Rentenversicherung: Hinzuverdienstgrenze wegen Rinderstall überschritten

Erwerbsminderungsrente muss anteilig zurückgezahlt werden

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst bewilligt. Das anzurechnende Arbeitseinkommen richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Einkommensteuerrecht. Wird ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen des Versicherten überführt, so sind die daraus resultierenden Einkünfte als rentenschädlicher Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dies entschied der 5. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am 16.05.2018 veröffentlichten Urteil.

Rentner überführt Rinderstall in sein Privatvermögen und überschreitet damit Hinzuverdienstgrenze

Ein 1951 geborener Versicherter aus dem Landkreis Fulda erhielt seit Juni 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Seit dem Jahr 2009 erzielt er ferner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Seine Pachteinnahmen in Höhe von jährlich rund 3.600 Euro liegen unterhalb der Hinzuverdienstgrenze für die volle Erwerbsminderungsrente. Der Versicherte überführte im Jahr 2012 einen Rinderstall aus seinem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen. In der Folge wies sein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von rund 8.000 Euro aus. Die Deutsche Rentenversicherung stellte daraufhin fest, dass der Versicherte lediglich einen Anspruch auf drei Viertel der Vollrente habe und den überzahlten Rentenbetrag in Höhe von rund 1.000 Euro zurückzahlen müsse. Der Versicherte verwies darauf, dass die aufgrund der Überführung des Rinderstalls erzielten Einkünfte kein Arbeitseinkommen oder eine damit vergleichbare Einnahme seien.

Das anzurechnende Arbeitseinkommen ist nach dem Einkommensteuerrecht zu bestimmen und unabhängig vom Einsatz eigener Arbeitskraft

Die Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung werde abhängig vom erzielten Hinzuverdienst geleistet. Als Arbeitseinkommen sei grundsätzlich der nach dem Einkommensteuerrecht ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit anzurechnen. Dem entspreche die im Einkommensteuerbescheid festgestellte Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit nach Abzug der Betriebsausgaben.

Ob der Versicherte diese Einkünfte durch eigene Arbeitskraft erzielt habe, sei hingegen nicht relevant.

Aufgrund der über der Hinzuverdienstgrenze liegenden Einkünfte für das Jahr 2012 habe eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorgelegen. Daher habe die Rentenversicherung den ursprünglichen Rentenbescheid aufheben und die zu viel erbrachten Leistungen von dem Versicherten zurückfordern können.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 96a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze (…) nicht überschritten wird.

(…)

§ 15 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(…)

§ 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit (…) nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, (…).

§ 50 SGB X

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. (…)

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 16.05.2018 zum Urteil L 5 R 256/16 vom 20.04.2018