Restschuldbefreiungsverfahren wird verkürzt

Restschuldbefreiungsverfahren wird verkürzt

Rechtslage
Der Bundestag hat Mitte Mai das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte beschlossen. Künftig soll nun für insolvente natürliche Personen ein wirtschaftlicher Neustart schneller möglich sein; sie sollen sich früher als bislang möglich von ihren restlichen Schulden befreien können.

Schnellere Restschuldbefreiung
In allen nach dem 1.7.2014 beantragten Verfahren soll eine Restschuldbefreiung bereits nach 3 Jahren – und nicht wie bislang nach 6 Jahren – möglich werden, wenn der Schuldner innerhalb dieses Zeitraums mindestens 35 % der Gläubigerforderungen sowie die Verfahrenskosten begleichen kann. Dem Schuldner soll hierdurch ein Anreize gesetzt werden, möglichst viel zu bezahlen, um die frühzeitige Restschuldbefreiung zu erlangen. Dies kommt auch den Gläubigern zugute: Anstatt nach 6 Jahren leer auszugehen, erhalten sie nach 3 Jahren einen signifikanten Teil ihrer Forderungen. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung ist zudem nach 5 Jahren vorgesehen, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Im Übrigen bleibt es bei der derzeitigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von 6 Jahren.

Insolvenzplanverfahren auch für Verbraucherinsolvenzen
Zudem eröffnet der Gesetzesentwurf das Insolvenzplanverfahren für das Verbraucherinsolvenzverfahren, d. h. es wird den Gläubigern künftig möglich sein, maßgeschneiderte Pläne zur Bewältigung der Verbraucherinsolvenz auszuhandeln und in Gestalt eines Insolvenzplans zu beschließen. Da ein solcher Plan auch vorsehen kann, dass der Schuldner von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit wird, kann der Verbraucher in diesen Fällen auch ohne das Durchlaufen eines Restschuldbefreiungsverfahrens in den Genuss einer Entschuldung kommen.

Stärkung der Gläubigerrechte
Die Wahrnehmung der Gläubigerrechte ist, gerade wenn es um die Erteilung der Restschuldbefreiung geht, teilweise beschwerlich. Die praktischen Schwierigkeiten führen dazu, dass zuweilen die Restschuldbefreiung erteilt wird, obwohl Versagungsgründe vorliegen. Mit den Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte soll dies künftig verhindert werden. Unter anderem ermöglicht das Gesetz zukünftig den Gläubigern, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung jederzeit schriftlich zu stellen. Ein solcher Antrag muss spätestens im Schlusstermin vorliegen oder gestellt werden. Damit soll auch die Akzeptanz des Instituts der Restschuldbefreiung unter den Gläubigern weiter verbessert werden.