Rentenbesteuerung

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2002 dem Gesetzgeber aufgegeben, spätestens mit Wirkung ab 1.1.2005 die Besteuerung von Renten zu reformieren. Insbesondere müsse eine weitgehende steuerliche Gleichbehandlung von Altersrenten und Beamtenpensionen erfolgen.

Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber mit dem Alterseinkünftegesetz nachgekommen. Danach steigt der Rentenbesteuerungsanteil schrittweise von 50 % (bei Rentenbeginn 2005 oder früher) auf 100 % (bei Rentenbeginn im Jahr 2040). Zum Ausgleich wird der Sonderausgabenabzug für entsprechende Beitragszahlungen nach und nach erhöht. Ab 2025 können diese dann zu 100 % steuerlich geltend gemacht werden.

Darüber hinaus sieht das Alterseinkünftegesetz vor, dass die Rentenversicherungsträger den Finanzämtern die Höhe der Rentenbezüge jährlich mitteilen. Diese Rentenbezugsmitteilungen sollen sicherstellen, dass tatsächlich auch alle Rentner mit steuerpflichtigen Renteneinkünften steuerlich erfasst werden. Dies ist ein Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, dessen Beachtung das Bundesverfassungsgericht – wie zuvor schon bei den Kapitaleinkünften und den Spekulationseinkünften – eingefordert hat.

Die Rentenbezugsmitteilungen sind zwar schon seit dem Jahr 2005 vorgeschrieben, konnten aber erst versandt werden, als allen Bürgerinnen und Bürgern die Steueridentifikationsnummer zugeteilt wurde.

Rentner, die bisher noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, aber steuerpflichtige Einkünfte beziehen, müssen daher damit rechnen, dass sie das Finanzamt im Laufe des Jahres 2011 zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen auffordern wird. Dies betrifft jedoch nicht alle Rentner, sondern nur solche, die mit ihren steuerpflichtigen Einkünften (zu denen neben den Rentenbezügen auch Mieteinnahmen, Kapitalerträge und dgl. gehören) den Grundfreibetrag überschreiten.

Der Grundfreibetrag, der das Existenzminimum verkörpert, betrug bis einschließlich des Jahres 2008 7.664 Euro und wurde für 2009 auf 7.834 Euro und ab 2010 auf 8.004 Euro angehoben. Er verdoppelt sich für Ehepaare (2008: 15.328 Euro, 2009: 15.668 Euro und ab 2010: 16.008 Euro). Rentner, die seit 2005 oder früher Rente beziehen und über keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte verfügen, müssen daher mit keiner Einkommensteuerbelastung rechnen, wenn der steuerpflichtige Teil ihrer Rente diese Beträge nicht übersteigt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Gesamtrente nicht mehr als 19.000 Euro (38.000 Euro bei Rentner-Ehepaaren) beträgt. Bei späterem Rentenbeginn setzt die Steuerpflicht (wegen des höheren steuerpflichtigen Anteils) entsprechend früher ein.

Nach Schätzungen des Bundesministeriums für Finanzen müssen etwa 1,3 Millionen Rentner mehr als bisher, d. h. insgesamt 3,3 Millionen Rentner, Einkommensteuer bezahlen. Danach hätten nur ca. 22 % aller Rentner eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Allerdings erhöht sich dieser Prozentsatz von Jahr zu Jahr wegen des stetig steigenden Besteuerungsanteils.

Im Zweifel hilft ihnen das zuständige Finanzamt bei der Feststellung, ob eine Einkommensteuererklärungspflicht besteht.

Hessisches Ministerium der Finanzen. Friedrich-Ebert-Allee 8, 65185 Wiesbaden