Rückwirkende Besteuerung von Erstattungszinsen ist verfassungsgemäß

Rückwirkende Besteuerung von Erstattungszinsen ist verfassungsgemäß

Kernproblem

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte Mitte 2010 unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die vom Finanzamt an den Steuerpflichtigen gezahlten Zinsen auf private Steuererstattungen nicht der Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen. Die Entscheidung diente einem sachlichen Gleichlauf, denn gezahlte Zinsen auf private Steuernachzahlungen sind seit 1999 nicht mehr steuerlich abziehbar. Durch die Entscheidung des BFH sah sich der Gesetzgeber veranlasst, das Einkommensteuergesetz zu ändern. Im Jahressteuergesetz 2010 hat er jetzt ausdrücklich definiert, dass die Erstattungszinsen steuerpflichtig sind. Das soll in allen offenen Fällen gelten. Aber ist das rechtens?

Entscheidung des Finanzgerichts Münster

Die rückwirkend angeordnete Besteuerung von Zinsen ist nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster verfassungsgemäß. Die sich hieraus ergebende Rückwirkung der Neuregelung verstoße nicht gegen die Verfassung, denn der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung lediglich eine Gesetzeslage geschaffen, die der vor der Änderung der Rechtsprechung des BFH gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entspreche. Auch den von den Klägern hilfsweise begehrten Sonderausgabenabzug der im Streitjahr entrichteten Nachzahlungszinsen lehnten die Richter mit Hinweis auf die seit 1999 bestehende Gesetzeslage ab. Die Ungleichbehandlung sei auch nicht zu beanstanden, denn den Gesetzgeber treffe keine Verpflichtung, parallele Regelungen zu schaffen.

Revision beim BFH anhängig

Nachdem das FG die Revision zugelassen hatte, ist diese auch beim BFH anhängig geworden. Das Verfahren sollte mit Hinweis auf das Aktenzeichen des BFH genutzt werden, um gleichgelagerte Fälle offen zu halten und ein Ruhen des jeweiligen Verfahrens zu erreichen.