Sind Abbruchkosten sofort abziehbar oder müssen sie als Herstellungskosten abgeschrieben werden?

Sind Abbruchkosten sofort abziehbar oder müssen sie als Herstellungskosten abgeschrieben werden?

Wird ein altes Gebäude abgerissen, um anschließend ein neues Gebäude zu errichten, stellt sich die Frage, wie die Abbruchkosten steuerlich zu behandeln sind. Während der Steuerpflichtige die Kosten lieber sofort abziehen möchte, akzeptiert das Finanzamt meist nur eine zeitliche Verteilung über die Absetzung für Abnutzung des neuen Gebäudes. Zu Recht?

Hintergrund

Die Klägerin erwarb Grundstücke mit der Absicht, die bestehenden Gebäude abzureißen und 2 neue Einkaufsmärkte zu errichten. Für die durch den Abbruch untergegangene Bausubstanz machte sie Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung geltend. Diese und die Abbruchkosten setzte sie als sofort abziehbare Betriebsausgaben an. Das Finanzamt dagegen behandelte die Restbuchwerte der abgebrochenen Gebäude und die Abbruchkosten als Herstellungskosten der neuen Gebäude.

Entscheidung

Das Finanzgericht kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass Herstellungskosten der neuen Gebäude vorlägen, die über deren Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden könnten. Die Klägerin hatte hier ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht erworben, es abzureißen und dort ein neues Gebäude zu errichten. Damit war die Vernichtung des alten Gebäudes eine Voraussetzung für die Errichtung des neuen Gebäudes. Zwischen dem Abbruch des Gebäudes und der Herstellung des neuen Wirtschaftsguts besteht deshalb ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang. Da der Abbruch also den Beginn der Herstellung darstellt, sind die mit dem Abbruch verbundenen Aufwendungen Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts.

Eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung kommt hier nicht in Betracht, da die Abbruchkosten nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden können.