Privatdarlehen wird nicht zurückgezahlt: Kann der Verlust steuerlich geltend gemacht werden?

Privatdarlehen wird nicht zurückgezahlt: Kann der Verlust steuerlich geltend gemacht werden?

Wer Geld an Freunde oder Verwandte verleiht, sollte das neue Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf kennen. Denn dieses hat entschieden, dass die Darlehensforderung steuerlich nicht berücksichtigt werden kann, wenn das Darlehen nicht zurückgezahlt wird.

Hintergrund

A gewährte ein mit 5 % zu verzinsendes Privatdarlehen von 25.000 EUR. Am 1.8.2015 wurde über das Vermögen des Darlehensnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet. A meldete daraufhin die noch offene Darlehensforderung von 20.000 EUR beim Insolvenzverwalter an. Darüber hinaus machte A in seiner Einkommensteuererklärung für 2015 den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung dagegen ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage des A ab. Denn der Ausfall einer privaten Darlehensforderung infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers kann nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Der Forderungsausfall ist zum einen keine Veräußerung, zum anderen fallen Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen, wie Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder Verlust des Kapitals, nicht unter diese Einkunftsart.

Als Veräußerung gilt die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Offensichtlich erfüllt der Totalausfall einer Kapitalforderung infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers keinen dieser Tatbestände.