Kein organschaftlicher Ausgleichsposten bei verrechenbaren Verlusten

Kein organschaftlicher Ausgleichsposten bei verrechenbaren Verlusten

Kernproblem

Das dem Organträger für Zwecke der Besteuerung zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft kann von dem handelsrechtlich abzuführenden Ergebnis abweichen. Für die hieraus resultierenden handelsrechtlichen Minderabführungen (bzw. Mehrabführungen) ist ein aktiver (bzw. passiver) Ausgleichsposten beim Organträger zu bilden. Dieser Posten ist aufzulösen, wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft veräußert wird. Hierdurch soll eine zweifache Gewinnbesteuerung (bzw. Verlustberücksichtigung) verhindert werden. Strittig war nunmehr, ob ein passiver Ausgleichsposten auch zu bilden ist, wenn die Abweichung zwischen der handelsrechtlichen Gewinnabführung und dem Steuerbilanzgewinn durch eine außerbilanzielle Zurechnung nicht abziehbarer Verluste aus einer KG-Beteiligung neutralisiert wird.

Sachverhalt
Die klagende GmbH ist 100 %ige Muttergesellschaft und Organträgerin einer weiteren GmbH (Organgesellschaft), welche wiederum Kommanditistin einer KG ist. Die KG erzielte im Streitjahr 2003 erhebliche Verluste, die zu steuerbilanziellen Verlusten bei der Organgesellschaft führten (sog. Spiegelbildmethode). Es handelte sich indes nur um verrechenbare Verluste, die bei der Organgesellschaft außerbilanziell wieder hinzuzurechnen waren. Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen wurde insoweit also nicht gemindert. Ungeachtet dessen vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass aufgrund der Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz beim Organträger ein passiver Ausgleichsposten zu bilden sei. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage beim Finanzgericht Hamburg war erfolgreich.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt die Auffassung des Finanzgerichts. Die Abweichung zwischen dem Steuerbilanzgewinn und der handelsrechtliche Gewinnabführung rechtfertige vorliegend nicht die Bildung eines passiven Ausgleichspostens, da die Abweichung auf verrechenbaren Verlusten aus einer KG beruhe und außerbilanziell korrigiert werde. Eine doppelte Verlustberücksichtigung sei somit ausgeschlossen, so dass es der Korrektur mittels eines passiven Ausgleichsposten nicht bedürfe.

Konsequenz
Die Ablehnung der Auffassung der Finanzverwaltung durch den BFH steht in Einklang mit der herrschenden Meinung im Schrifttum und ist zu begrüßen. Hinzuweisen ist zudem auf einen zweiten Aspekt des Streitfalls: Der BFH stellt klar, dass der Ausgleichsposten weder als eigenständiges Wirtschaftsgut noch als Korrekturposten zum Beteiligungsansatz anzusehen ist. Vielmehr sei dieser als steuerliche Bilanzierungshilfe außerhalb (!) der Steuerbilanz festzuhalten.

Fragebogen zu Photovoltaikanlagen

Fragebogen zu Photovoltaikanlagen

Kernaussage

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen ist nicht einfach. Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung waren und sind nicht selten und enden häufig vor den Finanzgerichten. Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof (BFH) u. a. grundlegend Stellung zum Vorsteuerabzug aus der Renovierung von Dächern anlässlich der Aufbringung einer Photovoltaikanlage bezogen. Wer nichts falsch machen möchte, sollte sich daher vor der Investition gründlich informieren und gegebenenfalls steuerlichen Rat einholen.

Neues Formular

Das bayerische Landesamt für Steuern hat nun ein Formular entwickelt und im Internet bereitgestellt, das die wichtigsten Parameter abfragt, die umsatzsteuerlich von Bedeutung sind.

Konsequenzen

Das Formular ist nicht nur aus Sicht des Finanzamtes von Interesse. Vielmehr kann es Unternehmern, die eine Photovoltaikanlage errichten wollen, als Orientierung dienen, was alles im Hinblick auf die Umsatzsteuer wichtig ist und entsprechend von der Finanzverwaltung voraussichtlich abgefragt werden wird. Weiterhin ermöglicht es das Formular auch aktiv, die Besteuerung in die richtigen Bahnen zu lenken. So wird u. a. abgefragt, ob die Photovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Dies ist von Bedeutung, wenn der produzierte Strom auch für private Zwecke genutzt wird. Unterbleibt eine rechtzeitige Zuordnung, z. B. durch Verwendung des Formulars, so ist ein Vorsteuerabzug nicht mehr möglich.

Innergemeinschaftliches Verbringen: Vereinfachung nur noch bei Antrag

Innergemeinschaftliches Verbringen: Vereinfachung nur noch bei Antrag

Kernaussage

Verbringen Unternehmer Gegenstände ihres Unternehmens zur eigenen Verfügung von einem in einen anderen Mitgliedstaat, so handelt es sich um ein innergemeinschaftliches Verbringen. Dieses wird behandelt wie eine innergemeinschaftliche Lieferung. Entsprechend muss der Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsstaat deklarieren.

Sachverhalt

Befördert der Unternehmer Ware selbst in einen anderen Mitgliedstaat, so gilt dies als innergemeinschaftliche Lieferung, wenn zu Beginn der Beförderung der Empfänger feststeht und direkt an diesen ausgeliefert wird. Zu dieser Grundregel lässt die Verwaltung jedoch eine Ausnahme zu. Unter bestimmten Voraussetzungen konnte bisher statt einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch ein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen werden. Insbesondere für Großhändler im grenznahen Raum stellte dies eine Vereinfachung dar. Diese müssen dann einen innergemeinschaftlichen Erwerb und den Verkauf der Ware im Bestimmungsstaat versteuern.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vereinfachungsregel verschärft. Zum einen gilt sie nun ausdrücklich nur noch für Beförderungen durch den Lieferanten, so dass Fälle der Versendung durch den Lieferanten sowie der Abholung durch den Abnehmer ausgeschlossen sind. Zum anderen setzt die Vereinfachungsregelung zukünftig zwingend einen Antrag und die Zustimmung der beteiligten Finanzbehörden in beiden Staaten voraus.

Konsequenz

Zu beachten ist, dass die Regelung nur für bestimmte Unternehmen eine Vereinfachung darstellt, da sie eine Registrierung und Deklaration der Umsatzsteuer in einem anderen Mitgliedstaat erfordert. Ein Antrag ist ab dem 1.1.2013 erforderlich. Bis zum 31.3.2013 kann dann bei Zustimmung des Finanzamts die Vereinfachungsregelung noch in Versendungs- und Abholfällen beansprucht werden. Wer zukünftig die Neuregelung ohne Antrag anwendet, muss mit folgenden Konsequenzen rechnen: Der gesamte Vorgang wird rückgängig gemacht. Dies betrifft zum einen die Besteuerung im Ankunftsstaat. Zum anderen wird im Herkunftsstaat aus dem innergemeinschaftlichen Verbringen, das als innergemeinschaftliche Lieferung gilt, eine „reine“ innergemeinschaftliche Lieferung. Beide sind zwar steuerbefreit, doch das Problem besteht darin, dass die Steuerbefreiung der „normalen“ innergemeinschaftlichen Lieferung etliche Nachweise erfordert. Diese werden dann i. d. R. nicht vorliegen, so dass das Risiko einer Umsatzsteuernachzahlung besteht.

Erleichterungen bei Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten für Kleinstunternehmen

Erleichterungen bei Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten für Kleinstunternehmen

Ziel des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechsänderungsgesetzes 
Mit Beschluss des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechsänderungsgesetzes (MicroBilG) kommen auf Kleinstunternehmen Erleichterungen bei Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten zu. Der Umfang der Daten, die in den Jahresabschluss einbezogen werden müssen, reduziert sich erheblich. Ziel der Gesetzesänderung ist eine Verminderung des mit der Rechnungslegung verbundenen Verwaltungsaufwands für Unternehmen mit sehr geringen Umsätzen und Vermögenswerten. Bislang mussten auch Kleinstbetriebe in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft ohne eine voll haftende natürliche Person umfangreiche Vorgaben für die Rechnungslegung beachten, was für diese Unternehmen eine deutliche Belastung darstellte.

Neue Schwellenwerte         
Zur Abgrenzung von den kleinen Unternehmen hat der Gesetzgeber neue Schwellenwerte für Kleinstunternehmen eingeführt. Ein Kleinstunternehmen im Sinne des MicroBilG liegt vor, wenn an 2 aufeinander folgenden Abschlussstichtagen 2 der 3 Schwellenwerte nicht überschritten werden: Umsatzerlöse bis 700.000 EUR, Bilanzsumme bis 350.000 EUR, im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer.

Umfang des Jahresabschlusses bei Kleinstunternehmen        
Kleinstunternehmen können nach der Neuregelung auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn bestimmte Angaben (u. a. Haftungsverhältnisse, Organkredite) unter der Bilanz gemacht werden. Darüber hinaus besteht nur noch die Pflicht zur Aufstellung einer Minimalbilanz. Die gegenüber der Bilanz von kleinen Kapitalgesellschaften nochmals verringerte Darstellungstiefe sieht nur noch einen Ausweis der mit Buchstaben versehenen Posten vor. Die Gewinn- und Verlustrechnung darf ebenfalls verkürzt mit 8 Zeilen dargestellt werden. Hinsichtlich der Erfüllung der Offenlegungspflicht haben Kleinstunternehmen künftig ein Wahlrecht zwischen der Veröffentlichung und der Hinterlegung der Bilanz. Eine elektronische Einreichung beim Bundesanzeiger ist jedoch in beiden Fällen erforderlich.

Ausgeschlossene Unternehmen   
Von den Erleichterungen der Neuregelung ausgeschlossen sind Genossenschaften, Banken, Versicherungen sowie kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften. Die Neuregelungen gelten erstmals für Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag nach dem 31.12.2012.

Untergang gewerbesteuerlicher Verlustvorträge bei nur kurzfristigem Ausscheiden aus Personengesellschaft

Untergang gewerbesteuerlicher Verlustvorträge bei nur kurzfristigem Ausscheiden aus Personengesellschaft

Kernproblem
Die Nutzung gewerbesteuerlicher Verlustvorträge bei Personengesellschaften setzt sowohl Unternehmens- als auch Unternehmeridentität voraus. Ist auch nur eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, gehen die Verlustvorträge (ggf. nur anteilig) verloren. Unternehmeridentität bedeutet, dass der Steuerpflichtige sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewerbevortrags Mitunternehmer der Personengesellschaft sein muss. Im Streitfall ging es um die Frage, ob die Unternehmeridentität bereits bei nur kurzfristigem Ausscheiden aus der Personengesellschaft verloren geht.

Sachverhalt
Klägerin ist die A-KG, die bis Ende 1997 bestand. Alleiniger Kommanditist war eine natürliche Person, die Komplementär-GmbH war am Vermögen der KG nicht beteiligt. Mit Wirkung zum31.12.1997 brachte der Kommanditist seine Anteile an der A-KG in die B-KG ein, deren Kommanditanteile ebenfalls vollständig von ihm gehalten wurden. Ebenfalls zum31.12.1997 wurde das Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der A-KG beschlossen, so dass das Vermögen der A-KG im Wege der Anwachsung auf die B-KG überging. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass der zum31.12.1997 bestehende Gewerbeverlustvortrag der A-KG untergegangen sei. Ursächlich hierfür sei, dass die B-KG im Zuge der Einbringung – wenn auch nur für eine logische Sekunde – Gesellschafterin der A-KG geworden sei und somit die Unternehmeridentität des Kommanditisten nicht gegeben sei. Klage und Revision der A-KG blieben erfolglos.

Entscheidung
Nach Auffassung der Richter setzt das Erfordernis der Unternehmeridentität nicht nur voraus, dass der Steuerpflichtige sowohl im Zeitpunkt der Verlustentstehung als auch im Zeitpunkt der Gewinnerzielung/Verlustnutzung Mitunternehmer der Personengesellschaft ist. Vielmehr muss die Unternehmeridentität ununterbrochen bestanden haben, so dass auch kurzfristige Unterbrechungen zum Wegfall des Verlustabzugs führen können. Dies gelte selbst dann, wenn die Unterbrechung – wie im Streitfall – nur für eine logische Sekunde erfolgt.

Konsequenz
Die steuerlichen Konsequenzen eines nur kurzfristigen Ausscheidens aus einer Mitunternehmerschaft können gravierend sein, so dass in der Praxis stets Vorsicht geboten ist. Im vorliegenden Streitfall hätte sich der Verlustuntergang wohl vermeiden lassen, wenn sowohl der Kommanditist als auch die Komplementär-GmbH ihre Anteile an der A-KG gleichzeitig (!) auf die B-KG übertragen hätten, was ebenfalls einen Anwachsungsvorgang auf die B-KG zur Folge gehabt hätte.

Auslegung der Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen des § 17 EStG

Auslegung der Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen des § 17 EStG

Kernproblem
Gewinne, die aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft entstehen, sind als gewerbliche Einkünfte steuerpflichtig, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre zu mindestens 1 % an der Gesellschaft beteiligt war. Für Veranlagungszeiträume bis 1998 betrug die maßgebende Beteiligungsgrenze indes noch „mehr als ein Viertel“, in 1999 und 2000/2001 immerhin noch mindestens 10 %. Ob die Wesentlichkeitsgrenze beim Übergang auf die 10 %-Quote stichtagsbezogen oder veranlagungsbezogen auszulegen ist, ist umstritten. Nunmehr hatte das Finanzgericht (FG) Düsseldorf die Gelegenheit, seine Auffassung zur Streitfrage darzulegen.

Sachverhalt
Im vereinfacht dargestellten Streitfall veräußerte der Steuerpflichtige (Kläger) im Jahr 2000 seine Anteile an einer börsennotierten AG. Der Kläger war im Zeitpunkt der Beteiligungsveräußerung nach Maßgabe der seit 1999 geltenden Grenze von „mindestens 10 %“ nicht wesentlich beteiligt. In den Jahren zuvor hatte er zwar Beteiligungsquoten von über 10 % erfüllt, nicht aber die bis einschließlich 1998 geltende Wesentlichkeitsgrenze von „mehr als einem Viertel“ überschritten. Das Finanzamt behandelte den Veräußerungsgewinn dennoch als steuerpflichtigen Gewinn. Abzustellen sei allein darauf, ob der Steuerpflichtige in den zurückliegenden 5 Jahren zu mindestens 10 % beteiligt war. Die frühere Wesentlichkeitsgrenze sei insoweit irrelevant. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige und gewann.

Entscheidung
Nach Auffassung des FG Düsseldorf kommt es auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Wesentlichkeitsgrenze an. Die Richter stützten ihr Urteil insbesondere auf eine Entscheidungsbegründung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010, das die Absenkung der Beteiligungsgrenze von 25 % auf 10 % für zum Teil verfassungswidrig erklärt hatte.

Konsequenz
Die Rechtsprechung der Finanzgerichte zur vorstehenden Streitfrage ist bislang uneinheitlich. So haben sich ein anderer Senat des FG Düsseldorf sowie das FG Niedersachsen der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung angeschlossen, während der Bundesfinanzhof (BFH) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ebenfalls den Standpunkt der vorliegenden Entscheidung vertritt. Es sind zwischenzeitlich mehrere Revisionen diesbezüglich anhängig, so dass mit einer zeitnahen Entscheidung gerechnet werden kann.

Ab dem 1.3.2013 wird der Grundfreibetrag erhöht

Ab dem1.3.2013wird der Grundfreibetrag erhöht

Kernaussage
Der steuerliche Grundfreibetrag stellt sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. In Deutschland hat jeder Einkommensteuerpflichtige Anspruch auf einen steuerfreien Grundfreibetrag. Der Grundfreibetrag betrug in 2012 für Alleinstehende 8.004 EUR; für Ehepaare 16.008 EUR. Rückwirkend ab den 1.1.2013 soll der Grundfreibetrag erhöht werden.

Gesetzliche Neuerung 
Am17.1.2013 hat der Bundestag beschlossen, dass ab dem1.1.2013 rückwirkend der Grundfreibetrag um 126 EUR auf 8.130 EUR erhöht wird. Ab dem Jahr 2014 erfolgt dann eine weitere Erhöhung um 224 EUR auf 8.354 EUR. Der Eingangssteuersatz bleibt unverändert bei 14 %. Ziel des Gesetzes ist es, die so genannte kalte Progression abzubauen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuerlich zu entlasten. Als kalte Progression wird der Effekt bezeichnet, dass durch die Anhebung des Einkommens die Einkommensteuer überproportional steigt. Hierzu kommt es durch den progressiv ausgestalteten Einkommensteuertarif. Bei einer Lohnerhöhung, z. B. zum Inflationsausgleich, steigt die Steuerlast, obwohl real nicht mehr verdient wird. Durch die Erhöhung des Grundfreibetrags wird diesem Effekt entgegengewirkt. Auch zukünftig soll alle 2 Jahre durch die Vorlage des Steuerprogressionsberichts an den Bundestag der Effekt der kalten Progression beobachtet und bekämpft werden.

Konsequenz
Nach der Entscheidung des Bundestags zur Erhöhung des Grundfreibetrags deutet sich eine notwendige Entlastung der Einkommensteuerpflichtigen an. Erforderlich ist nun jedoch, dass auch der Bundesrat dem Gesetzesvorhaben zustimmt.

Häusliches Arbeitszimmer: Kein Aufteilungsverbot

Häusliches Arbeitszimmer: Kein Aufteilungsverbot

Kernaussage
Soweit ein Arbeitszimmer büromäßig eingerichtet und eine Aufteilung im Schätzungswege möglich ist, sind laut Niedersächsischem Finanzgericht Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle einer gemischten Nutzung teilweise als Werbungskosten abziehbar.

Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Klägers abziehbar sind. Der Kläger ist Eigentümer zweier Mietobjekte, in denen sich insgesamt 14 Wohnungen befinden. Dabei machte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Zur Begründung führte er aus, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstelle. Das Finanzamt ließ den Abzug der Aufwendungen nicht zu, da der Kläger eine ausschließliche berufliche Nutzung des Arbeitszimmers nicht nachweisen konnte.

Entscheidung
Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind entsprechend der Nutzung als Werbungskosten anzusetzen. Zwar setzte eine steuerwirksame Berücksichtigung solcher Kosten nach bisheriger Auffassung voraus, dass das häusliche Arbeitszimmer ausschließlich beruflich genutzt werde, so dass der Absetzbarkeit das Aufteilungs- und Abzugsverbot entgegen stand. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diesen Grundsatz aber 2009 aufgegeben. Ein teilweiser Abzug kommt – so nun die niedersächsischen Richter – danach immer dann in Betracht, wenn der Charakter als Arbeitszimmer trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen ist. Hieran ändere auch die private Mitbenutzung nichts. Solange also eine Schätzung anhand sachgerechter Umstände möglich sei, müsse eine Aufteilung vorgenommen werden. Dem Kläger war daher ein anteiliger Werbungskostenabzug zu gewähren.

Konsequenz
Das Urteil betont, dass das Aufteilungsverbot nach wie vor dort gilt, wo berufliche und private Tätigkeiten so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist. Daran ist auch bei der Einrichtung eines Arbeitszimmers zu denken. Ein Werbungskostenabzug ist nur dann möglich, wenn der Raum tatsächlich den Charakter eines Arbeitszimmers hat. Wegen der gegen das finanzgerichtliche Urteil eingelegten Revision zum BFH bleibt abzuwarten, ob die Grundsätze Bestand haben werden. Dennoch sollten in ähnlichen Fällen bis zur Klärung durch den BFH Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Ergeht ein ablehnender Bescheid, sollte dieser durch Einspruch und ggf. Klage bis zur Entscheidung durch den BFH offen gehalten werden.

Bei Grunderwerbsteuer ist Erbengemeinschaft selbstständiger Rechtsträger

Kernaussage

Eine Erbengemeinschaft ist als Einheit und damit als Erwerberin im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes anzusehen. Sie kann daher auch bei einem steuerschädlichen Anteilserwerb von 95 % zur Tragung von Grunderwerbsteuer verpflichtet sein.

Sachverhalt
Die Kläger sind in Erbengemeinschaft Miterben des im Jahr 2007 verstorbenen Erblassers. Dieser war mit 85 % an einer GmbH beteiligt, die restlichen 15 % hielt eine weitere Person. Auf einer Gesellschafterversammlung der GmbH wurde eine Kapitalerhöhung beschlossen, wobei die Gesellschafter im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile zur Übernahme zugelassen wurden. Da aber der weitere Gesellschafter eine Übernahmeerklärung nicht abgab und daher nicht an der Kapitalerhöhung teilnahm, erhielt die Erbengemeinschaft alle neuen Anteile. Die Erbengemeinschaft war daher sodann mit 97 % an der GmbH beteiligt. Da zum Gesellschaftsvermögen Grundbesitz gehörte, setzte das Finanzamt für die Erbengemeinschaft Grunderwerbsteuer fest. Hiergegen wandten sich die Erben. Es läge keine Überschreitung des gesetzlichen Erwerbsschwelle von 95 % der Anteile an der GmbH vor. Vielmehr habe jeder Miterbe nur die Hälfte der Anteile. Die Erbengemeinschaft könne als reine Abwicklungsgesellschaft nicht als Einheit angesehen werden.

Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die Miterbengemeinschaft sei in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Erwerberin anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei eine Erbengemeinschaft selbstständiger Rechtsträger im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes. Sie sei zwar zivilrechtlich nicht rechtsfähig. Gleichwohl sei sie aber nach außen auch bürgerlich-rechtlich weit verselbstständigt. Diese Betrachtungsweise entspreche auch dem Zweck des Grunderwerbsteuergesetzes. Mit der dort geregelten Fiktion sollen Rechtshandlungen, die auf die Vereinigung von Anteilen in einer Hand gerichtet seien, dem Grundstückserwerb gleichgestellt werden.

Konsequenz
Wenn eine Erbengemeinschaft Anteile an einer Gesellschaft erwirbt, zu deren Aktivvermögen Grundbesitz gehört, kann dies zu Grunderwerbsteuer führen. Entscheidend ist, ob die von der Erbengemeinschaft gehaltenen Anteile 95 % des Gesellschaftsanteile ausmachen. Eine transparente Betrachtung ist nicht möglich. Die Revision ist eingelegt.

Grunderwerbsteuer bei Übertragung einer KG-Beteiligung von einer GmbH auf deren Schwester-KG?

Kernaussage

Die für Personengesellschaften geschaffene Befreiung von der Grunderwerbsteuer greift nur bei Beteiligungsidentität. Auch insoweit hat eine Kapitalgesellschaft abschirmende Wirkung und ist nicht transparent. Sind also dieselben Personen mittelbar an der grundstücksverwaltenden Personengesellschaft beteiligt, greift die Befreiungsvorschrift nur, wenn keine Kapitalgesellschaft die Beteiligung vermittelt.

Sachverhalt
Die klagende Kommanditgesellschaft (KG) wurde vom Finanzamt mit einem Grunderwerbsteuerbescheid bedacht, weil ihre bisherige Gesellschafterin – eine GmbH – ihre Beteiligung auf eine andere Personengesellschaft übertrug. Hiergegen legte die KG Einspruch ein und führte aus, an der GmbH und der neuen Gesellschafterin seien dieselben Personen beteiligt. Daher müsse die für beteiligungsidentische Personengesellschaften geltende steuerliche Befreiungsvorschrift auch hier Anwendung finden. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück.

Entscheidung
Das Finanzgericht Münster wies die gegen den Bescheid gerichtete Klage ab. Das Grunderwerbsteuergesetz geht davon aus, dass durch einen Wechsel des Gesellschafters eigentlich eine Übertragung des Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft stattfindet. Soweit an dieser neuen Personengesellschaft dieselben Gesellschafter beteiligt sind, ist der Vorgang steuerfrei. War aber bisher eine Kapitalgesellschaft – und damit eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit – beteiligt, so ist die Übertragung auf eine andere Gesellschaft nicht steuerbefreit. Es ist insoweit unbeachtlich, dass an der GmbH und an der anderen Gesellschaft dieselbe natürliche Person beteiligt ist.

Konsequenz
Die besondere Steuerbefreiung für Übertragungen zwischen Personengesellschaften, an denen mittelbar dieselben Personen beteiligt sind, findet ihre Grenze, wenn die Beteiligung an der Personengesellschaft durch eine Kapitalgesellschaft vermittelt wird. Diese Kapitalgesellschaft hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und schirmt damit die mittelbare Beteiligung ab.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin