Sanierungsbedingter Leerstand: Wann die Grundsteuer erlassen werden kann

Sanierungsbedingter Leerstand: Wann die Grundsteuer erlassen werden kann

 

Stehen Wohnungen leer, weil der Eigentümer sie vor der Vermietung sanieren will, hat er den Leerstand grundsätzlich zu vertreten; ein Erlass der Grundsteuer kommt dann nicht in Betracht. Das kann jedoch bei einem sanierungsbedingten Leerstand in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet anders sein.

 

Streitig war, ob ein Teilerlass der Grundsteuer in Betracht kommt, wenn ein Gebäude wegen umfassender Sanierung und Modernisierung leer steht.

Die Eigentümerin X erwarb in 2000 ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück, das sich innerhalb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets befindet. Das Gebäude wurde von X bis Ende 2004 grundlegend in Stand gesetzt und modernisiert. Es stand während dieser Zeit leer. Mieteinnahmen wurden nicht erzielt.

In ihrem Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer für 2003 und 2004 führte X aus, der Ertrag sei durch den Leerstand im Jahr 2003 um 88 % und im Jahr 2004 um 84 % gemindert gewesen. Sie habe die Minderung nicht zu vertreten, da während der Bauphase eine Vermietung unmöglich gewesen sei. Durch die Sanierung sei die dauerhafte Vermietbarkeit wieder hergestellt worden.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Ebenso entschied das Finanzgericht. Da der Leerstand infolge der Sanierungsmaßnahmen auf dem Entschluss der X beruht habe, sei die Ertragsminderung von X zu vertreten.

 

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof war anderer Meinung und hob deshalb das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.

Die Begründung: Beruht der Leerstand eines Gebäudes auf der Entscheidung, die darin befindlichen Wohnungen zunächst nicht zur Vermietung anzubieten und vor einer Neuvermietung grundlegend zu renovieren oder zu sanieren, hat der Eigentümer grundsätzlich den Leerstand zu vertreten. Anders ist es jedoch bei einem sanierungsbedingten Leerstand in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet.

Zwar ist die Durchführung der Baumaßnahmen im Sanierungsgebiet den Eigentümern überlassen. Das gilt jedoch nicht, wenn eine zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie nicht gewährleistet ist. Dann obliegt es der Gemeinde, für eine zügige und zweckmäßige Durchführung zu sorgen. Dabei kann sie die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen durch den Eigentümer auch hoheitlich durchsetzen, z. B. durch ein Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot. Der Eigentümer kann sich daher der Durchführung der zur Erfüllung des Sanierungszwecks erforderlichen Baumaßnahmen letztlich nicht entziehen. Den durch die Sanierung entstehenden Leerstand hat er folglich auch nicht zu vertreten, selbst dann nicht, wenn er die Entscheidung über den Zeitpunkt der Sanierung getroffen hat.