Sonderabschreibungen auf Bodenschätze zulässig?

Sonderabschreibungen auf Bodenschätze zulässig?

Kernaussage

Die zeitlich unbefristete Einräumung der Abbaurechte kann wirtschaftliches Eigentum des Abbauunternehmers begründen, wenn er gewillt ist, die Vorkommen vollständig zu heben.

Sachverhalt

Die klagende GmbH erwarb das sogenannte Bergwerkseigentum bezüglich 13 Bergwerksfeldern in 1992 durch Kauf. Dieses Bergwerkseigentum berechtigte sie, die zur Herstellung von Schotter, Splitt, Kies und Kiessand notwendigen Rohstoffe abzubauen. Dem Verkäufer war im Kaufvertrag für den Fall ein Rücktrittsrecht vorbehalten, dass die Klägerin nicht binnen dreier Jahre mit dem Abbau begann. Die Klägerin nahm in der Folgezeit Sonderabschreibungen auf das Bergwerkseigentum vor. Dies verweigerte das Finanzamt. Auch die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab schließlich der Klägerin Recht. Durch den Kaufvertrag habe sie das Abbaurecht erworben. Hierfür seien Sonderabschreibungen zwar nicht möglich, weil es sich bei dem reinen Abbaurecht um immaterielle Wirtschaftsgüter handele. Die Klägerin habe aber zugleich wirtschaftliches Eigentum an den noch im Boden ruhenden Bodenschätzen erworben. Diese seien als unbewegliche Wirtschaftsgüter einer Sonderabschreibung zugänglich. Durch den Kaufvertrag habe die Klägerin die Sachherrschaft über die Bodenschätze in einer Weise erlangt, die es ihr ermögliche, den rechtlichen Eigentümer für die Dauer der gewöhnlichen Nutzung von den Bodenschätzen auszuschließen und sei damit wirtschaftlich Eigentümerin der Bodenschätze geworden. Insbesondere stünde einer derartigen Annahme nicht das Rücktrittsrecht des Verkäufers entgegen. Insoweit sei ein für solche Fälle typischer Geschehensablauf zugrunde zu legen. Bei der Käuferin als Abbauunternehmen sei es von vornherein anzunehmen gewesen, dass sie das Bergwerkseigentum zum Zwecke des Abbaus von Bodenschätzen erwarb. Insofern war bei typisierender Betrachtung nicht damit zu rechnen, dass der Verkäufer von seinem Rücktrittsrecht würde Gebrauch machen können.

Konsequenz

Das Urteil reiht sich in eine lange Folge höchstrichterlicher Urteile zum wirtschaftlichen Eigentum ein. Abermals stellt der BFH die Voraussetzungen wirtschaftlichen Eigentums klar. Hat jemand Sachherrschaft über Wirtschaftsgüter in einer Weise inne, die es ihm ermöglicht, bei typischem Geschehensablauf den rechtlichen Eigentümer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut auszuschließen, ist er wirtschaftlicher Eigentümer und daher wie der Eigentümer zu behandeln.