Sanierung: wirtschaftlich und rechtlich erfolgreich – steuerlich das Aus?

Der Begriff „Sanierungssteuerrecht“ werde immer häufiger verwendet, konstatierte Universitäts-Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität – Universität der Bundeswehr Hamburg, beim Steuerfach- und Zukunftskongress Celle 2017 mit insgesamt 250 Teilnehmern. Dabei sei er weder gesetzlich definiert noch handele es sich hierbei um ein eigenständiges Steuerrechtsgebiet. Vielmehr wird hierunter eine Vielzahl von Problemen verstanden, die sich aus steuerrechtlicher Sicht aus zivilrechtlichen Maßnahmen ergeben, die auf eine Sanierung oder wirtschaftliche Gesundung von Unternehmen zielen. Neben den bekannten wirtschaftlichen Sanierungsbemühungen zeigte Kaminski erhebliche Haftungsrisiken für Steuerberater auf. Es sei ein Gebot des eigenen Schutzes vor Haftung auch bei einer noch so umfassenden Analyse einer möglichen Sanierungsstrategie und der damit einhergehenden Würdigung von betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen, die Grenze zur unzulässigen Rechtsberatung zu beachten. § 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sieht hierzu vor, dass eine Rechtsdienstleistung zulässig ist, wenn sie im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht wird.

Ein weiteres, in seiner Konsequenz noch nicht vollständig durchleuchtetes Haftungsproblem wirft die Rechtsprechung des BGH (vom 26.01.2017 – IX ZR 285/14) zur fehlerhaften Going-Concern-Bilanzierung auf. Nach diesem Urteil muss zu Zerschlagungswerten bilanziert werden, wenn wahrscheinlich ist, dass eine insolvenzreife Kapitalgesellschaft noch innerhalb des Prognosezeitraums oder kurz nach der Insolvenzeröffnung stillgelegt werden wird. In solchen Fällen darf der Steuerberater nicht zu Fortführungswerten (going concern) bilanzieren.

Für einen Steuerberater ergibt sich damit die Wahl zwischen Pest und Cholera: Bilanziere er trotz der Wahrscheinlichkeit der baldigen Stilllegung zu Fortführungswerten, werde der Insolvenzberater das Honorar zurückfordern – eine in der Regel verschmerzbare Folge – aber vor allem werde er versuchen, den Berater für Drittschäden haftbar zu machen, was den Ruin des Steuerberaters zur Folge haben könne.

Bilanziere der Berater dagegen zu Zerschlagungswerten, würden mit Sicherheit die Fremdkapitalgeber Kredite kündigen und neue nicht mehr gewähren. Auch hier drohe eine Haftung des Beraters, da er für den Rückzug und die Verweigerung der Fremdkapitalgeber verantwortlich gemacht werden wird.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 24.09.2017