Private Nutzung eines Fitnessstudios durch Arbeitnehmer unterliegt der Umsatzsteuer

Private Nutzung eines Fitnessstudios durch Arbeitnehmer unterliegt der Umsatzsteuer

Dürfen die Arbeitnehmer das Fitnessstudio und andere Sportangebote des Arbeitgebers unentgeltlich nutzen, löst dies Umsatzsteuer aus.

Hintergrund

Eine GmbH unterhielt ein Fitnessstudio, das ihre Arbeitnehmer außerhalb der Dienstzeiten unentgeltlich nutzen konnten. Daneben bot sie den Arbeitnehmern verschiedene Kurse (z. B. Spinning, Aerobic, Step-Aerobic, und Nordic-Walking) ebenfalls unentgeltlich an.

Das Finanzamt sah hierin einen umsatzsteuerpflichtigen Sachbezug und setzte für die Überlassung den auch für Zwecke der Lohnsteuer zu Grunde gelegten Wert in Höhe von 33,60 EUR (brutto) pro Monat und Person an. Die GmbH war demgegenüber der Auffassung, dass die Zurverfügungstellung von Sportanlagen nicht umsatzsteuerbar sei. Es handele sich um Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands ihrer Arbeitnehmer.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung der GmbH nur teilweise an. Die Überlassung der Sporteinrichtungen an die Arbeitnehmer stelle zunächst keine entgeltliche Leistung in Form eines tauschähnlichen Umsatzes dar. Die Arbeitnehmer haben keinen Teil ihrer Arbeitsleistung als Gegenleistung für die Nutzung der Sportanlagen aufgewendet. Sowohl der Umfang der auszuführenden Arbeitsleistungen als auch die Höhe des gezahlten Barlohns waren unabhängig von der Inanspruchnahme der Sachzuwendungen.

Allerdings liegt eine unentgeltliche Wertabgabe an die Arbeitnehmer für deren privaten Bedarf vor. Das Fitnessstudio und die Kursangebote hat die Klägerin den Arbeitnehmern nicht überwiegend aus betrieblichem Interesse zur Verfügung gestellt. Allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen liegen in erster Linie im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Im Streitfall folgt das persönliche Interesse der Arbeitnehmer daraus, dass die Teilnahme am Sportangebot freiwillig gewesen und außerhalb der Dienstzeit erfolgt sei.

Schließlich handelt es sich bei der dauerhaften Zurverfügungstellung eines Fitnessstudios mit Angeboten nicht um bloße Aufmerksamkeiten.