Pflicht zur Rechnungserteilung an Privatkunden

Der Gesetzgeber hat sich die Bekämpfung von Schwarzarbeit auf die Fahnen geschrieben. Daher wurde im Zuge des sogenannten Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ab 2004 eine besondere Regelung erlassen – informiert Lars-Michael Lanbin, Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V.: „Ein Unternehmer, der eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an eine Privatperson erbringt, ist verpflichtet eine Rechnung zu erstellen. Die Intention dieser Regelung ist klar: Wird eine Leistung „schwarz“ erbracht, wird typischerweise keine Rechnung erteilt. Als Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück gilt die Herstellung, Instandsetzung, Unterhaltung oder Beseitigung von Bauwerken. Lanbin erläutert, dass sich diese Leistung auf die Substanz des Bauwerks auswirken muss. Entsprechend dieser Regelungen hat die Rechnungserteilung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung zu erfolgen. „Der Kunde wiederum ist verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren“, so Lanbin. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Damit der Kunde, der diese Regelung oftmals nicht kennen dürfte, von dieser Aufbewahrungspflicht Kenntnis erlangt, muss ihn der ausführende Unternehmer darauf hinweisen, so Lanbin. Allerdings gilt die Pflicht zur Aufbewahrung für den Leistungsempfänger auch dann, wenn er diesen Hinweis nicht bekommen hat. Die Rechnung muss über den gesamten Zeitraum lesbar sein. Ist die Rechnung elektronisch erteilt worden, ist diese elektronisch lesbar aufzubewahren. Diese Verpflichtungen werden von der „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ der Hauptzollämter überwacht. Bekommt eine solche Dienststelle durch Überprüfungen oder Hinweise beispielsweise die Erkenntnis, dass ein neuer Carport erstellt worden ist, kann beim Eigentümer nach dieser Rechnung gefragt werden. Liegt die Rechnung oder eine andere schriftliche Unterlage nicht vor, muss der Grundstückseigentümer mit einer empfindlichen Geldbuße rechnen. Stellt sich dann heraus, wer dieses Carport erstellt hat, droht auch dem Unternehmer bei fehlender Rechnungsstellung ein Bußgeld. Wird letztendlich festgestellt, dass es sich hier um ein illegal erstelltes Bauwerk handelt, drohen weitere empfindliche Sanktionen. Lanbin fasst zusammen, dass beide Seiten – Unternehmer und Kunde – entsprechend in der Pflicht stehen und gut beraten sind, sich mit diesen wichtigen Regelungen vertraut zu machen.

Quelle: Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.