Kommission fordert Abschaffung der selektiven Steuerbefreiung für öffentliche Unternehmen in den Niederlanden

Die Europäische Kommission hat den Niederlanden förmlich vorgeschlagen, die geltende Befreiung niederländischer öffentlicher Unternehmen von der Unternehmensteuer abzuschaffen. Nach Auffassung der Kommission sollten öffentliche Unternehmen, die gewerbliche Tätigkeiten ausüben und dabei im Wettbewerb mit Unternehmen der Privatwirtschaft stehen, ebenfalls der Unternehmensteuer unterliegen. Werden bestimmte Unternehmen nur aus dem Grund, dass sie dem Staat gehören, von der Steuer befreit, entsteht ihnen ein Wettbewerbsvorteil, der mit den EU-Beihilfevorschriften nicht vereinbar ist.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission Joaquín Almunia erklärte: „Die Vorteile des Binnenmarkts können sich nur dann voll entfalten, wenn fairer Wettbewerb herrscht. Für alle Marktteilnehmer muss Waffengleichheit gelten. Ich bin zuversichtlich, dass die Niederlande ihre Steuergesetzgebung in dieser Hinsicht anpassen werden.“

Nach dem niederländischen Unternehmensteuergesetz sind gewerbliche Tätigkeiten öffentlicher Stellen grundsätzlich von der Unternehmensteuer befreit, gleich ob es sich um einen Teil der öffentlichen Verwaltung oder um staatseigene Unternehmen handelt. Zwar sind manche gewerblichen Tätigkeiten (u. a. Landwirtschaft und Bergbau) und bestimmte staatseigene Unternehmen (wie der Flughafen Schiphol in Amsterdam oder die Nationale Lotterie) von der Befreiung ausgenommen, doch bleiben viele gewerbliche Tätigkeiten öffentlicher Stellen – so z. B. alle Dienstleistungen – und zahlreiche staatseigene Unternehmen von der Unternehmensteuer befreit. Zu den befreiten Unternehmen gehören u. a. der Hafen Rotterdam, Holland Casino, der Flughafen von Maastricht, mehrere Entwicklungsagenturen, die Industriebank LIOF und Twinning Holding. Sie stehen im unmittelbaren Wettbewerb mit Privatunternehmen in den Niederlanden und im EU-Binnenmarkt, denen die Befreiung nicht gewährt wird.

Infolge einer Reihe von Beschwerden machte die Kommission den Niederlanden im Juli 2008 Mitteilung von ihrer vorläufigen Auffassung, dass die Steuerbefreiung den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälsche und somit gegen Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoße. Die Prüfung der Kommission hat ergeben, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung öffentlicher und privater Unternehmen mit gewerblicher Tätigkeit den staatseigenen Unternehmen einen selektiven Vorteil verschafft.

Um die Steuergesetzgebung mit dem Binnenmarkt in Einklang zu bringen, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Abschaffung der Befreiung von gewerblichen Tätigkeiten aller staatlichen Stellen – gleich ob Teil der öffentlichen Verwaltung oder staatseigene Unternehmen -, so dass öffentliche und private gewerbliche Tätigkeiten in gleicher Weise der Unternehmensteuer unterliegen; diese Option wäre die wirksamste.
  • nur Abschaffung der Befreiung staatseigener Unternehmen, sofern gleichzeitig alle derzeit von der öffentlichen Verwaltung ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten in (staatseigene) Unternehmen ausgegliedert werden, die der Unternehmensteuer unterliegen.

Die Niederlande müssen der Kommission nun innerhalb eines Monats mitteilen, ob sie den vorgeschlagenen Änderungen zustimmen können. Sollte es nicht zu einer Einigung kommen, kann die Kommission ein förmliches Prüfverfahren einleiten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.05.2013

Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs

OFD Rheinland, 18.2.2013, Kurzinformation LSt-Außendienst Nr. 2/2013

Elektronische Fahrtenbücher bzw. elektronische Fahrtenbuchprogramme werden von der Finanzverwaltung weder zertifiziert noch zugelassen. Eine derartige Zertifizierung/Zulassung könnte sich auch immer nur auf eine bestimmte Programmversion beziehen, weil bei einer Versionsänderung zertifizierungs-/zulassungsschädliche Änderungen nicht ausgeschlossen werden könnten.

Selbst wenn die technischen Voraussetzungen für die Führung eines ordnungsgemäßen elektronischen Fahrtenbuchs erfüllt werden, setzt die Anerkennung eines elektronischen Fahrtenbuchs als ordnungsgemäß auch voraus, dass die Hard- und Software ordnungsgemäß bedient werden und das Fahrtenbuch hinterher alle von der BFH-Rechtsprechung und der Finanzverwaltung – insbesondere in R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR – geforderten Angaben enthält.

Die Prüfung, ob ein elektronisches Fahrtenbuch als ordnungsgemäß anzuerkennen ist, kann deshalb immer nur für den jeweiligen Einzelfall erfolgen.

Im Urteil vom 1.3.2012, VI R 33/10 (BStBl 2012 II S. 505) führt der BFH aus:

„Der gesetzlich nicht weiter bestimmte Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ist durch die Rechtsprechung des BFH dahingehend präzisiert worden, dass nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Hierfür hat es neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder – wenn ein solcher nicht vorhanden ist – den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. (…) Dementsprechend müssen die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Grundsätzlich ist dabei jede einzelne berufliche Verwendung für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht allerdings eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammengefassten Eintragung verbunden werden. Dann genügt die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wenn jedoch der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen wird, stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist (…).”

In H 8.1 (9–10) „Elektronisches Fahrtenbuch” LStH heißt es:

„Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden (…).”

Der erste Leitsatz des BFH-Urteils vom 16.11.2005, VI R 64/04 (BStBl 2006 II S. 410) lautet:

„Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden.”

Die eindeutige Kennzeichnung einer geänderten Eingabe sowohl in der Anzeige des elektronischen Fahrtenbuchs am Bildschirm als auch in seinem Ausdruck ist unverzichtbare Voraussetzung für die Anerkennung eines elektronischen Fahrtenbuchs. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit gegeben. Es muss darüber hinaus auch sichergestellt sein, dass die Daten des elektronischen Fahrtenbuchs bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für ein Fahrtenbuch unveränderlich aufbewahrt und (ggf. wieder unverändert) lesbar gemacht werden können. Bei eventuellen Änderungen müssen die Änderungshistorie mit Änderungsdatum/-daten und (jeweils) ursprünglichem Inhalt ersichtlich sein. Auch die Änderungshistorie darf nicht nachträglich veränderbar sein.

Bestehen außersteuerliche oder steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten und sind die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden (z.B. elektronisches Fahrtenbuch), so hat die Finanzverwaltung ein Datenzugriffsrecht auf diese digitalen Unterlagen (§ 147 Abs. 6 AO). Besteht ein Datenzugriffsrecht auf ein elektronisches Fahrtenbuch, muss auch die maschinelle Auswertbarkeit der Fahrtenbuchdaten nach § 147 Abs. 2 AO gewährleistet sein.

Zu der Frage, ob ein elektronisches Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfasst werden, zeitnah geführt ist, wenn der Fahrer den Fahrtanlass erst nachträglich in einem Webportal einträgt, ist dem Anbieter eines elektronischen Fahrtenbuchprogramms auf dessen Anfragen vom BMF mit Schreiben vom 27.10. und 7.12. 2011 mitgeteilt worden: „Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder betrachten bei einem elektronischen Fahrtenbuch die nachträgliche Eintragung des Fahrtzwecks in einem Webportal als zulässig. Dabei müssen die Person und der Zeitpunkt der nachträglichen Eintragung im Webportal dokumentiert sein.” „Es bestehen keine Bedenken, ein elektronisches Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfasst werden, jedenfalls dann als zeitnah geführt anzusehen, wenn der Fahrer den dienstlichen Fahrtanlass innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt in einem Webportal einträgt und die übrigen Fahrten dem privaten Bereich zugeordnet werden.”

Nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 4 LStR genügen für Privatfahrten jeweils Kilometerangaben. Die Angabe des Datums ist also bei Privatfahrten – im Gegensatz zu beruflichen Fahrten – nicht vorgesehen. Da die beruflich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken gesondert und laufend im Fahrtenbuch nachzuweisen sind (Hinweis auf R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 2 LStR), ergeben sich die Daten der Privatfahrten (zumindest der Zeitraum) regelmäßig aus dem Zusammenhang der Eintragungen. Nur wenn die privat zurückgelegten Fahrtstrecken im fortlaufenden Zusammenhang der durchgeführten Fahrten im Fahrtenbuch nachgewiesen werden, können die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes elektronisches Fahrtenbuch erfüllt werden. Das gilt auch z.B. für das Ausschalten des GPS-Moduls des Bordcomputers.

Bei einem elektronischen Fahrtenbuch sind die GPS-Ermittlung der Fahrtstrecken und die dadurch entstehende Abweichung vom Tachostand des Fahrzeugs grundsätzlich unbedenklich. Allerdings sollte der tatsächliche Tachostand im Halbjahres- oder Jahresabstand dokumentiert werden.

BFH: 1%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises verfassungsrechtlich unbedenklich

BFH-Urteil vom 13.12.2012 – VI R 51/11

Pressemitteilung Nr. 14 des Bundesfinanzhofs (BFH):

“Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. Dezember 2012 VI R 51/11 erneut bekräftigt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die 1%-Regelung nicht bestehen.

Zum Arbeitslohn gehören auch die Vorteile aus der Überlassung eines Dienstwagens, soweit ihn der Arbeitnehmer privat nutzen kann. Zu bewerten ist dieser Vorteil entweder mit den durch die private Nutzung verursachten Kosten des Fahrzeugs (Fahrtenbuchmethode) oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, mit 1% des Bruttolistenneupreises (sog. 1%-Regelung).

Im Streitfall durfte der nichtselbstständig tätige Kläger einen von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen. Der Arbeitgeber hatte ihn als Gebrauchtfahrzeug mit einer Fahrleistung von 58.000 km für 3 Jahre geleast und dafür monatliche Leasingraten von rund 720 EUR zu leisten. Zu Beginn der Nutzungszeit hatte das Fahrzeug noch einen Wert von rund 32.000 EUR. Der Bruttolistenneupreis belief sich auf 81.400 EUR.Das Finanzamt setzte als geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens entsprechend der 1%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises einen Betrag in Höhe von 814 EUR monatlich an. Dagegen machte der Kläger geltend, dass bei der Berechnung des Vorteils nicht der Listenneupreis, sondern der Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen sei. Außerdem würden Neufahrzeuge kaum noch zum Bruttolistenpreis veräußert. Der Gesetzgeber müsse deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Abschlag vorsehen.

Die dagegen vom Kläger erhobene Klage war ebenso erfolglos wie die vom Kläger eingelegte Revision. Der BFH hielt an der Rechtsprechung fest, dass die 1%-Regelung als grundsätzlich zwingende und stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich unberücksichtigt lasse. Schon früher hatte der BFH entschieden, dass nachträgliche Änderungen am Fahrzeug unabhängig davon, ob werterhöhend oder wertverringernd, grundsätzlich unerheblich bleiben, so dass auch bei einem vom Arbeitgeber gebraucht erworbenen Fahrzeugs grundsätzlich der Bruttolistenneupreis anzusetzen ist. Der BFH folgte auch nicht dem Einwand des Klägers, dass heutzutage auch Neufahrzeuge praktisch kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft würden und der Gesetzgeber deshalb von Verfassungs wegen gehalten sei, Anpassungen vorzunehmen, etwa durch einen Abschlag vom Bruttolistenneupreis. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst liege, sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Alle diese Aufwendungen seien ohnehin weder im Bruttolistenneupreis, noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren Anschaffungskosten abgebildet. Soweit der BFH in anderem Zusammenhang auf die tatsächlichen Fahrzeugpreise abstelle, nämlich bei der Besteuerung des Vorteils durch Rabatte beim Neuwagenkauf (Jahreswagenbesteuerung), werde hier der Vorteil nicht nach Maßgabe einer grob typisierenden Regelung, sondern auf Grundlage des tatsächlich verwirklichten Sachverhalt ermittelt und besteuert. Diese Möglichkeit hat der Arbeitnehmer im Rahmen der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens ebenfalls, wenn er sich für die Fahrtenbuchmethode entscheidet.”

Bundesfinanzhof (BFH)

Scheingewinne aus Schneeballsystemen

Vorläufiger Steuerrechtsschutz für BCI Geschädigte

„Scheingewinne“ aus einer Beteiligung an der Business Capital Investors Corporation (BCI) müssen vorläufig nicht versteuert werden. Dies entschied der 10. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Beschluss vom 10.04.2013 (Az. 10 V 216/13). Innerhalb der Rechtsprechung sei umstritten, ob Gutschriften im Rahmen von Schneeballsystemen zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. Daher dürften entsprechende Steuerbescheide bis auf weiteres nicht vollzogen werden, so der 10. Senat.

Bei der BCI handelt es sich um eine amerikanische Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung des eigenen Vermögens ist. Ihre Anteile wurden über ein Beratersystem vor allem in Deutschland vertrieben. Tausende von Anlegern, die an die 100 Millionen Euro investiert haben sollen, wurden mit Renditen von 15,5 % gelockt. Diese Erträge sollten erzielt werden, indem das eingesammelte Geld Banken zur Verfügung gestellt wird. Tatsächlich konnte von den ermittelnden Behörden aber keine renditeträchtige Geschäftstätigkeit der BCI festgestellt werden. Sie gehen davon aus, dass es sich bei der BCI um ein Schneeballsystem handelt und die vermeintlichen Erträge aus neuangeworbenen Einlagen gezahlt wurden.

In dem Streitfall wehrten sich Eheleute, die sich mit 50.000 Euro an der BCI beteiligt hatten, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versteuerung „gutgeschriebener Erträge“, die sie nie erhalten haben. Auch ihre Einlage wurde ihnen im Wesentlichen nicht zurückgezahlt. Das Finanzamt stützte den Steuerbescheid auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in München (BFH), wonach auch bei einem Schneeballsystem Gutschriften über wiederangelegte Renditen bis zu dem Zeitpunkt zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, an dem das Schneeballsystem zusammenbricht. Dagegen hat das Finanzgericht Saarland entschieden, dass ein Anlagebetrüger kein leistungswilliger und leistungsfähiger Schuldner sei und daher eine Besteuerung der Scheingewinne abgelehnt (Az. 1 K 2327/03). Der 13. Senat des Finanzgerichts Köln hat sich in einem BCI-Fall der Auffassung des BFH angeschlossen und vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt (Az. 13 V 3763/12). Das Finanzgericht Düsseldorf hingegen hat in einem Parallelfall unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Finanzgerichts Saarland die angefochtenen Bescheide von der Vollziehung ausgesetzt (Az. 7 V 235/13 A(E)).

Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hat nunmehr wegen dieser unklaren Rechtslage vorläufigen Rechtsschutz gewährt und die Steuerbescheide von der Vollziehung ausgesetzt. Er hat aber zur Klärung der Rechtslage und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Beschwerde zum BFH zugelassen.

Vollständige Entscheidungen:

FG Köln: 10 V 216/13, 13 V 3763/12

FG Düsseldorf: 7 V 235/13 A(E)

FG Köln, Pressemitteilung vom 02.05.2013 zum Beschluss 10 V 216/13 vom 10.04.2013

Erleichterungen bei Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten für Kleinstunternehmen

Ziel des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechsänderungsgesetzes

Mit Beschluss des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechsänderungsgesetzes (MicroBilG) kommen auf Kleinstunternehmen Erleichterungen bei Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten zu. Der Umfang der Daten, die in den Jahresabschluss einbezogen werden müssen, reduziert sich erheblich. Ziel der Gesetzesänderung ist eine Verminderung des mit der Rechnungslegung verbundenen Verwaltungsaufwands für Unternehmen mit sehr geringen Umsätzen und Vermögenswerten. Bislang mussten auch Kleinstbetriebe in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft ohne eine voll haftende natürliche Person umfangreiche Vorgaben für die Rechnungslegung beachten, was für diese Unternehmen eine deutliche Belastung darstellte.

Neue Schwellenwerte
Zur Abgrenzung von den kleinen Unternehmen hat der Gesetzgeber neue Schwellenwerte für Kleinstunternehmen eingeführt. Ein Kleinstunternehmen im Sinne des MicroBilG liegt vor, wenn an 2 aufeinander folgenden Abschlussstichtagen 2 der 3 Schwellenwerte nicht überschritten werden: Umsatzerlöse bis 700.000 EUR, Bilanzsumme bis 350.000 EUR, im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer. (Nicht zu verwechseln mit dem umsatzsteuerlichen Begriff Kleinunternehmer)

Umfang des Jahresabschlusses bei Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen können nach der Neuregelung auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn bestimmte Angaben (u. a. Haftungsverhältnisse, Organkredite) unter der Bilanz gemacht werden. Darüber hinaus besteht nur noch die Pflicht zur Aufstellung einer Minimalbilanz. Die gegenüber der Bilanz von kleinen Kapitalgesellschaften nochmals verringerte Darstellungstiefe sieht nur noch einen Ausweis der mit Buchstaben versehenen Posten vor. Die Gewinn- und Verlustrechnung darf ebenfalls verkürzt mit 8 Zeilen dargestellt werden. Hinsichtlich der Erfüllung der Offenlegungspflicht haben Kleinstunternehmen künftig ein Wahlrecht zwischen der Veröffentlichung und der Hinterlegung der Bilanz. Eine elektronische Einreichung beim Bundesanzeiger ist jedoch in beiden Fällen erforderlich.

Ausgeschlossene Unternehmen
Von den Erleichterungen der Neuregelung ausgeschlossen sind Genossenschaften, Banken, Versicherungen sowie kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften. Die Neuregelungen gelten erstmals für Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag nach dem 31.12.2012.

Vorschau zur 909. Plenarsitzung des Bundesrates

Exakt 100 Punkte enthält die Tagesordnung der nächsten Bundesratssitzung am 03.05.2013: Neben 16 Gesetzesbeschlüssen aus dem Bundestag und über 20 Vorlagen aus dem europäischen Bereich bilden vor allem die zahlreichen Landesinitiativen den Schwerpunkt der Beratungen.

Teilweise greifen die Länder damit Themen auf, die derzeit auch im Deutschen Bundestag kontrovers diskutiert werden.

Einigkeit dagegen besteht zu fast allen vom Bundestag in den letzten Wochen beschlossenen und dem Bundesrat zugeleiteten Gesetzen. Positive Voten der Fachausschüsse liegen dem Plenum unter anderem zur Bestandsdatenauskunft für Telekommunikationsunternehmen, Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren, Einschränkung der allgemeinen Kronzeugenregelung, Schlichtung im Luftverkehr sowie zum Handelsabkommen mit Kolumbien und Peru. Ebenfalls billigen wird der Bundesrat die Abschaffung des lärmschutzrechtlichen Schienenbonus, zu dem der Vermittlungsausschuss am 23.04.2013 einen Einigungsvorschlag erarbeitet hatte, den der Bundestag kurz darauf bestätigt hat.

Zwei Vermittlungsverfahren angeregt

Lediglich zwei der 16 Gesetze möchten die Fachpolitiker der Länder in den Vermittlungsausschuss überweisen: Das Gesetz zur Verkürzung steuerlicher Aufbewahrungsfristen, das diverse weitere Steuerrechtsänderungen enthält, soll nach Meinung der Finanzminister umfassend überarbeitet werden. Letztlich soll es inhaltlich der Version des Jahressteuergesetzes 2013 entsprechen, die im Dezember 2012 schon einmal vom Vermittlungsausschuss empfohlen worden war – mit Ausnahme der steuerlichen Gleichstellung homosexueller Lebensgemeinschaften. An dieser Klausel war der Vermittlungsvorschlag Anfang des Jahres 2013 im Bundestag gescheitert.

Auch zur Reform des Gebührenrechts im Bund soll es nach Empfehlung des Verkehrsausschusses ein Vermittlungsverfahren geben. Er möchte die bundeseinheitliche Gebührenstruktur im Bereich des Luftverkehrs beibehalten. Grund ist, dass die Länderbehörden diese Tätigkeiten in Auftragsverwaltung für den Bund durchführen.

Fast 30 Landesinitiativen

Groß sind Anzahl und Bandbreite der Initiativen, die aus den Landeskabinetten kommen. Einige wurden bereits in den Ausschüssen beraten und stehen am Freitag zur Schlussabstimmung im Plenum – so Gesetzentwürfe zur Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung, zur Verhinderung des Abrechnungsmissbrauchs bei Rettungsdiensten, zum Schutz vor nächtlichem Fluglärm, zur bauplanungsrechtlichen Privilegierung von Windkraftanlagen sowie zum Pressefusionsrecht.

Neu vorgestellt werden mehrere Vorschläge für effektivere Maßnahmen gegen Steuerbetrug und mehr Steuergerechtigkeit – unter anderem durch längere Verjährungsfristen für Steuerhinterziehung, zum Abbau der kalten Progression und zum Anspruch auf ein Girokonto für Jedermann. Weitere Initiativen enthalten Pläne zur Bekämpfung der Hehlerei mit Daten und zur Strafbarkeit des Dopingbetrugs im Sport, zum Vergütungssystem für Krankenhäuser sowie diverse Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz – insbesondere zur Vermeidung psychischer Belastungen. Debattiert werden zudem Landesinitiativen zur dauerhaften Finanzierung von Schulsozialarbeit und Mittagessen in Horteinrichtungen, zum Verbot von Fracking mit gefährlichen Chemikalien, zum verbesserten Tierschutz und zur Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Europa-Angelegenheiten.

Umsatzsteuer: Belegnachweis bei Ausfuhrlieferungen von Kraftfahrzeugen

Umsatzsteuer; Belegnachweis bei Ausfuhrlieferungen von Kraftfahrzeugen – Änderung von § 9 Absatz 2 und § 10 Absatz 2 UStDV durch die Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637):

Das BMF-Schreiben regelt den Belegnachweis bei Ausfuhrlieferungen von Kraftfahrzeugen für nach dem 19.12.2012 ausgeführte Lieferungen.

Umsatzsteuer; Belegnachweis bei Ausfuhrlieferungen von Kraftfahrzeugen – Änderung von § 9 Absatz 2 und § 10 Absatz 2 UStDV durch die Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) (PDF, 39,7 KB)

Bundesfinanzministerium (BMF)

 

Belegnachweis bei Ausfuhrlieferungen von Kraftfahrzeugen – Änderung von § 9 Absatz 2 und § 10 Absatz 2 UStDV durch die Verordnung zum Erlass und zur Änderung
steuerlicher Verordnungen vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637)
BEZUG BMF-Schreiben vom 21. März 2013
– IV D 3 – S 7134/12/10002 (2013/0274265) –
GZ IV D 3 – S 7134/12/10002
DOK 2013/0389915

Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) wurden die Regelungen zum Belegnachweis bei Ausfuhrlieferungen von Kraftfahrzeugen geändert. Die Änderungen sind mit Wirkung vom 20. Dezember 2012 in Kraft getreten. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist an diese Änderungen anzupassen.

Durch Artikel 4 Nummer 1 und 2 der Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) wurden die Regelungen zum Be-legnachweis bei Ausfuhrlieferungen von Kraftfahrzeugen geändert. Die Änderungen sind mit Wirkung vom 20. Dezember 2012 in Kraft getreten. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist an diese Änderungen anzupassen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden deshalb die Abschnitte 6.6, 6.7 und 6.9 des Umsatzsteuer-Anwendungserlas-ses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. April 2013 – IV D 2 – S 7330/09/10001 :001 (2013/0336253) -, BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

 

1. Abschnitt 6.6 wird wie folgt geändert:

 

a) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 4a eingefügt:

 

(4a) 1Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Abs. 2 Nr. 1 UStG (vgl. Abschnitt 1b.1), die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen, muss der Beleg nach § 9 Abs. 1 UStDV (vgl. Absätze 1 bis 3) immer auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer im Sinne des § 6 Abs. 5 Nr. 5 FZV enthalten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStDV), unabhängig davon, ob das Fahrzeug mit Hilfe eines Beförderungsmittels oder auf eigener Achse ausgeführt wird. 2Ob das ausgeführte Fahrzeug zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedarf, richtet sich dabei nach § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FZV. 3Außerdem muss der Unternehmer bei der Ausfuhr eines solchen Fahrzeugs nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStDV grundsätzlich zusätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen; Absatz 6 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend. 4Dies gilt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 UStDV jedoch nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug 

1. mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, das im Beleg nach § 9 Abs. 1 UStDV aufge-führt ist, oder 

2. nicht im Sinne der FZV auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist (vgl. § 3 und §§ 16 bis 19 FZV) und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird. 

 

b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

 

Als Ersatzbelege können insbesondere Bescheinigungen amtlicher Stellen der Bundesrepublik Deutsch-land anerkannt werden; amtliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland kön-nen aber keine Ausfuhrbescheinigungen für Kraftfahrzeuge erteilen.“

 

2. In Abschnitt 6.7 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

 

(4) 1Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Abs. 2 Nr. 1 UStG (vgl. Abschnitt 1b.1), die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen, muss der Beleg nach § 10 Abs. 1 UStDV (vgl. Absätze 1 und 2) immer auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer im Sinne des § 6 Abs. 5 Nr. 5 FZV enthalten (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStDV), unabhängig davon, ob das Fahrzeug mit Hilfe eines Beförderungsmittels oder auf eigener Achse ausgeführt wird. 2Ob das ausge-führte Fahrzeug zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedarf, richtet sich dabei nach § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FZV. 3Außerdem muss der Unternehmer bei der Aus-fuhr eines solchen Fahrzeugs nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStDV grundsätzlich zusätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen; Abschnitt 6.6 Abs. 6 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend. 4Dies gilt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 UStDV jedoch nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug 

1. mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, das im Beleg nach § 10 Abs. 1 UStDV aufgeführt ist, oder 

2. nicht im Sinne der FZV auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist (vgl. § 3 und §§ 16 bis 19 FZV) und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird.

 

3. In Abschnitt 6.9 werden die bisherige Zwischenüberschrift vor Absatz 11 sowie die Absät-ze 11 und 13 gestrichen.

 

Diese Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 19. Dezember 2012 ausge-führt werden.

 

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

Wer trägt Beweislast bei Ansprüchen gegen GmbH-Geschäftsführer?

Wer trägt Beweislast bei Ansprüchen gegen GmbH-Geschäftsführer?

Kernaussage
Mit der Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung macht sich der Geschäftsführer strafbar. Daneben führt der Verstoß bei Vorliegen aller objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen zu einem Schadensersatzanspruch gegenüber dem Geschäftsführer. Die Darlegungs- und Beweislast des Sozialversicherungsträgers erstreckt sich dabei auch auf den Vorsatz des Geschäftsführers. Den Geschäftsführer trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast, das bedeutet, er muss die Behauptungen des Sozialversicherungsträgers widerlegen oder ernsthaft in Frage stellen.

Sachverhalt
Der Beklagte war einer von 2 Geschäftsführern einer GmbH, über deren Vermögen im Juli 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, verlangt Schadensersatz wegen Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung von 4 Arbeitnehmern. Der Beklagte verteidigt sich damit, dass er in einer räumlich ausgelagerten Betriebsstätte gearbeitet habe, er mit Verwaltungs- oder Buchhaltungsaufgaben nicht befasst gewesen sei und er auch von der drohenden Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens nichts gewusst habe. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Urteile auf und verwies die Sache wegen unzureichender tatsächlicher Feststellungen zurück.

Entscheidung
Der BGH wies für das weitere Verfahren darauf hin, dass sich die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin auf den Vorsatz des Beklagten erstreckt. Fällt die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in den Aufgabenbereich eines anderen Geschäftsführers oder sind Angestellte damit beauftragt, muss der Geschäftsführer im Rahmen der ihm verbleibenden Überwachungspflicht dann tätig werden, wenn er Anhaltspunkte für die Nichtabführung hat. Anlass für konkrete Überwachungsmaßnahmen geben insbesondere finanzielle Krisensituationen oder ungeordnete Verhältnisse der Gesellschaft. Werden Lieferantenrechnungen nicht pünktlich gezahlt und Materialien nur gegen Vorkasse geliefert, ist dies ein Indiz für eine finanzielle Krise. Der Geschäftsführer muss dann geeignete Maßnahmen treffen, um die Abführung der Beiträge sicherzustellen sowie die Einhaltung der Pflicht zu überwachen.

Konsequenz
Die Entscheidung zeigt nochmals die Haftungsgefahren für Geschäftsführer einer GmbH in finanzieller Krise auf. Auch eine Geschäftsverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern schließt das Haftungsrisiko nicht aus, denn das besteht gleichermaßen für alle bestellten Geschäftsführer.

Geschäftsführer-Gehalt kann verdeckte Gewinnausschüttung sein, wenn Beirat darüber entscheidet

Geschäftsführer-Gehalt kann verdeckte Gewinnausschüttung sein, wenn Beirat darüber entscheidet

Kernaussage
Bezüge der Geschäftsführer einer GmbH können auch dann zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führen, wenn die Ausgestaltung der Anstellungsverträge einem Beirat übertragen wurde.

Sachverhalt
Die klagende GmbH & Co. KG ist alleinige Gesellschafterin einer GmbH. Sämtliche Kommanditisten der Klägerin sind Kinder der 3 Geschäftsführer dieser GmbH. Nach der Satzung der GmbH obliegt es dem aus familien- und gesellschaftsfremden Personen besetzten Beirat, die Höhe der Geschäftsführervergütung festzulegen. Im Rahmen einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass den Geschäftsführern im Prüfungszeitraum weit über der Angemessenheitsgrenze liegende Gehälter gezahlt worden seien. Als noch angemessen gelte je Geschäftsführer das 2,6fache des durchschnittlichen Jahresgehalts der Prokuristen. Die übersteigenden Beträge seien als vGA an die Klägerin als Gesellschafterin, deren Kommanditisten die Kinder der Geschäftsführer der GmbH seien, zu behandeln und würden den steuerlichen Gewinn der Klägerin erhöhen. Nach dem erfolglosen Einspruch klagte die GmbH & Co. KG vor dem Finanzgericht (FG).

Entscheidung
Das FG wies die Klage ab, lies aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zu. Das FG bejahte eine vGA, denn die GmbH hat ihrem Gesellschafter, der Klägerin, außerhalb der gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zugewendet, der seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Die Geschäftsführervergütung war teilweise unangemessen hoch und hält einem Fremdvergleich nicht stand. Mangels Fremdgeschäftsführer war ein interner Fremdvergleich nicht möglich. Ein externer Fremdvergleich anhand einer Gehaltsstrukturuntersuchung kam zu einer zu hohen Vergütung. Trotz der Zwischenschaltung eines Beirats war die zu hohe Vergütung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Zunächst ist der Beirat, anders als der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, bei einer GmbH nicht gesetzlich vorgeschrieben und kann jederzeit durch die Gesellschafter abgeschafft, ausgetauscht oder in seinen Aufgaben beschränkt werden. Damit stellt der Beirat hier kein neutrales Gegengewicht zu den die GmbH gemeinsam beherrschenden Familienstämmen dar.

Konsequenz
Überhöhte GmbH-Geschäftsführervergütungen sind häufig ein Streitpunkt mit dem Finanzamt. Die Entscheidung verdeutlicht, dass durch die bloße Zwischenschaltung eines Beirats keine überhöhten Vergütungen durchgesetzt werden können.

Haftung eines Geschäftsführers bei Schwarzlohnzahlung

Haftung eines Geschäftsführers bei Schwarzlohnzahlung

Kernaussage
Wenn ein GmbH-Geschäftsführer Schwarzlöhne an die Arbeitnehmer der von ihm geführten GmbH auszahlt, um die entsprechenden Lohnsteuerbeträge dauerhaft zu entziehen, liegt eine vorsätzliche Steuerhinterziehung vor. Der Geschäftsführer kann dann für die Beträge als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden.

Sachverhalt
Der klagende GmbH-Geschäftsführer war einer von 2 Gesellschaftern und alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Im Zuge von Ermittlungen wegen des Verdachts der Lohnsteuerverkürzung stellte das Finanzamt fest, dass die GmbH in den Jahren 2005 und 2006 auf ihren Baustellen eine unbekannte Anzahl von Personen beschäftigte, ohne Sozialversicherung und Lohnsteuer abzuführen. Daraufhin schätzte das Finanzamt die Lohnsteuerbeträge und erließ gegen die GmbH als Arbeitgeberin einen Haftungsbescheid. Später nahm das Finanzamt den GmbH-Geschäftsführer wegen eines Betrags von 71.944 EUR in Haftung. Hiergegen klagt der GmbH-Geschäftsführer vor dem Finanzgericht (FG).

Entscheidung
Das FG wie die Klage ab. Der klagende GmbH-Geschäftsführer wurde zu Recht für die Schulden der GmbH in Anspruch genommen. Der GmbH-Geschäftsführer haftet als gesetzlicher Vertreter, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Außerdem kann der GmbH-Geschäftsführer als Steuerhinterzieher in Haftung genommen werden, wenn er durch unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben in abzugebenden Steueranmeldungen oder -erklärungen für die von ihm vertretene GmbH nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Eine vorsätzliche haftungsbegründende Steuerhinterziehung liegt stets vor, wenn der Geschäftsführer, wie vorliegend, Schwarzlöhne an die Arbeitnehmer der von ihm geführten GmbH auszahlt, um die entsprechenden Lohnsteuerbeträge dauerhaft zu entziehen. In Folge der berechtigen Inanspruchnahme des Geschäftsführers können die hinterzogenen Beträge geschätzt werden. Die Inanspruchnahme ist nicht ermessensfehlerhaft. Zwar kommen als Lohnsteuerschuldner auch die Arbeitnehmer in Frage. Jedoch bestand eine große Zahl von betroffenen Arbeitnehmern und teilweise waren die Namen nicht bekannt. Hinzu kam, dass das Ermessen hier vorgeprägt war, da der Geschäftsführer auch selbst seine Pflichten vorsätzlich verletzte und nicht nur aufgrund seiner Vertretereigenschaft in Anspruch genommen wurde.

Konsequenz
Für den GmbH-Geschäftsführer ist es extrem riskant, seinen steuerlichen Pflichten nicht nachzukommen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin