Rentenversicherungen mit fondsgebundener Kapitalanlage, Auszahlungsphase

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) hat angefragt, wie lebenslange Leistungen aus Rentenversicherungen mit fondsgebundener Kapitalanlage in der Auszahlungsphase steuerlich zu behandeln sind (siehe hierzu auch die Besteuerung von Versicherungsleistungen).

Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu mit Schreiben vom 17.4.2008, IV C 8 – S 2255/08/10005, DOK: 2008/0202313 folgende Auffassung vertreten:

Auszahlungen aus einer Rentenversicherung mit fondsgebundener Kapitalanlage (s. Anlage), bei der

·    die Gewährung einer lebenslangen Rente in Höhe eines bestimmten Geldbetrages vereinbart wird und

·    ein Sinken des Rentenzahlbetrages ausgeschlossen ist,

werden gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG mit dem Ertragsanteil besteuert.

Dies ist auch der Fall, wenn anstelle des sofortigen Rentenbeginns zunächst eine Aufschubzeit vereinbart wird und die Rentenzahlung (wie oben beschrieben) erst nach deren Ablauf einsetzt.

Im Falle des Rückkaufs des Vertrages unterliegt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Rückkaufswert und dem darauf entrichteten Einmalbeitrag der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

aus FMS vom 22.4.2008, 32 – S 2255 – 126 – 15 798/08

 

Anlage Januar 2008

Sofortrente mit fondsgebundener Kapitalanlage des Versicherers

Konzept

Es wird eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Zahlung einer garantierten lebenslangen Leibrente gegen Einmalbeitrag abgeschlossen. Das Vorsorgekapital der Rentenversicherung legt der Versicherer überwiegend in Fonds an.

Versicherte garantierte Leibrente und Erhöhung der Garantierente

Die versicherte sofort beginnende Rente wird abhängig von der Lebensdauer der versicherten Person lebenslang gezahlt (Leibrente). Die Rente wird in gleichbleibenden Leistungen gezahlt.

Die Rente wird in Höhe eines konkret bezeichneten %-Satzes des Einmalbeitrags vereinbart. Der Einmalbeitrag wird als EUR-Betrag (oder ggf. einer anderen Währung) nominal festgesetzt, so dass auch die Rente in Höhe eines konstanten EUR-Betrages oder ggf. einer anderen Währung) gezahlt wird.

Das Versicherungsunternehmen garantiert sowohl die lebenslange Rentenzahlung als auch die Höhe der Rente.

Der vereinbarte %-Satz und damit die Höhe der Rente hängt vom Geschlecht, dem Alter und der Lebenserwartung ab. Zudem wird der Prozentsatz von den Verhältnissen am Kapitalmarkt beeinflusst. Unter den derzeitigen Konditionen am Kapitalmarkt wird die ab Beginn garantierte Rente voraussichtlich knapp geringer als die garantierte Rente aus einer konventionellen Rentenversicherung des Versicherungsunternehmens sein.

Eine Erhöhung der garantierten Rente ist abhängig von der Performance der Fonds möglich, in die das Versicherungsunternehmen das Vorsorgekapital der Rentenversicherung anlegt. Wenn die Wertentwicklung der Fondsanteile die Kosten übersteigt, führt dies zu einer proportionalen Erhöhung der garantierten Rente an bestimmten Stichtagen. Die erhöhte Rente wird in der neuen Höhe lebenslang garantiert. Ein Sinken der Rente bei negativer Fondsperformance ist dagegen nicht möglich.

 

Anlage des Vorsorgekapitals durch das Versicherungsunternehmen

Das Vorsorgekapital der Rentenversicherung legt das Versicherungsunternehmen überwiegend in Fonds an. Eine gute Fondsperformance kann zur Erhöhung der garantierten Rente führen (s.o.). Ein Sinken der garantierten Rente ist hingegen – auch bei einer ungünstigen Entwicklung des Kapitalmarkts – nicht möglich.

Leistung bei Tod der versicherten Person

Es ist eine Todesfallleistung in Form einer Kapitalauszahlung eingeschlossen. Die Höhe der Todesfallleistung ergibt sich aus dem Wert der verbliebenen Fondsanteile. Sie hängt von der Wertentwicklung der Fondsanteile ab und sind demnach nicht prognostizierbar. Die Höhe der Todesfallleistung ist nicht garantiert. Bei ungünstiger Wertentwicklung kann eine Todesfallleistung bereits nach kurzer Laufzeit der Versicherung entfallen, bei extrem günstiger Wertentwicklung der Fondsanteile kann trotz der vorgenommenen Erhöhung(en) der Leibrente eine Todesfallleistung ggf. auch nach der mittleren Lebenserwartung zu erbringen sein.

Prämienzahlung

Einmalbeitrag

Rückkauf

Das Versicherungsunternehmen räumt dem Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht ein. Der Kunde hat die Möglichkeit eines Rückkaufs, solange die Todesfallleistung größer Null ist. Der Rückkaufswert ergibt sich aus der Todesfallleistung abzüglich Stornoabzug. Ein anteiliger Rückkauf ist möglich. Dies führt zu einer Reduktion der Garantierente, der Todesfallleistung sowie der Bezugsgröße für die Prüfung einer möglichen Rentenerhöhung.

Flexible Gestaltungsmöglichkeiten

Der Versicherungsnehmer kann bei Abschluss aus verschiedenen Fonds mit unterschiedlichem Risikoprofil wählen.

Die Fondsanteile können nach Wunsch des Versicherungsnehmers in eine andere Strategie umgeschichtet werden. Auf die bis dahin erreichte garantierte Rente hat dies keine Auswirkungen.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb

 

BMF, 17.4.2008, IV C 8 – S 2255/08/10005