Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist: Ablaufhemmung?

Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist: Ablaufhemmung?

Kernaussage

Durch die sogenannte Anlaufhemmung verzögert sich der Beginn der Steuer-Festsetzungsfrist um bis zu 3 Jahre. Zusammen mit der 4-jährigen Festsetzungsfrist kann sich daher eine 7-jährige Antragsfrist ergeben. Die Anlaufhemmung ist nicht bei der Antragsveranlagung sondern nur bei der Pflichtveranlagung eröffnet. Die nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingereichte Steuererklärung kann die anlaufhemmende Wirkung nachträglich jedoch nicht mehr entfalten.

Sachverhalt

Der Kläger reichte im Dezember 2005 seine Einkommensteuererklärung für 1998 beim beklagten Finanzamt ein. Hierin erklärte er Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit und beantragte den Haushaltsfreibetrag. Das Finanzamt kam dem nicht nach und verwies auf die Festsetzungsverjährung. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) entschied zu Gunsten des Finanzamts. Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt regelmäßig 4 Jahre; sie kann allerdings bis zu 3 Jahre gehemmt sein. Diese Anlaufhemmung gilt nicht, wenn keine Einkommensteuererklärung einzureichen ist und somit keine Steuererklärungspflicht vorliegt. Die nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingereichte pflichtige Steuererklärung kann jedoch nicht eine rückwirkende Hemmung bewirken. Vorliegend führte allein der Antrag auf Gewährung des Haushaltsfreibetrags zur Pflichtveranlagung. Zu diesem Zeitpunkt war der für das Streitjahr bestehende Einkommensteueranspruch aber schon verjährt. Der Antrag konnte daher keine anlaufhemmende Wirkung für die Einkommensteuer 1998 mehr entfalten.

Konsequenz

Das Urteil ordnet sich in die ständige Rechtsprechung des BFH ein, wonach spiegelbildlich eine behördliche Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung keine anlaufhemmende Wirkung entfaltet, wenn der Steueranspruch bereits verjährt ist.

Ehe mit ausländischem Staatsbürger: Kosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Ehe mit ausländischem Staatsbürger: Kosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Kernaussage

Steuerpflichtige, denen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl der Bürger, können diese als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen. Dabei wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Typischer Fall solcher außergewöhnlicher Belastungen sind Krankheitskosten, aber auch Kosten einer Ehescheidung können dazu gehören. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied hierzu kürzlich, dass die Kosten einer Eheschließung auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden können, wenn sie deshalb besonders hoch sind, weil einer der Ehepartner ausländischer Staatsbürger ist.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte einen kanadischen Staatsbürger geheiratet. Neben den üblichen Kosten einer Hochzeit fielen dabei auch besondere Verwaltungsgebühren und Aufwendungen für Dolmetscherleistungen an; außerdem hatte die Klägerin die Flugkosten des Bräutigams nach Deutschland übernommen. Diese Kosten wollte sie als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigt haben. Das Finanzamt lehnte dies ab; das Finanzgericht teilte die Auffassung der Finanzverwaltung.

Entscheidung

Die Aufwendungen zur Eheschließung waren zum einen nicht als außergewöhnlich anzusehen, weil eine Eheschließung, auch mit einem ausländischen Staatsbürger, ein häufig vorkommender Vorfall ist. Zum anderen seien die Aufwendungen auch nicht zwangsläufig entstanden, weil die Klägerin nicht gezwungen gewesen sei, ihren Partner zu heiraten. Grundsätzlich sei die Ehe zwar eine anerkannte und förderungswürdige Institution. Aber auch wenn die Klägerin in ihrem besonderen Fall möglicherweise wegen der erleichterten Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis in Kanada ein besonders Interesse an der Eheschließung gehabt haben mochte, gebe es gleichwohl keinen Anspruch auf eine unbegrenzte Subventionierung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Eingehen einer Ehe.

Konsequenz

Außergewöhnliche Belastungen sind solche, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Demnach erwachsen Aufwendungen zwangsläufig, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Eine Zwangsläufigkeit im Zusammenhang mit Kosten einer Eheschließung ist daher jedenfalls zu verneinen.

Kosten für Bewertungsgutachten sind keine Nachlassschulden

Kosten für Bewertungsgutachten sind keine Nachlassschulden

Kernfrage

Erblasserschulden und Nachlassverbindlichkeiten einschließlich solcher, die im Zusammenhang mit dem Erbfall entstehen, sind grundsätzlich im Rahmen der Erbschaftsteuer abzugsfähig und mindern deren Bemessungsgrundlage. Bei den Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erbfall entstehen, sind jedoch lediglich die unmittelbaren Kosten abzugsfähig. Nicht abzugsfähig sind solche Kosten, die zwar im Zusammenhang mit dem Erbfall anfallen, aber der Rechtsverfolgung zuzuordnen sind. Das Finanzgericht Münster hatte über die Einordnung der Kosten für ein Sachverständigengutachten, das im Rahmen der Erbschaftsteuer zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes erforderlich geworden war, zu entscheiden.

Sachverhalt

Der Klägerin waren im Rahmen der Erbschaftsteuer Gutachterkosten für die Begutachtung von Grundstücken entstanden, die zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes anstelle des erbschaftsteuerlichen Bedarfswertes dienten. Zwar wurde der niedrigere gemeine Wert angesetzt, nicht aber die Gutachterkosten als abzugsfähige Verbindlichkeiten anerkannt. Hiergegen richtete sich die Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung, dass Kosten, die in einem sich an die Erbschaftsteuerfestsetzung anschließenden Rechtsbehelfsverfahren oder einem finanzgerichtlichen Verfahren anfallen, vom Erwerber zu tragen sind. Die Klage wurde abgewiesen. Die Gutachterkosten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes sind den Rechtsverfolgungskosten zuzuordnen, nachdem das Bewertungsgesetz dem Erwerber lediglich die Möglichkeit eröffnet, den Nachweis des niedrigeren Wertes zu führen.

Konsequenz

Die Entscheidung überzeugt jedenfalls in den Fällen nicht, in denen der Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes aus tatsächlichen Gründen erfolgen muss, weil die gesetzlichen Standardbewertungen zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen. Soweit sollten die Kosten in das finanzgerichtliche Verfahren verlagert werden, weil sie dort entsprechend dem Grad des Obsiegens erstattungsfähig werden.

Gaststättenrechnung und Angabe des Bewirtenden immer erforderlich

Gaststättenrechnung und Angabe des Bewirtenden immer erforderlich

Kernproblem

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind zu 70 % als Betriebsausgaben abziehbar. Das gilt, soweit die Bewirtungskosten nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind und die Höhe sowie eine betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden. Dafür verlangt das Gesetz schriftliche Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Wenn die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden hat, genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung. Zudem ist die Rechnung über die Bewirtung beizufügen. Die materiell-rechtliche Abhängigkeit von einem Beleg ist ertragsteuerlich (anders als bei der Umsatzsteuer) eher selten, denn der Betriebsausgabenabzug setzt lediglich eine betriebliche Veranlassung voraus. Ob daher das Fehlen einer Gaststättenrechnung durch Eigenbeleg geheilt werden kann oder welche weiteren formellen Voraussetzungen zu beachten sind, war Anlass eines Rechtsstreits beim Bundesfinanzhof (BFH).

Sachverhalt

Einem Einzelunternehmer wurden im Rahmen einer Betriebsprüfung des Finanzamts Bewirtungsaufwendungen von über 15.000 EUR gestrichen. Das Finanzamt hatte beanstandet, dass die über der umsatzsteuerlichen Grenze für Kleinbetragsrechnungen (derzeit 150 EUR) liegenden Rechnungen nicht den Namen des bewirtenden Unternehmers enthielten. Das Finanzgericht (FG) gab dagegen der Klage des Unternehmers statt und hielt die von ihm erstellten Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung für ausreichend. Das Fehlen des Rechnungsadressaten sahen die Richter durch Vorlage der Kreditkartenabrechnungen als geheilt an. Die Finanzverwaltung zog daraufhin vor den BFH.

Entscheidung

Der BFH ist der Auffassung des FG nicht gefolgt. So sei der Eigenbeleg im Fall einer Gaststättenbewirtung nicht ausreichend, denn das Gesetz verlange zwingend das Beifügen der Rechnung. Zudem müsse die Rechnung einer Gaststätte, sofern es sich nicht um eine Kleinbetragsrechnung des Umsatzsteuerrechts handele, den Namen des bewirteten Steuerpflichtigen enthalten. Weder der Eigenbeleg noch eine Kreditkartenabrechnung könne die erforderliche Angabe auf der Rechnung entbehrlich machen.

Konsequenz

Auch wenn das Geschäftsessen noch so angenehm verläuft, sollte der Unternehmer bis zur Bezahlung seine 7 Sinne beisammen halten, wenn die Bewirtungskosten steuerliche Anerkennung finden sollen. So erfordert bereits der Vorsteuerabzug bei Rechnungen von über 150 EUR die notwendige Angabe der bewirteten Person als Leistungsempfänger. Zur Sicherung des Betriebsausgabenabzugs gilt das auch für Selbstständige, die ansonsten mit Umsatzsteuer nichts zu tun haben (wie z. B. Ärzte).

Voraussetzungen für zinslose Stundung der Erbschaftsteuer

Kernfrage

Geht Betriebsvermögen oder gehen bestimmte Immobilien unter Entstehung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer über, sieht das Erbschaftsteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, dass die entstehende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer für bis zu 10 Jahre gestundet werden kann. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Stundung zur Erhaltung des Betriebs erforderlich ist oder ansonsten Teile des Erwerbs veräußert werden müssten. Das Finanzgericht Köln hatte nunmehr zu den weiteren Voraussetzungen dieser Stundungsmöglichkeiten zu entscheiden; insbesondere dazu, welches sonstige Vermögen der Erwerber verpflichtet ist einzusetzen, um die Steuer zu begleichen.

Sachverhalt

Der Kläger erbte mehrere Immobilien, wodurch nicht unerhebliche Erbschaftsteuer entstand. Aus dem sonstigen geerbten Vermögen musste er Vermächtnisse bedienen. Darüber hinaus musste er nach eigenem Vortrag Darlehen aufnehmen, um die geerbten Immobilien in einen vermietungsbereiten Zustand zu versetzen. Im Hinblick auf die entstandene Erbschaftsteuer stellte er einen Stundungsantrag, den das Finanzamt mit der Begründung zurückwies, dass nur die auf die nach dem Gesetz definierten Immobilien entfallende Erbschaftsteuer gestundet werden könne; die Stundung der auf nicht begünstigtes Vermögen entfallenden Erbschaftsteuer scheide grundsätzlich aus. Im Übrigen sei eine Stundung dann ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Steuer aus dem sonstigen erworbenen Vermögen oder dem eigenen Vermögen bedienen könne.

Entscheidung

Das Finanzgericht Köln gab dem Finanzamt Recht. Eine Stundung sei dann ausgeschlossen, wenn der Ausgleich der Erbschaftsteuer aus dem sonstigen eigenen oder geerbten Vermögen möglich sei. Dabei sei es dem Erbwerber auch zuzumuten, Kredite auf das erworbene Vermögen aufzunehmen. Im vorliegenden Falle sei die Kreditlinie nicht voll ausgeschöpft worden. Der Kläger hätte über die getätigten Investitionen hinaus den Kreditrahmen weiter ausschöpfen können, was es ihm ermöglicht hätte, die Erbschaftsteuer zu bezahlen. Eine zinslose Stundung komme nur dann in Betracht, wenn die Erbschaftsteuer als solche den Steuerpflichtigen zur Veräußerung des erworbenen Vermögens nötigt.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt den begrenzten Anwendungsbereich und den Ausnahmecharakter der gesetzlichen Stundungsregelungen. Sie erteilt aber auch einer Literaturmeinung eine Abfuhr, die der Ansicht ist, eine Kreditaufnahme sei dem Erwerber zum Ausgleich der Erbschaftsteuer nicht zuzumuten.

V+V: Kosten für vergeblichen Verkauf des vermieteten Grundstücks sind keine Werbungskosten

V+V: Kosten für vergeblichen Verkauf des vermieteten Grundstücks sind keine Werbungskosten

Kernproblem

Der Bundesfinanzhof (BFH) ordnet die Aufwendungen für den Verkauf eines vermieteten Grundstücks des Privatvermögens von jeher nicht mehr der Vermietungstätigkeit zu. So bleiben Veräußerungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unberücksichtigt. Ob sich an der steuerlichen Unbeachtlichkeit etwas ändert, wenn der Verkauf ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft darstellen würde, letztendlich aber scheitert, war Streitgegenstand eines neueren Verfahrens vor dem BFH.

Sachverhalt

Aus dem Bestand eines Immobilienbesitzers mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sollte ein Objekt veräußert werden. Der Verkauf scheiterte an den Finanzierungsproblemen des Erwerbers. Die mit der fehlgeschlagenen Veräußerung verbundenen Kosten von ca. 5.200 EUR, die überwiegend durch Notar und Gericht verursacht waren, wollte der Immobilienbesitzer als Werbungskosten absetzen. Hierfür hatte er 2 Argumente parat: Zum einen habe er die Immobilie „zurückgeholt“ (und offensichtlich wieder weitervermietet). Zum anderen sei die Immobilie weniger als 10 Jahre in seinem Bestand, so dass ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft ebenso den Werbungskostenabzug zur Folge gehabt hätte. Aber weder Finanzamt noch Finanzgericht konnten sich seinen Argumenten anschließen. Der Fall wurde schließlich beim BFH anhängig.

Entscheidung

Eine mutige Entscheidung des BFH blieb aus. Der Abzug als Werbungskosten wurde abgelehnt. Auslösender Moment der Aufwendungen sei ausschließlich der Veräußerungsvorgang gewesen und gerade nicht eine Vermietungsabsicht. Das gelte auch im Fall einer anschließenden Vermietungstätigkeit. Der Aufwand könne auch nicht als vergebliche Werbungskosten berücksichtigt werden, denn das die Steuerbarkeit auslösende Veräußerungsgeschäft sei nicht zustande gekommen. Es seien zwar grundsätzlich vorweggenommene Aufwendungen abzugsfähig, bevor Einnahmen anfielen. Aber im Fall des Spekulationsgeschäfts objektiviere der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung die Einkünfteerzielungsabsicht. Mithin bleibe der bloße Veräußerungsversuch steuerrechtlich ohne Bedeutung.

Konsequenz

Für den Fall nachlaufender Schuldzinsen nach Veräußerung einer vormals vermieteten Immobilie hat der BFH seine Rechtsprechung geändert und lässt den Werbungskostenabzug bei Vermietungseinkünften zu, wenn der Erlös zur Tilgung der Verbindlichkeit nicht ausreicht. Das gilt zumindest für den Fall der Veräußerung innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung. Zu einer Änderung im geschilderten Fall konnte sich der BFH nicht durchringen.

Wann darf das Finanzamt einen Bescheid wegen neuer Tatsachen ändern?

Wann darf das Finanzamt einen Bescheid wegen neuer Tatsachen ändern?

Kernaussage

Nach den steuerlichen Vorschriften kann ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Änderung der ursprünglich festgesetzten Steuer führen. Solche steuerrelevanten Tatsachen sind z. B. Aufwendungen, die der Steuerzahler für die Planung eines Vermietungsobjekts hatte oder steuerfrei Beträge, die im Dienstlohn enthalten sind. Beweise sind z. B. Urkunden, Belege oder Bescheinigungen. Das Finanzgericht Münster entschied dazu kürzlich, dass Umstände, die das Finanzamt einer dort bereits vorliegenden Grundbesitzakte hätte entnehmen können, keine neuen Tatsachen darstellen.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erzielte in den Jahren 2003 bis 2006 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verschiedener Immobilien. Die Grundstücke waren durch Darlehen finanziert. Aufgrund einer partiellen Selbstnutzung konnten die Schuldzinsen nur anteilig als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dazu hatte er dem Finanzamt Unterlagen eingereicht, die dort zur Grundbesitzakte genommen wurden. Ferner legte das Finanzamt Überwachungsbögen für die Gebäudeabschreibung an. In seinen Steuererklärungen hatte der Steuerpflichtige aufgrund falscher Aufteilung einen zu hohen Schuldzinsenabzug geltend gemacht. Nach zunächst erklärungsgemäßer Veranlagung wurde der Schuldzinsenabzug nochmals vom Finanzamt überprüft. Daraufhin reichte der Steuerpflichtige korrekte Anlagen V ein. Infolge dessen änderte das Finanzamt sämtliche Steuerbescheide zu Lasten des Steuerzahlers wegen nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige mit der Begründung, das Finanzamt hätte alle Unterlagen und Belege vorliegen gehabt; damit seien gerade keine neue Tatsachen bekannt geworden.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem klagenden Steuerzahler Recht. Eine Tatsache wird nachträglich bekannt, wenn sie das Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheides noch nicht kannte. Hierbei kommt es auf die Kenntnis des zuständigen Beamten an. Es gilt, dass der zuständigen Dienststelle der Inhalt der dort geführten Akten bekannt ist. Demnach waren die maßgeblichen Tatsachen dem Finanzamt im Streitfall nicht erst nachträglich bekannt geworden. Dass die Grundstücke teils fremdvermietet und teils selbstgenutzt waren, wusste man. Auch die Aufteilungsmaßstäbe konnten der Grundbesitzakte und den Überwachungsbögen entnommen werden.

Konsequenz

Grundsätzlich verletzt ein Steuerzahler seine Mitwirkungspflichten, wenn er fehlerhafte Steuererklärungen einreicht. Eine solche Pflichtverletzung ist aber dann unbeachtlich, wenn schon die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift nicht vorliegen.

Ehrenamt begründet keine Arbeitnehmereigenschaft

Ehrenamt begründet keine Arbeitnehmereigenschaft

Kernfrage

Eine Vielzahl von Tätigkeiten wird von Ehrenämtlern ausgeübt. Dabei sind die Grenzen zwischen ehrenamtlicher Tätigkeit und einer abhängigen Beschäftigung oft fließend. Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich gelten besondere Verdienstgrenzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich über die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und Ehrenamt aus arbeitsrechtlicher Sicht zu entscheiden.

Sachverhalt

Die Klägerin war über lange Jahre bei einer karitativen Einrichtung als ehrenamtliche Telefonseelsorgerin tätig. Sie erhielt hierfür eine Unkostenentschädigung von 30 EUR im Monat. Die Einrichtung beschäftigte einen hauptamtlichen Seelsorger und eine Vielzahl Ehrenämtler und unterhielt hierfür die entsprechenden Räumlichkeiten. Die Tätigkeit der Ehrenämtler erfolgte auf der Grundlage von Dienstplänen, in die sie sich monatlich eintrugen. Dabei wurde von den Ehrenämtlern erwartet, regelmäßig tätig zu werden. Als die Einrichtung die Klägerin von ihrem Dienst entband, erhob sie Kündigungsschutzklage und behauptete, Arbeitnehmerin der Einrichtung gewesen zu sein. Sie unterlag zuletzt vor dem BAG.

Entscheidung

Ein Arbeitsverhältnis lag zwischen den Parteien nicht vor. Das Gericht stütze die Entscheidung darauf, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht auf die Sicherung ihrer Existenz gerichtet war. Die ehrenamtliche Ausübung war vielmehr Ausdruck ihrer inneren Haltung und dem Wunsch, Menschen mit Sorgen und Nöten zu helfen. Deshalb sei auch die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit zulässig. In der Gesamtbewertung bestünden darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür, dass arbeitsrechtliche Schutzvorschriften umgangen worden seien.

Konsequenz

Die Entscheidung sichert ehrenamtliche Tätigkeit jedenfalls dort, wo kein Entgelt gezahlt wird und die Tätigkeit auf das Gemeinwohl gerichtet ist. Karitative Einrichtungen können davon ausgehen, dass sie nicht Gefahr laufen, die Ehrenämtler seien als Arbeitnehmer anzusehen; mit allen arbeitsrechtlichen, (lohn)steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen. Die Entscheidung hätte anders ausgehen können, wenn die Einrichtung eine Entschädigung im Bereich einer Vergütung gezahlt hätte.

Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers neben weiteren Geschäftsführern

Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers neben weiteren Geschäftsführern

Kernaussage

Es gehört grundsätzlich zu den Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH, sich mit den handelsrechtlichen und steuerlichen Anforderungen, die an die Ausübung seiner Tätigkeit gestellt werden, vertraut zu machen und gegebenenfalls fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Der alleinige Geschäftsführer einer GmbH kann sich deshalb auch nicht damit entschuldigen, dass die Geschäfte tatsächlich von einem anderen geführt worden sind. Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers als Haftender für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH ergibt sich schon aus seiner nominellen Bestellung zum Geschäftsführer und ohne Rücksicht darauf, ob sie auch tatsächlich ausgeübt werden konnte.

Sachverhalt

Der Geschäftsführer einer GmbH war seit Juli 2005 bestellt und für die Gesellschaft tätig. Bis September 2006 war auch die alleinige Gesellschafterin als weitere Geschäftsführerin im Amt. Im November 2007 schied der Geschäftsführer aus. Das Finanzamt nahm ihn daraufhin persönlich für ausstehende Umsatzsteuer für die Jahre 2005 und 2006 sowie für Januar bis August 2007 in Haftung, weil die entsprechenden Steuererklärungen von der GmbH nicht abgegeben worden waren. Der Geschäftsführer wehrte sich mit dem Argument, er sei aufgrund der internen Aufgabenverteilung zwischen den beiden Geschäftsführern nicht für die Einhaltung der steuerlichen Verpflichtungen zuständig gewesen. Die weitere Geschäftsführerin sei auch nach ihrer Abberufung weiterhin für die GmbH tätig gewesen; wegen ihrer beherrschenden Gesellschaftereigenschaft komme ihr der Status „faktische Geschäftsführerin“ zu.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab größtenteils dem Finanzamt Recht. Lediglich für die wegen Fristverlängerung verspätet abgegebene Umsatzsteuererklärung 2006 könne der Geschäftsführer nicht haftbar gemacht werden, denn diese musste erst nach seinem Ausscheiden eingereicht werden. Haften muss der Geschäftsführer aber für die Umsatzsteuern 2005 und Januar bis August 2007. Ein GmbH-Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass die Steuern fristgerecht erklärt und aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet. Demnach kann es auf die Frage, ob der Geschäftsführer bis zum September 2006 neben der bis dahin ebenfalls als Geschäftsführer bestellten Gesellschafterin im Rahmen einer Aufgabenverteilung nicht für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH zuständig gewesen ist, nicht an. Denn die haftungsbegründenden Pflichtverletzungen, also die nicht fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2005 und die nicht fristgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen Januar bis August 2007, haben sich erst ereignet, nachdem die Gesellschafterin Geschäftsführerin abberufen worden war.

Konsequenz

Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen, die ihm die Erfüllung seiner Pflichten ermöglichen, so muss er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte. Bis zu seinem Rücktritt bleibt er für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten voll verantwortlich. Im Übrigen kommt eine Haftungsbegrenzung aufgrund einer internen Aufgabenverteilung nur dann in Betracht, wenn die Aufgabenzuweisung klar und eindeutig, d. h. in schriftlicher Form, festgelegt worden ist.

Unrichtigkeit des Grundbuchs bei Gesamtrechtsnachfolge

Unrichtigkeit des Grundbuchs bei Gesamtrechtsnachfolge

Kernaussage

Die Umschreibung der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerstellung bedarf der Bewilligung des Betroffenen oder aber eines Unrichtigkeitsnachweises. Dieser Nachweis ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu erbringen und unterliegt strengen Anforderungen. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge durch Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile an einer Kommanditgesellschaft (KG) auf einen Erwerber kann der Nachweis durch notariell beglaubigte Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft und des Erlöschens der Firma durch alle Gesellschafter geführt werden, da sich hieraus die zugrunde liegende Rechtsänderung ergibt.

Sachverhalt

Durch Übertragungs- und Abtretungsvertrag brachten alle Gesellschafter einer AG & Co. Grundstücksgesellschaft ihre Beteiligungen in eine personengleiche AG & Co. KG ein, in deren Hand sich die Beteiligungen vereinigten. Damit hatte sich die Grundstücksgesellschaft aufgelöst und das Erlöschen der Firma wurde im Handelsregister eingetragen. Mit notariell beglaubigtem Grundbuchberichtigungsantrag beantragte die Erwerberin das Eigentum an den im Grundbuch eingetragen Grundstücken umzuschreiben. Das Amtsgericht wies den Berichtigungsantrag zurück, weil es eine Auflassung für erforderlich hielt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

Entscheidung

Die Beschwerde ist begründet. Die Beteiligten haben die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen. Übertragen Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) oder KG sämtliche Geschäftsanteile auf einen Erwerber, wird dieser als Gesamtrechtsnachfolger Inhaber des Gesellschaftsvermögens, wobei die Gesellschaft erlischt. Eine Auflassung ist also auch bei einer Übertragung von einer KG auf eine personengleiche KG tatsächlich unmöglich, da die übertragende KG nicht mehr existent ist. Anhand des vorgelegten notariell beglaubigten Handelsregisterantrags, der beglaubigten Abschrift des Übertragungs- und Abtretungsvertrages und des Handelsregisterauszugs hat das Grundbuchamt eine entsprechende rechtliche Würdigung vorzunehmen, so dass der Unrichtigkeitsnachweis erbracht ist.

Konsequenz

An den Unrichtigkeitsnachweis sind zu Recht strenge Anforderungen zu stellen, weil er eine Grundbucheintragung ohne Bewilligung des Betroffenen ermöglicht und dieser schutzbedürftig ist. Vorliegend hatte das Grundbuchamt aber den Bogen überspannt und etwas rechtlich Unmögliches gefordert.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin