Pensionszusage und Überversorgung: Bundesfinanzhof muss erneut entscheiden

Pensionszusage und Überversorgung: Bundesfinanzhof muss erneut entscheiden

Auch bei der Zusage von Festbeträgen sind die Grundsätze zur Überversorgung anwendbar.

Hintergrund

Klägerin war eine GmbH, die ihrem Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer aufgrund eines Versorgungsvertrages von 1997 eine Versorgungszusage gewährte. Für die Pensionszusage bildete die Klägerin Rückstellungen. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Fachprüfer eine Überversorgung fest und reduzierte die Rückstellung für die Pensionszusage. Insbesondere sei eine Überversorgung deshalb gegeben, weil die Versorgungsanwartschaft 75 % der Aktivbezüge übersteige. Die Klägerin macht dagegen geltend, dass das Überschreiten der 75 %-Grenze lediglich als Indiz zu sehen sei, dies sei aber kein Automatismus. Hier komme die Regel nicht zum Tragen.

Entscheidung

Die Klage wurde vom Finanzgericht als unbegründet abgewiesen. Die Rückstellung für die Pensionszusage sei auf der rechtlichen Grundlage des Einkommensteuergesetzes zu bilden. Hierbei sei der Teilwert der Pensionsverpflichtung rückstellungsfähig, was auch bei der Versorgung in Form eines Festbetrags gelte. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei dabei eine Überversorgung gegeben, wenn die Anwartschaft zusammen mit einer Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der Aktivbezüge übersteige. Diese Rechtsprechung des BFH gelte auch bei Festbezügen.