Rechnungswesen: Erstmalige Erstellung eines Entgelttransparenzberichts

Im Juli 2017 ist das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (Entgelttransparenzgesetz – EntgTranspG) in Kraft getreten. Nach § 21 EntgTranspG müssen Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit verfassen, wenn sie nach den §§ 264 und 289 HGB zur Erstellung eines Lageberichtes verpflichtet sind. Dieser Bericht ist dem Lagebericht als Anlage beizufügen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Er unterliegt nicht einer inhaltlichen Prüfung im Rahmen der Jahresabschlussprüfung.

Nach § 25 Abs. 2 EntgTranspG ist der Bericht erstmals im Jahr 2018 zu erstellen. Der Berichtszeitraum für den ersten Bericht umfasst nach Absatz 3 nur das letzte abgeschlossene Kalenderjahr, das dem Jahr 2017 vorausgeht, also nur das Jahr 2016.

Ergänzende Ausführungen sind dem Leitfaden für Arbeitgeber, Betriebs- und Personalräte des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend ( BMFSFJ ) zu entnehmen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 21.03.2018