Keine unbare Zahlung der zur Kinderbetreuung beschäftigten Minijobber erforderlich

Entgegen dem (vermeintlichen) Wortlaut der Vorschrift ist für den Abzug der Aufwendungen für die Kinderbetreuung nach § 9c EStG in den Streitjahren 2009 und 2010 nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist, da sich dieses Nachweiserfordernis ausschließlich auf Dienstleistungen, für die Rechnungen ausgestellt werden, und nicht auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (sog. Minijobs) bezieht.

Nichtzulassungsbeschwerde – BFH-Az.: VI B 43/13

Niedersächsisches Finanzgericht 3. Senat, Urteil vom 20.03.2013, 3 K 12356/12
§ 10 Abs 1 Nr 5 EStG, § 10 Abs 1 Nr 8 EStG, § 35a Abs 1 EStG, § 4f EStG, § 9c EStG, § 9c Abs 2 EStG
Tatbestand
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Streitig ist, ob die Kläger Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten abziehen können, obwohl sie die von ihnen beschäftigte Teilzeitkraft bar bezahlten.
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Die Kläger sind beide berufstätig und erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Betreuung ihres 3-jährigen Sohnes beschäftigten sie für ein monatliches Gehalt in Höhe von 300 € eine Teilzeitkraft als Kinderbetreuerin. Das Gehalt zahlten die Kläger ihr jeweils bar aus. Im Februar 2011 meldeten die Klägerin die Beschäftigung der Kinderbetreuerin im sogenannten Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See (rückwirkend) für die Streitjahre an. Sie zahlten im März 2011 die sich daraus ergebenden Abgaben (Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie die Pauschsteuer) in Höhe von insgesamt 1.027,44 € an die Knappschaft-Bahn-See.
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In ihren Einkommensteuererklärungen für 2009 und 2010 beantragten sie den Abzug dieser Aufwendungen für die Kinderbetreuung in Höhe von jährlich 2.400 € (2/3 von 3.600 €) nach § 9c des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das FA lehnte dies unter Hinweis auf die Regelung des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG ab, da die Zahlung nicht auf das Konto des Empfängers – sondern in bar – erfolgt sei. Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.
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Die Kläger behaupten, sie seien sich nicht bewusst gewesen, dass Zahlungen an eine Kinderbetreuerin nicht in bar erfolgen dürften, wenn ein steuerlicher Abzug erfolgen solle. Die Kinderbetreuerin habe auf Barzahlungen bestanden.
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Die Kläger beantragen sinngemäß,
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die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 21. November 2012 dahingehend zu ändern, dass in beiden Jahren jeweils 2.400 € als abziehbare Werbungskosten – nämlich Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG (2/3 von jeweils 3.600 €) – zum Abzug zugelassen werden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und hält daran fest, dass nach dem klaren Wortlaut solche Kinderbetreuungskosten nur abziehbar seien, wenn die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sei. Daran fehle es – unstreitig – im Streitfall.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet.
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1. Aufwendungen der Kläger für die Kinderbetreuung in Höhe von jeweils 2.400 € (2/3 von 3.600 €) sind in den Streitjahren 2009 und 2010 (dort zusätzlich) nach § 9c Abs. 1 EStG als Werbungskosten abziehbar. Unstreitig haben die Kläger jeweils Aufwendungen für die Kinderbetreuung in Höhe von 3.600 € durch die Anstellung einer geringfügig Beschäftigten für die Kinderbetreuung getragen, die von den Klägern jeweils in bar gegen Quittung ausgezahlt worden sind.
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a) Dem steht – entgegen der Ansicht des FA – die Regelung des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG nicht entgegen, die den Abzug der Aufwendungen für die Kinderbetreuung davon abhängig macht, „dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt“ ist. Diese Voraussetzungen mussten im Streitfall nicht zusätzlich vorliegen, da sich dieses Nachweiserfordernis ausschließlich auf Dienstleistungen, für die Rechnungen ausgestellt werden, und nicht auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (sog. Minijobs) bezieht. Dies ergibt sich nach Ansicht des Senats aus der Auslegung der Vorschrift nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte der Norm und nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Bei Aufwendungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, für die auch im Rahmen der im Übrigen ähnlichen Vorschrift des § 35a Abs. 1 EStG keine unbaren Zahlungen erforderlich sind, haben die Steuerpflichtigen keine zusätzlichen Nachweise gemäß § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG als Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen zu erbringen (teleologische Reduktion). Im Einzelnen:
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b) Bereits nach dem Wortlaut des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG erstreckt sich das Nachweiserfordernis des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG nicht auf Minijobs. Dort sind ausdrücklich nur Dienstleistungen angesprochen, die von Dritten bei ordnungsgemäßer steuerrechtlicher Handlungsweise gegen Rechnung angeboten und abgerechnet werden. Für diese Art von Dienstleistungen muss der Steuerpflichtige „eine Rechnung erhalten“ haben und das Entgelt „auf das Konto des Erbringers der Leistung“, also des vorstehend in der erhaltenen Rechnung bezeichneten Dienstleisters, gezahlt haben.
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Bei Arbeitsverhältnissen, erst Recht nicht bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs), ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Vielmehr hat dieser aufgrund des Arbeitsverhältnisses Leistungen zu erbringen, die der Arbeitgeber ihm zu vergüten hat. Unter diesen arbeitsrechtlichen Umständen kommt die Ausstellung von gesonderten Rechnungen wie aufgrund eines gewerblich tätigen Dienstleisters nicht in Betracht. Dazu kann der Arbeitgeber, der hier als Steuerpflichtiger den Abzug begehrt, seinen Arbeitnehmer, den Minijobber, arbeitsrechtlich gar nicht verpflichten. Diese kombinierte Abzugsvoraussetzung (Rechnung und unbare Zahlung an den Rechnungsaussteller) ist danach schon vom Wortlaut her nicht auf Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen übertragbar.
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Diese Diskrepanz zwischen dem Wortlaut des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG einerseits und den tatsächlich vielfältigen Varianten, in denen Kinderbetreuung tatsächlich wahrgenommen wird, andererseits hat der Bundesminister der Finanzen frühzeitig erkannt. Bereits im BMF-Schreiben vom 19. Januar 2007 zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten (BStBl I 2007, 184) hat dieser für die Finanzverwaltung angeordnet, dass bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen und Minijobs der Rechnung im Sinne des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG der „abgeschlossene schriftliche (Arbeits-) Vertrag“ der Rechnung „gleich stehe“ (BMF-Schreiben, aaO., Rz. 21). Damit hat das BMF – ebenso wie der Senat – erkannt, dass die gesetzliche Regelung nach ihrem Wortlaut überhaupt nicht auf alle tatsächlich vorkommenden Fälle der Kinderbetreuung angewendet werden kann. Soweit das BMF dies zum Anlass nimmt, andere vermeintlich gleichwertige Nachweisanforderungen aufzustellen (hier: schriftlicher Arbeitsvertrag), findet dies nach Ansicht des Senats im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Diese Ansicht geht vielmehr weit über den Wortlaut der Vorschrift hinaus und ist vom Wortlaut nicht mehr gedeckt. Diese Regelung verschärft die Voraussetzungen für einen Abzug über die gesetzliche Regelung hinaus, ohne dass eine gesetzliche Ermächtigung für eine daraus entstehende Abzugsbeschränkung erkennbar ist.
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c) Auch nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergeben sich für die Auslegung der Regelung keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Abzugsmöglichkeit in den Fällen, in denen die Kinderbetreuung durch Minijobber erbracht werden.
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Zunächst waren auch die Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (in begrenztem Umfang) in § 35a Abs. 1 EStG enthalten, der durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingeführt worden war (BGBl I 2002, 4621). Dies entsprach den Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit vom 13. November 2002 (BT-Drs. 15/77, Seite 5). Nach Abs. 1 dieser Vorschrift, der ausschließlich Arbeitsverhältnisse im inländischen Haushalt regelte, sah das Gesetz weitere Nachweisanforderungen nicht vor. Durch das Gesetz sollten vor allem in Haushalten legale Arbeitsverhältnisse geschaffen oder jedenfalls in legale Arbeitsverhältnisse umgewandelt werden.
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Nur für andere haushaltsnahe Dienstleitungen nach § 35a Abs. 2 EStG, also die nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses erbrachten Leistungen, sah das Gesetz erstmals als Abzugsvoraussetzung die Rechnung und die unbare Zahlung vor (§ 35a Abs. 2 Satz 3 EStG in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt).
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Der Gesetzgeber hat diese gesetzgeberische Grundkonzeption auch durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung (BGBl I 2006, 1091) beibehalten und es im Rahmen des § 35a dabei belassen, dass zusätzliche Nachweiserfordernisse, die sprachlich leicht verändert worden sind, nur für die haushaltsnahen Dienstleistungen nach Abs. 2 Voraussetzungen für den Abzug sind. Für Arbeitsverhältnisse im Haushalt bestanden weiterhin keine solchen Erfordernisse (Rechnung und unbare Zahlung).
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Zugleich führte der Gesetzgeber neu die (inzwischen schon wieder aufgehobene) Vorschrift des § 4f EStG mit der Überschrift „Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten“ ein. Die Regelung differenzierte nicht zwischen Arbeitsverhältnissen einerseits und anderen Dienstleistungen andererseits. Der Gesetzgeber war vielmehr bestrebt, eine allumfassende Begünstigung zu schaffen und den Haushalt als Feld für neue Beschäftigungsmöglichkeiten steuerlich zu fördern (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/643, S. 6). Er wollte eine Ausweitung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten erreichen und die unterschiedlichen Formen der Betreuungsangebote gleichstellen und Anreize dafür geben, dass legale Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten geschaffen werden (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/643, S. 10; ebenso in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drs. 16/974, S. 7 und in Redebeiträgen des Bundestages in seiner Sitzung vom 16. Februar 2006).
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Die anhand der schon bestehenden Regelung des § 35a Abs. 2 EStG entwickelte Formulierung „Voraussetzung … ist, dass der Steuerpflichtige durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachweist“ hat der Gesetzgeber sodann sowohl für den § 35a Abs. 2 EStG als auch für den § 4f EStG und § 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 EStG verwendet. Im Bundestag ist die Summe der Regelungen vor allem aber auch die Regelungen zu Kinderbetreuungskosten als weiterer Baustein für ein immer komplizierter werdendes Steuerrecht bezeichnet worden (Rede der Abgeordneten Christiane Scheel, Plenarprotokoll der Sitzung vom 16. Februar 2006, S. 1332 und Rede der Abgeordneten Kerstin Andreae, aaO., S. 1342).
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Die Übertragung der identischen Formulierung aus § 35a Abs. 2 EStG auch in die neu geschaffenen Vorschrift des § 4f und § 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 EStG speziell für Kinderbetreuungskosten spricht danach insgesamt dafür, dass der Gesetzgeber auch im Jahr 2006 für die Abzugsfähigkeit in beiden Vorschriften gleichartige Voraussetzungen schaffen wollte. Das spricht bei der Auslegung der Norm des § 4f EStG nach der Entstehungsgeschichte für eine Anwendbarkeit dieser zusätzlichen Nachweisanforderungen ausschließlich für Dienstleistungen, die nicht aufgrund von Arbeitsverhältnissen erbracht werden. An keiner Stelle des Gesetzgebungsverfahrens finden sich Hinweise darauf, dass im Rahmen des § 4f EStG ein strengerer Maßstab als nach § 35a Abs. 1 EStG angelegt werden sollte. Im Gegenteil, der Gesetzgeber wollte für Kinder, die nicht in das Altersspektrum des § 4f passten, daneben eine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen im Rahmen des § 35a offen halten (Rede der Abgeordneten Lydia Westrich, aaO., S. 1346) und eine im Ergebnis gleichartige Abzugsfähigkeit der Aufwendungen erreichen.
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Dieses System hat der Gesetzgeber auch im Rahmen der Einführung des § 9c EStG durch das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz; BGBl. I 2008, 2955) beibehalten. Dabei sind vor allem die Einzelvorschriften des früheren § 4f EStG und die Regelungen des § 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 EStG in eine Gesamtregelung unter der Gliederung „§ 9c“ zusammengeführt worden. Ziel war es nur, die Regelungen zusammenzufassen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 753/08, S. 2). Die frühere Regelung des § 35a Abs. 2 EStG (andere als Arbeitsverhältnisse) ist weiter differenziert in neuen Regelungen (Abs. 2 und 3) verändert worden, ohne dass hinsichtlich der Nachweiserfordernisse eine Änderung beschlossen worden ist. Die bisherige Regelung in § 35a Abs. 2 ist lediglich in den Abs. 5 verschoben worden und die Anwendbarkeit (Rechnung und unbare Zahlung) auf die neuen Abs. 2 und 3 bezogen worden. Für die geringfügigen Arbeitsverhältnisse nach Abs. 1 ergab sich keine Änderung. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber auch im Zeitpunkt der Schaffung des § 9c EStG das ursprüngliche System mit unterschiedlichen Voraussetzungen für den Nachweis unangetastet lassen wollte. Es gibt kein Indiz dafür, dass der Gesetzgeber erstmals im Rahmen der Schaffung des § 9c EStG für derartige Aufwendungen, die im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (anstatt durch externe Dienstleister) ausgeübt werden, strengere Nachweisanforderung schaffen wollte. Im Gegenteil, die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Haushalten sollte ausdrücklich steuerlich gefördert werden.
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Insgesamt ergibt die historische Auslegung, dass der Gesetzgeber zu keinem Zeitpunkt erhöhte Nachweisanforderungen für den steuerlichen Abzug von Aufwendungen für im Haushalt angestellte Beschäftigte eingeführt hat oder einführen wollte.
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d) Zuletzt spricht für die vom Senat verwendete Auslegung des § 9c EStG auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Durch das besondere Nachweiserfordernis für den Abzug von Aufwendungen für externe Dienstleister sollte dem Missbrauch vorgebeugt werden und die Schwarzarbeit in diesem Bereich bekämpf werden. Dem diente von Anfang an der Nachweis durch eine Rechnung und die unbare Zahlung (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/643, S. 9). Diese Gesetzesbegründung kann sich aus der Natur der Sache nur auf externe Dienstleister beziehen und bezogen haben. Es sollte einerseits dem Steuerpflichtigen die Abzugsmöglichkeit eingeräumt werden und andererseits die unbare Zahlung sicherstellen, dass der Leistungserbringer das erzielte Entgelt auch versteuern würde. Deshalb stellen die beiden Einzelvoraussetzungen (Rechnung und unbare Zahlung) sind im Kern als eine untrennbare gemeinschaftliche Voraussetzung dar.
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Auf legale Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber – wie im Streitfall – bereits pauschaliert Abgaben abzuführen hat, sind diese Regelungen danach überhaupt nicht übertragbar. Die Versteuerung ist bereits sichergestellt. Deshalb hat der Gesetzgeber nach dem Sinn und Zweck seiner Regelung in § 35a Abs. 1 EStG ganz bewusst auf gesonderte Nachweisanforderungen verzichten können und tatsächlich verzichtet. Für die Vorschrift des § 9c EStG ergeben sich nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes keine anderen Anforderungen.
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e) Aus der Systematik des Einkommensteuergesetzes lassen sich im Streitfall daneben keine Gesichtspunkte für die Auslegung gewinnen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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3. Das Gericht konnte nach § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatten.
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4. Von einer Zulassung der Revision hat der Senat abgesehen, da es sich im Streitfall um die Anwendung und Auslegung bereits wieder ausgelaufenen Rechts (§ 9c EStG) handelt, auch wenn die zurzeit gültige Nachfolgeregelung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, Fassung ab 2011) die frühere Regelung in seinen Wortlaut aufgenommen hat.

Auswirkungen der Lohnsteuerklassen auch bei Lohnersatzleistungen!

Ehepartner stellen sich immer wieder die Frage, welche Lohnsteuerklassenkombination ist für uns am besten? Hier treten steuerliche Folgen – aber auch erhebliche Folgen hinsichtlich von Sozialleistungen auf. 
Für Ehepartner gibt es die Möglichkeiten der folgenden Kombinationen, wobei der Ehemann immer zuerst genannt ist: III/V, IV/IV sowie V/III. Bei einem Bruttoentgelt von € 3.500,– fallen bei der Lohnsteuerklasse III Lohnsteuern von € 350,66 bei IV 618,56 und bei V € 975,58 (Quelle: Stollfuß Tabellen Lohnsteuer 2011) an. Daneben werden noch der Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer als auch die Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Allgemein gilt die Faustformel: Verdient ein Ehepartner doppelt soviel wie der Andere, führt die Lohnsteuerklassenwahl III (für den Besserverdienenden) und V (für den Partner) zu dem niedrigsten Lohnsteuerabzug. Man sollte aber gerade bei der Lohnsteuerklassenkombination III/V bedenken, dass diese Kombination in der Praxis bei der in diesen Fällen obligatorischen Einkommensteuerveranlagung oft zu Nachzahlungen führt. Anders herum werden bei der Einkommensteuerveranlagung zuviel bezahlte Lohnsteuerbeträge des Jahres durch das Finanzamt zurückgezahlt.
Aber worauf hat die Lohnsteuerklasse weitere Auswirkungen? Nach dem Nettoeinkommen richten sich nämlich auch bestimmte Lohnersatzleitungen, wie z. B. Arbeitslosengeld I, Mutterschutzgeld, Krankengeld und Elterngeld. Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % (mit anrechenbarem Kind 67 %) des letzten Nettoentgeltes. Bei einem Bruttoeinkommen von € 3.500,– erhält ein Arbeitsloser zum Beispiel monatlich ca. € 430,– weniger Arbeitslosengeld bei der Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Lohnsteuerklasse III. Ändert ein Arbeitsloser während der Arbeitslosigkeit seine Lohnsteuerklasse von III auf V, damit der Ehegatte mehr Nettoentgelt erzielt, mindert sich zeitgleich das Arbeitslosengeld. Ein „Zurückwechseln“ der Lohnsteuerklasse korrigiert diesen Umstand nicht! Ferner wird ein Wechsel der Lohnsteuerklasse kurz vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit aus rein leistungsrechltichen Aspekten nicht akzeptiert. Beim Elterngeld ist dies anders: Die zuletzt gültige Lohnsteuerklasse ist immer die maßgebliche Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes.  Auch bei einer so unscheinbaren Entscheidung wie der Lohnsteuerklassenwahl kann Ihnen Ihr Steuerberater ein wertvoller Berater sein und Ihnen bei der richtigen Entscheidung auch noch finanzielle Vorteile bringen.

Quelle: Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.

Hohe Benzinpreise von der Steuer absetzen!

Die derzeitigen Benzinpreise haben das bisherige Höchstniveau aus 2008 überschritten.
Hier stellt sich die Frage: Kann ich diese hohe Belastung bei der Steuererklärung geltend machen?

Der Steuerberaterverband Schleswig-Holstein erklärt dazu, dass das Einkommensteuergesetz zwei unterschiedliche Fahrtanlässe vorsieht: 
Als erstes Fahrtkosten, die auf Geschäftsreisen entstehen – und die keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind. Auf derartigen Geschäftsreisen können sämtliche Kosten, wie Benzin bzw. Diesel, sämtliche Versicherungen, Kfz-Steuer, Abschreibung (Verteilung der Anschaffungskosten auf die Jahre der Nutzungsdauer) geltend machen. Die in einem Jahr errechneten Kosten werden dann durch die tatsächlich gefahrenen Kilometer dividiert. Dieser individuelle Kostenansatz ist dann für jeden gefahrenen Kilometer einer Geschäftsreise absetzbar. Beispiel: Gesamtkosten pro Jahr € 10.000, insgesamt 20.000 gefahrene Kilometer im Jahr entspricht € 0,50 je gefahrenen Kilometer. Werden 5.000 Kilometer beruflich gefahren, sind € 2.500,- von der Steuer absetzbar.
Statt des Ansatzes der tatsächlichen Kosten kann auch der Pauschbetrag in Höhe von € 0,30 je gefahrenen Kilometer abgesetzt werden. Dieser spiegelt allerdings das Benzinpreisniveau nicht wieder. Auch wenn bei den erstgenannten Fahrtkosten die Aufzeichnung mühevoll ist, lohnt zumindest bei neuen oder größeren Pkw ein derartiges Vorgehen. Erstattungen vom Arbeitgeber mindern in beiden Fällen die absetzbaren Kosten.
Von diesen Fahrkosten sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bzw. Wohnung und Betriebstätte abzugrenzen: Hier ist grundsätzlich nur der Betrag in Höhe von € 0,30 je Entfernungskilometer (nicht gefahrenen Kilometer!) absetzbar. Ausnahme: Bestimmte behinderte Menschen können wiederum die tatsächlichen Aufwendungen steuerlich geltend machen.
In diesem Zusammenhang kann lt. Steuerberaterverband erfreulicherweise darauf hingewiesen werden, dass neuerdings die Einschränkungen der Entfernungspauschale nur die Fahrt zum tatsächlichen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber betreffen. Ist der Arbeitnehmer beim Kunden eingesetzt – auch bei einem dortigen mehrmonatigen Einsatz –, gilt die Entfernungspauschale nicht. Folglich lassen sich die oben dargestellten tatsächlichen Kosten oder € 0,30 je gefahrenen Kilometer berücksichtigen. Der Steuerberaterverband Schleswig-Holsteins erläutert, das Angestellte bei sogenannten Zeitarbeitsunternehmen nahezu regelmäßig bei Kunden zum Einsatz kommen. Folglich können diese grundsätzlich sämtliche Kosten oder den Pauschsatz je gefahrenen Kilometer ansetzen.

Quelle: Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.

Pflicht zur Rechnungserteilung an Privatkunden

Der Gesetzgeber hat sich die Bekämpfung von Schwarzarbeit auf die Fahnen geschrieben. Daher wurde im Zuge des sogenannten Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ab 2004 eine besondere Regelung erlassen – informiert Lars-Michael Lanbin, Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V.: „Ein Unternehmer, der eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an eine Privatperson erbringt, ist verpflichtet eine Rechnung zu erstellen. Die Intention dieser Regelung ist klar: Wird eine Leistung „schwarz“ erbracht, wird typischerweise keine Rechnung erteilt. Als Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück gilt die Herstellung, Instandsetzung, Unterhaltung oder Beseitigung von Bauwerken. Lanbin erläutert, dass sich diese Leistung auf die Substanz des Bauwerks auswirken muss. Entsprechend dieser Regelungen hat die Rechnungserteilung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung zu erfolgen. „Der Kunde wiederum ist verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren“, so Lanbin. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Damit der Kunde, der diese Regelung oftmals nicht kennen dürfte, von dieser Aufbewahrungspflicht Kenntnis erlangt, muss ihn der ausführende Unternehmer darauf hinweisen, so Lanbin. Allerdings gilt die Pflicht zur Aufbewahrung für den Leistungsempfänger auch dann, wenn er diesen Hinweis nicht bekommen hat. Die Rechnung muss über den gesamten Zeitraum lesbar sein. Ist die Rechnung elektronisch erteilt worden, ist diese elektronisch lesbar aufzubewahren. Diese Verpflichtungen werden von der „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ der Hauptzollämter überwacht. Bekommt eine solche Dienststelle durch Überprüfungen oder Hinweise beispielsweise die Erkenntnis, dass ein neuer Carport erstellt worden ist, kann beim Eigentümer nach dieser Rechnung gefragt werden. Liegt die Rechnung oder eine andere schriftliche Unterlage nicht vor, muss der Grundstückseigentümer mit einer empfindlichen Geldbuße rechnen. Stellt sich dann heraus, wer dieses Carport erstellt hat, droht auch dem Unternehmer bei fehlender Rechnungsstellung ein Bußgeld. Wird letztendlich festgestellt, dass es sich hier um ein illegal erstelltes Bauwerk handelt, drohen weitere empfindliche Sanktionen. Lanbin fasst zusammen, dass beide Seiten – Unternehmer und Kunde – entsprechend in der Pflicht stehen und gut beraten sind, sich mit diesen wichtigen Regelungen vertraut zu machen.

Quelle: Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.

Bei Hochwasserschäden den Fiskus mit ins Boot holen!

Vielerorts sind infolge des Dauerregens in den vergangenen Tagen wieder Flüsse und Bäche über die Ufer getreten und haben zahlreiche Keller und Häuser unter Wasser gesetzt. Die angerichteten Schäden sind mitunter enorm und auch die finanziellen Folgen belaufen sich für die Betroffenen schnell auf mehrere tausend Euro. 
Zwar sind Aufwendungen für Reparaturen am selbst genutzten Einfamilienhaus oder der selbst genutzten Wohnung nur sehr eingeschränkt steuerlich abzugsfähig. Aufwendungen für Wohnung, Hausrat oder Kleidung, deren Verlust bzw. Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis, wie beispielsweise Hochwasser, verursacht werden, können die Steuerlast hingegen deutlich reduzieren.
Sind den Betroffenen tatsächliche finanzielle Aufwendungen entstanden – ein bloßer Schadenseintritt reicht nicht aus –, können diese Beträge als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ausgenommen hiervon sind bereits von der Versicherung erstattete Beträge. Auch muss der gesetzlich zumutbare Eigenanteil überschritten sein. Dieser ist abhängig von den gesamten Einkünften und liegt bei einer Familie mit drei Kindern und einem Jahreseinkommen von 40.000 Euro bei 400 Euro.
Der Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V. Lars-Michael Lanbin empfiehlt daher, auch alle weiteren in diesem Jahr anfallenden Belege, wie beispielsweise für Zahnersatz oder Ausgaben für Arzneimittel zu sammeln, um die außergewöhnlichen Belastungen möglichst „geballt“ in der Steuererklärung ansetzen zu können. Um alle Steuervorteile zu nutzen, sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem Steuerberater und lassen sich über die steuerlichen Möglichkeiten beraten.

Quelle: Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.

Beratungskosten bei Betriebsübergabe absetzbar?

Im ersten Quartal 2013 wurden bisher 15.600 Betriebe in Deutschland an Nachfolger übergeben (Quelle: Statistisches Bundesamt). Zu diesen Vorgängen gehören auch Betriebsübergaben vom Senior an die nachfolgende Generation. Wie sieht es mit der steuerlichen Abziehbarkeit der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten aus? Um einen für beide Seiten sicheren Übergang zu schaffen, ist die Beratung durch Steuerberater erforderlich. Zudem sind i.d.R. im Rahmen der Erstellung von Verträgen Rechtsanwälte und Notare zu beauftragten. Die Summe dieser Beratungskosten kann durchaus erheblich sein. Im Rahmen der steuerlichen Abziehbarkeit wurde der Vorgang in der Vergangenheit als privat veranlasst angesehen. Dieses hatte zur Folge, dass diese Kosten steuerlich nicht abziehbar waren. Der Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V. Lars-Michael Lanbin, weist aktuell auf folgende Entwicklung hin: „Es ist ein Verfahren vor dem höchsten deutschen Finanzgericht – dem Bundesfinanzhof in München – anhängig, in dem die Kläger die steuerliche Abziehbarkeit derartiger Kosten geltend machen. Dieser Rechtsstreit bietet die Chance, das Finanzamt an diesen Kosten zu beteiligen“. Bei entsprechenden Steuererklärungen sollten diese Kosten steuermindernd in Ansatz gebracht werden. Da die derzeitige Rechtslage die Abziehbarkeit nicht ermöglicht, dürften die Finanzämter den Abzug versagen. In einem solchen Fall sollte Einspruch gegen die Nichtberücksichtigung eingelegt werden. „Dabei ist insbesondere die einmonatige Einspruchsfrist beachten“, so Lanbin. Mit Verweis auf das Verfahren (Aktenzeichen IV R 44/12) sollte das Ruhen des Einspruchs beantragt werden, bis das gerichtliche Verfahren abgeschlossen ist. Ist die Steuererklärung bereits abgegeben, ohne dass ein Bescheid vorliegt, sollten diese Positionen nachträglich geltend gemacht werden. Liegt bereits ein Steuerbescheid vor, welcher unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, sollte die Änderung der Veranlagung beantragt werden. Jeder dieser Maßnahmen sichert die Möglichkeit, nach einem positiven Abschluss des Verfahrens die Berücksichtigung der entstandenen Kosten im nachhinein sicher zu stellen.

Quelle: Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.

Doppeltes Elterngeld bei Zwillingen

Wer sein Kind selbst betreut und keine volle Erwerbstätigkeit ausübt, kann bei Vorliegen weiterer Voraus­setzungen grundsätzlich bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes Elterngeld erhalten. Die Eltern haben für das Kind ‑ unter Berücksichtigung von zwei Partnermonaten ‑ insgesamt Anspruch auf höchstens vierzehn Monatsbeträge. Die Höhe der Leistung orientiert sich an dem vor der Geburt des Kindes erzielten Erwerbseinkommen des jeweiligen Berechtigten. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Ob Eltern von Zwillingen, die beide die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, einen oder zwei Elterngeldansprüche für jeweils 12 bzw. 14 Lebensmonate der Kinder haben, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Juni 2013 entschieden, dass nach der Grund­konzeption des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) jeder Elternteil für jedes Kind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen kann. Der Elterngeldanspruch ist allerdings für die Eltern zusammen auf die ersten 12 oder (mit zwei Partnermonaten) 14 Lebensmonate des betreffenden Kindes be­grenzt. Dabei kann ein Elternteil allein höchstens 12 Monatsbeträge erhalten. Für Eltern von Mehrlingen gilt insoweit nichts anderes. Jedem Elternteil stehen also bis zu 12 Monatsbeträge Elterngeld für das eine und (als Partnermonate) zwei Monatsbeträge für das jeweils andere Zwillingskind zu. § 2 Abs 6 BEEG sieht bei Mehrlingsgeburten lediglich eine Erhöhung des Elterngeldes um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind vor, verdrängt jedoch nicht einen auf Einkommensersatz gerichteten Elterngeldanspruch für Mehrlingskinder. Ein mehrfacher Einkommensersatz für densel­ben Berechtigten wird durch § 3 Abs 2 BEEG ausgeschlossen.

Az.: B 10 EG 3/12 R                           R. E.   ./.   Freistaat Bayern
Az.: B 10 EG 8/12 R                           A. E.   ./.   Freistaat Bayern

Hinweise zur Rechtslage:


Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der Fassung vom 5.12.2006

§ 1 Berechtigte
(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

§ 2 Höhe des Elterngeldes
(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. (…)

(6) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das nach den Absätzen 1 bis 5 zustehende Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.

§ 4 Bezugszeitraum
(1) Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. (…)

(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.

Vorsicht bei rechnungsähnlichen Angebotsschreiben nach Registereintragung!

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) erhielt die Information, dass seit einiger Zeit verstärkt zu beobachten ist, dass unseriöse Anbieter insbesondere nach Neueintragungen im Handelsregister rechnungsähnliche Schreiben vornehmlich an kleine und mittlere Unternehmen versenden, die ein Angebot zur Veröffentlichung von Unternehmensdaten in speziellen Internetverzeichnissen enthalten.

Diese Schreiben sind dabei regelmäßig in einer Form gestaltet, die den Eindruck erwecken, es handele sich um eine behördliche Rechnung. Dabei spielt das zeitliche Moment eine entscheidende Rolle: Die zugrundeliegenden Daten werden von den Anbietern in der Regel den zuvor veröffentlichten Registerbekanntmachungen entnommen und der Versand der entsprechenden Schreiben erfolgt sodann zeitnah nach der Registereintragung. Den Schreiben beigefügt ist regelmäßig ein vorausgefüllter Überweisungsträger über die „Kosten der Veröffentlichung“. Nicht wenige Unternehmen haben auf diese Weise bereits die angeforderten Beträge, die regelmäßig zwischen 400 und 800 Euro liegen, zur Zahlung angewiesen. Die Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen gestaltet sich allerdings regelmäßig äußerst kompliziert und langwierig.

Dem DStV bekannte Anbieter, die entsprechend vorgehen, sind das „Gewerberegister für Handel, Handwerk und Gewerbe“ (Bad Kreuznach), die „DGV Gewerbe Veröffentlichungen“ (Düsseldorf), die „Industrie und Gewerbe Verwaltung“ (Gelsenkirchen), das „Handels- und Gewerberegister“ (Wittlich) und die „Gewerbeauskunft-Zentrale“ (Düsseldorf). Die tatsächliche Zahl der Anbieter, die in der beschriebenen Weise vorgehen, dürfte noch höher liegen.

Steuerberater sind regelmäßig erster Ansprechpartner der mittelständischen Unternehmen in finanziellen Fragen. Sie sollten daher ihre Mandanten ausdrücklich auf diese unseriösen Praktiken hinweisen und ihnen dringend empfehlen, diese Schreiben zu ignorieren.

Quelle: Mitteilung vom 26.06.2013 Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Pressespiegel Betriebsprüfung und Steuerfahndung

Erst kommt Google, dann die Steuerfahndung

(Wall Street Journal Deutschland, 02.06.2013)

Ein Steuerfahnder bringt 1,85 Millionen Euro ein

(FAZ, 31.05.2013)

Ex-Betriebsprüfer packt aus: Jagd auf „dicke Fische“ – Der harte Alltag der Steuer-Detektive

(FOCUS Online, 28.05.2013)

Über ein ganz neues Steuerdelikt

(Die Zeit, 16.05.2013)

Steuerfahnder schaut bis ins Schlafzimmer

(inSüdthüringen.de, 08.05.2013)

Steuerfahnder jagen Steuersünder mit forensischer Software

(eGovernment-Computing, 07.05.2013)

Mängel bei der Betriebsprüfung: So gehen der Stadt Millionen Steuern flöten

(Hamburger Morgenpost, 01.05.2013)

Warum Deutschland eine Finanzpolizei braucht

(Süddeutsche.de, 09.04.2013)

So beugen Sie der Steuerprüfung vor

(DeutscheHandwerksZeitung, 02.04.2013)

Sächsische Steuerfahndung spürte im Jahr 2012 mehr als 73 Millionen Euro auf

(Dresden Fernsehen, 14.03.2013)

Betriebsprüfung: Mitprüfung des Ehegatten erlaubt?

(DeutscheHandwerksZeitung, 08.03.2013)

Wie unschuldige Bürger ins Visier der Steuerfahnder geraten

(BR.de, 06.02.2013)

Steuerfahnder: Jäger des verborgenen Schatzes

(Manager Magazin, 16.01.2013)

Steuerfahnder packt aus „Die Schweiz war immer ein Hort der Hinterzieher“

(SpiegelOnline, 11.12.2012)

Wo Steuerfahnder in Praxen hinschauen

(Medical Tribune, 29.11.2012)

Finanzämter: Stasi-Methoden

(MMnews, 29.11.2012)

Trinkgelder im Visier der Betriebsprüfer

(handwerk.com, 22.11.2012)

Weniger Steuerprüfungen – weniger Einnahmen

(Handelsblatt, 13.11.2012

Im Visier der Steuerfahnder: Fiese Tricks mit umsatzsenkenden Mitteln

(FTD, 07.11.2012)

Berliner Steuerfahnder holten 47 Mio. zurück

(BZ, 29.10.2012)

Bargeld-Branchen im Fokus der Steuerfahnder

(mittelstanddirekt.de, 26.10.2012)

Steuerfahndung: Wenn das Finanzamt klingelt

(FTD, 24.10.2012)

Steuerprüfung: Die Spurensicherer vom Finanzamt

(finanzen.net, 24.10.2012)

Brief vom Finanzamt – die Betriebsprüfung

(Sauerland-Nachrichten, 23.10.2012)

Brandenburgs Steuerfahnder steigern Einnahmen für das Land

(Lausitzer Rundschau, 18.10.2012)

Bewährung für Millionen-Betrüger nach Steuerhinterziehung

(WAZ, 01.10,2012)

Steuerhinterzieher sind Verbrecher

(Handelsblatt, 04.09.2012)

Praxisgebühr-Einnahmen sind im Visier von Betriebsprüfern

(Medical Tribune, 23.08.2012)

Das Saarland gewinnt durch effiziente Steuerfahndung mehrere zehn Millionen Euro

(Saar Report, 21.08.2012)

Steuerfahnder bescheren Staat Plus von vier Milliarden Euro

(Spiegel Online, 20.08.2012)

Hamburger Steuerfahndung stoppt Umsatzsteuer-Betrüger

(Welt-Online, 10.08.2012)

Betriebsprüfung Des Fiskus‘ fiese Fragen

(FTD, 11.07.2012)

Zu wenig Steuerfahnder in Bayern: Nur alle 250 Jahre eine Kontrolle

(Süddeutsche.de, 25.06.2012)

PC-Programm Serpico: Supercomputer jagt Italiens Steuersünder

SPIEGEL ONLINE, 15.06.2012

Steuerfahnder in der Backstube

Märkische Allgemeine, 15.06.2012

Weitere Änderungen nach Umsatzsteuerprüfung erlaubt?

DeutscheHandwerksZeitung, 12.06.2012

Die kleine Schwester der Betriebsprüfung

impulse, 20.04.2012

Bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen für zeitnahe Betriebsprüfung

wirtschaftsnachrichten-online.de, 13.04.2012

US-Steuergesetz: 500 Milliarden Dollar Kollateralschaden

manager magazin online, 12.04.2012

Fiskus nimmt Tausende Online-Händler ins Visier

WELT ONLINE, 09.04.2012

Wo Steuerfahnder an Grenzen stoßen

WirtschaftsWoche, 04.04.2012

Versehentlich im Visier der Steuerfahnder

Capital, 30.03.2012

Finanzbeamte werden immer öfter vom Steuerfahnder begleitet

Westfälische Nachrichten, 22.03.2012

Finanzausgleich und Steuerfahndung: Ein System, das zum Nichtstun verleitet

Süddeutsche.de, 12.03.2012

Neuer Landesrekord: Steuerfahnder sichern 145 Millionen Euro Schwarzgeld

Rhein-Zeitung, 09.03.2012

Betriebsprüfung: Erfolgreich den Aufstand proben

WirtschaftsWoche, 08.03.2012

Apotheker im Focus des Fiskus!

daz.online, 02.03.2012

Betriebsprüfung: Wie Sie sich gegen Verzögerungsgeld wehren

DeutscheHandwerksZeitung, 21.02.2012

Betriebsprüfung kann teuer werden

handwerk-magazin.de, 13.02.2012

Bonus für Wirtschaftskriminelle

FAZ, 27.01.2012

Der Betriebsprüfer kommt? Keine Panik

Computerwoche, 23.01.2012

Dresdner Steuerfahndung bringt 2011 fast 15 Mio. Euro

Dresden-Nachrichten.com, 16.01.2012

Dem Finanzamt gehen die „Spürnasen“ aus

Augsburger Allgemeine, 11.01.2012

Verzögerung bei der elektronischen Betriebsprüfung in der Sozialversicherung

haufe.de, 13.12.2011

Post vom Finanzamt – Was tun bei Betriebsprüfungen

Markt und Mittelstand, 02.12.2011

Das große Ringen um die Betriebsprüfung

Ärzte Zeitung, 30.11.2011

Schnüffeln für den Fiskus: So arbeiten Steuerfahnder

Badische Zeitung, 25.10.2011

Firmenumzug im Visier der Betriebsprüfer

Computerwoche, 14.10.2011

Betriebsprüfer haben Handwerker im Visier

Handwerk.com, 11.10.2011

Wirtschaftskriminelle meist Führungskräfte

CIO, 30.09.2011

Neue Cottbuser Spezialeinheit jagt Steuerbetrüger

Lausitzer Rundschau, 28.09.2011

Steuerprüfer kommen ab Januar schneller vorbei

Capital, 05.09.2011

Keine Angst vor der Betriebsprüfung

Computerwoche, 24.08.2011

Betriebsprüfer sorgten für 44 Millionen Euro

HNA.de, 16.08.2011

Die Steuerfahndung lauert auch im Internet

shz.de, 15.08.2011

Tatsächliche Verständigung bei Schätzung empfehlenswert

DeutscheHandwerksZeitung, 09.08.2011

Betriebsprüfung im Amt vermeiden

DeutscheHandwerksZeitung, 08.08.2011

Die zeitnahe Betriebsprüfung kommt

industrie.de, 01.08.2011

Betriebsprüfer nehmen Bar-Umsätze ins Visier!

handwerk.com, 29.07.2011

Steuerfahnder holen 53 Millionen Euro für Berlin

Berliner Morgenpost, 18.07.2011

Bargeschäfte machen verdächtig

FTD, 13.07.2011

Finanzbeamte bekommen neues Druckmittel in die Hand

Capital, 09.07.2011

„Betriebsprüfer mit Feindbild“

NORDSEE-ZEITUNG, 17.06.2011

Das Land soll mehr Steuerfahnder einstellen

Badische Zeitung, 15.06.2011

Bullerjahn wirft Westländern zu lasche Steuerprüfung vor

Volksstimme.de, 04.05.2011

Wie Beamte im Netz nach Steuersündern suchen

Schweizer Fernsehen, 20.04.2011

Steuerfahnder im Netz

ZDFheute, 16.04.2011

Steuerberater kritisieren Vorgehen bei Betriebsprüfungen

Westfälische Nachrichten, 28.03.2011

Grüne wittern Steuerschlamperei bei schwarz-gelben Regierungen

SPIEGEL ONLINE, 04.03.2011

„Bayern wird zur Steueroase“

sueddeutsche.de, 04.03.2011

Neue Steuerfahnder-Einheit steht

WELT ONLINE, 01.03.2011

Steuerfahnder bringen nicht, was ihre Lobby verspricht

markt intern, 17.02.2011

Ein Steuerfahnder zieht Bilanz

DerWesten.de, 28.01.2011

Steuerprüfungen: Kassen im Visier des Fiskus

Handelsblatt, 04.01.2011

Hoher Besuch: Wenn der Betriebsprüfer kommt

impulse, 11.11.2010

Steuerfahndung macht mobil: Immer mehr Hausbesuche vom Fiskus

COMPUTERWOCHE, 10.11.2010

Nicht mehr Betriebsprüfungen

Welt Online, 08.11.2010

Übereifrige Prüfer bremsen Geschäft

impulse, 27.10.2010

Steuerparadies Deutschland

Telepolis, 27.10.2010)

Steuer-CD belastet auch Unschuldige

Spiegel, 23.10.2010

Bankenprüfung: Finanzamt macht Tempo

Frankfurter Rundschau, 20.10.2010

Betriebsprüfer jagen Kleinbetriebe

ZDF-Magazin „Frontal 21“, 19.10.2010

Schweizer Bankkonten: Deutschem Fiskus winken Milliarden

FOCUS, 16.10.2010

Münster soll Steuersünder-CD gekauft haben

RISIKO MANAGER, 15.10.2010

Compliance: Rechtsfalle E-Mail

COMPUTERWOCHE, 11.10.2010

Ganz Europa jagt Steuerhinterzieher

Handelsblatt, 27.09.2010

Wenn die Ex den Steuersünder anzeigt

HNA.de, 23.09.2010

Der Kampf des Mittelstands mit dem Compliance-Management

Arbeit und Arbeitsrecht, 22.09.2010

Aufrecht untergehen

FTD, 21.09.2010

Betriebsprüfer darf sich per E-Mail ankündigen

Capital, 11.09.2010

NRW plant 400 Millionen Mehreinnahmen durch mehr Steuerprüfer

AD HOC NEWS, 26.08.2010

Steuerfahndung: Behörden entdecken Google Earth

Stern, 17.08.2010

Knigge gegen die Korruption

FAZ, 11.08.2010

Millionäre werden immer häufiger überprüft

FAZ, 07.08.2010

Wie der Fiskus Sündern auf die Spur kommt

Echo Online, 29.07.2010

OECD kritisiert deutsche Steuerprüfer

Spiegel Online, 12.07.2010

Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung werden nicht verlängert

Berlin: (hib/HLE) Die Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung werden nicht angehoben. Der Finanzausschuss lehnte am Mittwoch mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP einen vom Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurf (17/13664) ab, der eine Verlängerung der Verjährungsfrist in allen Fällen auf zehn Jahre gefordert hatte. Für den Entwurf stimmten die SPD-Fraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, während sich die Linksfraktion enthielt.

In seiner Begründung hatte der Bundesrat darauf hingewiesen, dass in nicht besonders schweren Fällen von Steuerhinterziehung die Steuerfestsetzungsverjährung in der Regel zehn Jahre, die Strafverfolgungsverjährung aber fünf Jahre betrage. Nicht zuletzt im Hinblick auf die zahlreichen seit 2010 aufgedeckten Steuerhinterziehungsfälle im Zusammenhang mit ausländischen Vermögensanlagen sollten alle Steuerstraftaten möglichst gleich lang strafrechtlich geahndet werden können, hatte der Bundesrat gefordert.

Der Sprecher der CDU/CSU-Fraktion argumentierte mit der allgemeinen strafrechtlichen Verjährung von fünf Jahren. Wenn jetzt in allen Fällen von Steuerhinterziehung die Verjährungsfrist erhöht werde, sei dies ein Wertungswiderspruch und ein Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit. Die SPD-Fraktion argumentierte für den Entwurf mit dem Hinweis, Steuerstraftaten müssten wirksam bekämpft werden, und das Steueraufkommen müsse erhöht werden. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen schloss sich der SPD-Argumentation an. Die FDP-Fraktion warnte davor, aus Emotionen heraus die strafrechtliche Verjährung zu ändern. Der Gesetzgeber müsse rational handeln, und die Rechtsordnung müsse in sich stimmig sein. Auch die Linksfraktion hatte Bedenken. Es gebe einen Zielkonflikt, wenn Betrug an einem Privaten nach fünf Jahren verjähre und der Betrug am Staat erst nach zehn Jahren.

Finanzausschuss – 26.06.2013

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin