Photovoltaikanlage: Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei zusammenveranlagten Ehegatten

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage durch eine GbR auf dem gemeinsam genutzten Wohnhaus der Gesellschafter (zusammenveranlagte Ehegatten) stellt einen Fall von geringer Bedeutung im Sinne des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO dar, sodass eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage nicht erforderlich ist.

Az. 9 K 230/16 – Urteil vom 22.02.2017

Revision zugelassen

Nds. Finanzgericht, Presseinformation vom 15. März 2017