Selbstbehalt bei einer Krankenversicherung: Kein Abzug als Sonderausgaben

Selbstbehalt bei einer Krankenversicherung: Kein Abzug als Sonderausgaben

Wer mit seiner Krankenkasse einen Selbstbehalt vereinbart, kann zwar Krankenversicherungsbeiträge sparen. Trotzdem ist der Selbstbehalt selbst kein Beitrag. Ein Abzug bei den Sonderausgaben scheidet damit aus.

Hintergrund

A hatte für sich eine private Krankenversicherung abgeschlossen und einen Selbstbehalt von 1.800 EUR vereinbart. Die aufgrund des Selbstbehalts von ihm getragenen Krankheitskosten machte er als Sonderausgaben geltend. Seiner Meinung nach handelte es bei dem Selbstbehalt um einen Versicherungsbeitrag. Denn ohne Selbstbehalt wären die Beiträge annähernd doppelt so hoch gewesen. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht vertraten dagegen die Auffassung, dass der Selbstbehalt keinen Versicherungsbeitrag darstellt. Denn ein Selbstbehalt ist im Gegensatz zu den Beiträgen keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes.

Entscheidung

Zu den Krankenversicherungsbeiträgen, die als Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben abzugsfähig sind, gehören Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit der Vorsorge dienen. Zahlungen aufgrund von Selbst- oder Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten sind deshalb keine solchen Beiträge zu einer Versicherung. Denn in Höhe des Selbstbehalts besteht gerade kein Versicherungsschutz, damit kann die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung von Versicherungsschutz sein.

Aufwendungen in Höhe des Selbstbehalts sind auch nicht als Beitragserstattung mit umgekehrten Vorzeichen anzusehen. Beitragserstattungen sind Anreize, damit der Versicherungsnehmer im Rahmen des Versicherungsschutzes bestimmte Schäden nicht geltend macht. Aufwendungen im Rahmen des Selbstbehalts fallen dagegen außerhalb des vereinbarten Versicherungsschutzes an. Das gilt auch dann, wenn der Selbstbehalt dazu führt, dass die Versicherungsbeiträge selbst geringer ausfallen.

Die als Selbstbehalt aufgewendeten Krankheitskosten können aber grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Allerdings wirkten sie sich hier nicht aus, da die Aufwendungen die zumutbare Belastung nicht überschritten haben.