete Leistung – wie es bei „Subunternehmern” in der Baubranche (soweit § 13b UStG keine Anwendung findet) oder bei in Karussellgeschäfte eingebundenen Firmen vorkommt – tatsächlich nicht selbst erbringt oder nur zum Schein bewirkt hat. Die Unternehmerbescheinigung soll in diesen Fällen der Verschleierung von Umsatzsteuerbetrügereien dienen.

Ich bitte, zur Ausstellung solcher Unternehmerbescheinigungen folgende Auffassung zu vertreten:

Die Finanzämter sind nach Artikel 108 des Grundgesetzes als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern zuständig. Sie haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.

Zu ihren Aufgaben gehört es hiernach nicht, im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung von Unternehmer- oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen etwa die Zuverlässigkeit von steuerlich geführten Personen oder ihre tatsächliche Unternehmereigenschaft zu prüfen. Die  Ausstellung  von  Unternehmerbescheinigungen  ist daher grundsätzlich  abzulehnen , soweit es sich nicht um Bescheinigungen handelt, die für die Durchführung des Vergütungsverfahrens in anderen Staaten zu erteilen sind (vgl. Rundvfg. vom 08.06.2010 – S 7359 A – 21 – St 113 ).

Ergänzend ist anzumerken, dass ein Unternehmer, der sich um die Klärung der Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers bemüht, in Wahrnehmung eigener Obliegenheiten und nicht in Erfüllung steuerlicher Pflichten handelt (vgl. BFH vom 24.04.1986 – V R 110/76 , BFH/NV 1987 S. 745 ).

Der den Vorsteuerabzug beanspruchende Unternehmer trägt nach ständiger Rechtsprechung des BFH die objektive Beweislast für das Vorhandensein der den Anspruch begründenden Tatsachen, also auch für die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers (vgl. Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, V Rz. 69). Steht fest, dass der Rechnungsaussteller kein Unternehmer ist, entfällt der Vorsteuerabzug.

Einen Schutz des guten Glaubens daran, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, sieht das Umsatzsteuergesetz nicht vor. Eine Unternehmerbescheinigung kann sich folglich auch nicht auf einen solchen Gutglaubens-Schutz erstrecken. Eine andere – gegenläufige – Handhabung würde letztlich zu einer unzulässigen Gesetzeserweiterung führen.

Die Zulässigkeit der Erteilung einer „Bescheinigung in Steuersachen” (vgl. Rundvfg. vom 09.11.2012 – S 0270 A – 7 – St 23 ) wird hierdurch nicht berührt.

In der „Bescheinigung in Steuersachen” wird nämlich  nicht die Unternehmereigenschaft bescheinigt , sondern nur die steuerliche Erfassung erklärt und gegebenenfalls eine Aussage über Steuerrückstände bzw. das Zahlungsverhalten des Steuerpflichtigen getroffen. Um Missverständnissen vorzubeugen, kann bei unklaren Antragsgründen ein Hinweis angebracht werden, dass mit der Bescheinigung nicht die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG bestätigt wird.

Die Rundvfg. vom 17.01.2005 ist überholt.

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin