Im Rahmen des anschließenden Einspruchsverfahrens erreichte die Klägerin die Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 20 % (2000 und 2001) bzw. 10 % (übrige Streitjahre) anstelle des Sicherheitszuschlags. Zudem erhöhte das beklagte Finanzamt den Wareneinsatz, indem es diesen aus den geschätzten Erlösen unter Berücksichtigung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 440 % retrograd ermittelte.
Die dagegen gerichtete Klage ist überwiegend ohne Erfolg geblieben. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf stellt sich die Hinzuschätzung auf der Einnahmenseite als rechtmäßig dar. Es sei sachgerecht, die Schätzung anhand der durchschnittlichen Tageserlöse, abgeleitet aus den aufgefundenen Z-Bons, vorzunehmen. Andere typische Schätzungsformen (Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung, Ausbeutekalkulation, Zeitreihenvergleich, externer Betriebsvergleich, Richtsatzschätzung) kämen im Streitfall von vornherein nicht in Betracht.
Die Anknüpfung an das Ergebnis der Z-Bons sei nicht zu beanstanden, da es sich möglicherweise tatsächlich um (noch) nicht manipulierte Einnahmenursprungsaufzeichnungen handele. Hingegen sprächen verschiedene Gesichtspunkte dafür, dass die der Buchführung zugrundegelegten Z-Bons manipuliert worden seien. Wenngleich die Z-Bons aus einem Jahr nach dem Prüfungszeitraum stammten, könnten daraus durchaus Rückschlüsse auf die Verhältnisse in den Streitjahren gezogen werden. Dies sei vorzugswürdig gegenüber einem externen Betriebsvergleich.
Allerdings habe das Finanzamt den Wareneinkauf zu Unrecht unter Heranziehung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 440 % aus dem geschätzten Jahreserlös ermittelt. Zugunsten der Klägerin seien vielmehr die höchsten Rohgewinnaufschlagsätze der Richtsatzsammlung (2000 bis 2006: 317 %, 2007 bis 2009: 335 %, 2010: 400 %) zu berücksichtigen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat auch hier die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 07.02.2018 zu den Urteilen 13 K 3811/15 und 13 K 3812/15 vom 24.11.2017