Riester-Förderung für ausgeschiedene Widerrufsbeamte bei Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Beamte haben nach inzwischen gefestigter finanzgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls für Beitragsjahre ab 2005 nur dann Anspruch auf Altersvorsorgezulage (sog. Riester-Förderung), wenn sie fristgemäß, nämlich innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahrs, in die elektronische Übermittlung von Besoldungsdaten an die Deutsche Rentenversicherung Bund gegenüber ihrer Besoldungsstelle einwilligen. Dies gilt – wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 4. Dezember 2014 (Az. 10 K 10242/13) entschieden hat – allerdings nicht für ehemalige Beamte auf Widerruf, die nach ihrem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden. Sie stehen den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gleich und haben daher für den Zeitraum der Nachversicherung auch ohne Vorliegen einer Einwilligungserklärung Anspruch auf Altersvorsorgezulage.
Im Streitfall war die Klägerin im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden. Das Beamtenverhältnis endete mit Bestehen der Prüfung im Dezember 2008. Die Klägerin hatte sich für das gesamte Jahr 2008 bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger nachversichern lassen. Gleichwohl wurde ihr die Riester-Förderung unter Hinweis auf das Fehlen der für Beamte notwendigen Einwilligungserklärung versagt.

Zu Unrecht, wie die Richter des Finanzgerichts befanden, denn auch das gleichzeitige Bestehen eines Beamtenverhältnisses hindere es nicht, der Klägerin aufgrund ihres durch die Nachversicherung erreichten Status als gesetzlich Pflichtversicherte die Altersvorsorgezulage zu gewähren.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die beklagte Behörde hat Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt (Az. X R 3/15).

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 06.05.2015 zum Urteil 10 K 10242/13 vom 04.12.2014 (nrkr – BFH-Az.: X R 3/15)