Steuerbescheid per Fax: 3-Tages-Fiktion gilt nicht

Steuerbescheid per Fax: 3-Tages-Fiktion gilt nicht

Ein Einkommensteuerbescheid, den das Finanzamt per Fax an den Steuerzahler sendet, gilt als am gleichen Tag zugestellt. Die 3-Tages-Fiktion wie bei digitalen Bescheiden greift nicht.

Hintergrund
4 Jahre Zeit haben Finanzämter, um nach Eingang einer Einkommensteuererklärung die endgültige Steuerschuld festzusetzen. Schafft es das Finanzamt aus welchen Gründen auch immer nicht, verjährt die Festsetzung nach Ablauf dieser 4-Jahresfrist.

Ob die Verjährung greift oder nicht, war auch der Zankapfel in einem besonderen Rechtsstreit zwischen einem Steuerzahler und dem Finanzamt, der abschließend vor dem Bundesfinanzhof verhandelt werden musste. Der Auseinandersetzung lag folgende Vorgeschichte zugrunde: Der Kläger hatte im Jahr 2004 ordnungsgemäß seine Steuererklärung für das Vorjahr abgegeben. Der endgültige Steuerbescheid ließ aber bis zum 30.12.2008 auf sich warten, ehe er genau an diesem letzten Tag der Festsetzungsfrist per Fax beim Steuerberater des Mandanten einging.

Gilt die Festsetzungsverjährung oder nicht?
Dagegen legte der Steuerzahler umgehend Einspruch ein mit der Begründung, dass die Festsetzungsverjährung eingetreten sei, weil der Bescheid nicht rechtzeitig zum 31.12.2008 zugestellt geworden sei. Die Begründung: Nach der Abgabenordnung gelte ein elektronisch übermittelter Bescheid erst 3 Tage nach der Absendung als dem Adressaten zugestellt. Im Fachjargon spricht man von der 3-Tages-Fiktion. Auf diese Begründung ließ sich das Finanzamt aber nicht ein und wies den Einspruch mit dem Hinweis zurück, dass die Festsetzungsfrist gewahrt sei. Denn der Bescheid habe noch vor Fristablauf das Finanzamt verlassen und sei dem Steuerzahler tatsächlich zugegangen.

Gerichte: 3-Tages-Fiktion greift nicht
Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof stärkten dem Finanzamt den Rücken. Der Bescheid sei ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, heißt es im Urteil des Bundesfinanzhofs. Er verweist dazu auf die ständige Rechtsprechung, nach der die Schriftform auch durch Übersendung per Telefax gewahrt sei. Denn ein Fax erfülle die gleichen Anforderungen wie ein Schriftstück und sei daher auch kein elektronischer Verwaltungsakt, für den eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz erforderlich sei. Darüber hinaus berührten auch die Neuregelungen über den elektronischen Rechtsverkehr nicht die Wirksamkeit behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die per Fax übermittelt werden. Das gelte damit auch für den Bescheid vom 30.12.2008.

Damit hat das Finanzamt die Frist gewahrt, nach der Bescheid vor Fristablauf den Bereich des Finanzamt verlassen haben und dem Adressaten zugegangen sein muss. Auch die Tatsache, dass der Steuerzahler im vorliegenden Streitfall den Bescheid erst nach Ablauf der Frist erhalten hatte, ändere daran nichts.