Rechts vor links gilt auch auf Fahrradwegen

Rechts vor links gilt auch auf Fahrradwegen

Auch wer mit dem Fahrrad unterwegs ist, muss sich an die Verkehrsregeln halten. Insbesondere gilt auf Radwegen das „rechts vor links“. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn sich kreuzende Fahrradwege unterschiedlich gut ausgebaut sind.

Hintergrund

2 Radfahrer sind auf unterschiedlichen Radwegen unterwegs. Dort, wo die beiden Wege sich kreuzen, stoßen die beiden Radfahrer zusammen. Die Besonderheit: Der Radfahrer, der von links kam, fuhr auf dem deutlich besser ausgebauten Radweg. Deshalb meinte er, dass er Vorfahrt gehabt hatte.

Entscheidung

Das Landgericht folgte den Argumenten des klagenden Fahrradfahrers nicht. Denn bei den sich kreuzenden Radwegen handelte es sich nach Ansicht des Gerichts um eine Kreuzung i. S. d. Straßenverkehrsordnung. Und für eine solche Kreuzung gilt das Vorfahrtsgebot „rechts vor links“. Die beiden Wege müssen nicht vergleichbar sein, sodass es keine Rolle spielte, dass der von rechts kommende Weg wesentlich kleiner war und dort Pfosten aufgestellt waren. Dadurch wird das Vorfahrtsrecht nicht beseitigt.

Es gab auch keinen Beweis dafür, dass der beklagte Radler aus der Einmündung unerwartet hinausgeschossen ist. Vielmehr hatte er sogar angehalten und etwa mit seinem halben Vorderrad auf dem Radweg gestanden.

Der Kläger konnte den Beklagten deshalb nicht für die Folgen des Unfalls haftbar machen.