Steuererklärung für Schüler und Studenten

Arbeit während der Ferien und/oder neben dem Studium: Kleiner Wegweiser zur Steuererstattung

Das Jahreseinkommen von Schülern und Studenten, die nur vorübergehend in den Ferien und/oder neben dem Studium arbeiten, liegt häufig unter dem einkommensteuerlichen Grundfreibetrag. Daher erhalten sie regelmäßig die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zurück.

Bis zu welchem Arbeitslohn fällt keine Einkommensteuer an?

Wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen, fällt bei ledigen Arbeitnehmern bis zu einem Jahresarbeitslohn von 10.281 Euro (Lohnsteuer 2012, Steuerklasse I, keine Sozialversicherungspflicht) keine Einkommensteuer an.

Für Verheiratete Alleinverdiener gilt ein Betrag von 19.386 Euro (Lohnsteuer 2012, Steuerklasse III, keine Sozialversicherungspflicht).

Was muss ich tun?

  • Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn Steuern einbehalten hat.

    Sie finden diese Angaben auf dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (oder auf der Lohnsteuerkarte), die Ihnen Ihr Arbeitgeber ausgehändigt hat.

  • Ist dies der Fall, dann können Sie einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung stellen.

    Nach Ergehen des Einkommensteuerbescheids werden die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag vom Finanzamt erstattet.

    Ggf. einbehaltene Kirchenlohnsteuer wird vom Kirchensteueramt zurückgezahlt. Hierfür ist jedoch kein weiterer Antrag erforderlich.

  • Wichtig ist, dass Sie im Antrag bzw. in der Erklärung die sog. eTIN oder die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) angeben. Denn nur so ist gewährleistet, dass die vom Arbeitgeber elektronisch an das Finanzamt übermittelten Daten auch tatsächlich für Ihre Einkommensteuerveranlagung zur Verfügung stehen.

    Sie finden die eTIN bzw. IdNr. auf dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, die Ihnen Ihr Arbeitgeber ausgehändigt hat bzw. aushändigen wird, sobald er Ihre Lohndaten an das Finanzamt übermittelt hat.

    Hat Ihr Arbeitgeber die Lohndaten noch auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt, dann müssen Sie Ihrem Antrag die Lohnsteuerkarte beifügen.

Welche Formulare brauche ich?

Wenn Sie neben dem Arbeitslohn keine weiteren Einkünfte hatten, können Sie den Vordruck „Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer“ verwenden.

Ansonsten benötigen Sie insbesondere die Vordrucke „Einkommensteuererklärung“, „Anlage N“ und die Anlage(n) für die weiteren Einkünfte.

Die genannten Formulare finden Sie in unserer Rubrik Formulare/Steuererklärung/Einkommensteuer.

Schnell und bequem via Internet!

Ihren Antrag auf Einkommensteuerveranlagung können Sie auch elektronisch über das Internet an Ihr Finanzamt übermitteln. Die Steuerverwaltung stellt dazu kostenlos auf CD-ROM oder via Download das Programm ElsterFormular zur Verfügung. Sie können aber auch ein kommerzielles Steuererklärungsprogramm verwenden, in welches das Übermittlungsmodul Elster integriert ist.

Nähere Infos dazu in unserer Rubrik ELSTER.

Welches Finanzamt ist zuständig?

Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie bei Antragstellung bzw. Abgabe der Einkommensteuererklärung Ihren Wohnsitz haben.

Wenn Sie mehrere Wohnsitze haben (etwa am Studienort und bei den Eltern), ist der Wohnsitz maßgebend, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten.

Ab wann kann ich den Antrag stellen?

Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung kann erst nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem Sie den Arbeitslohn bezogen haben.

Bis wann muss ich den Antrag gestellt haben?

Der Antrag muss innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem der Arbeitslohn bezogen wurde.

Beispiel:
Wer im Jahr 2013 gearbeitet hat, kann den Antrag bis spätestens 31.12.2017 stellen.

Noch ein Hinweis zum Kindergeld

Bis zum Kalenderjahr 2011 erhielten Eltern für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten, u. a. nur dann Kindergeld, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Ausbildung bestimmt oder geeignet waren, einen bestimmten Jahresbetrag nicht überschritten haben. Diese Eigenverdienstgrenze lag zuletzt (2011) bei 8.004 Euro. Der Betrag reduzierte sich zeitanteilig, wenn die Kindergeldberechtigung bereits aus anderen Gründen nicht für das ganze Kalenderjahr bestanden hat (etwa wegen Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes). In diesem Fall blieben aber auch die außerhalb der Kindergeldberechtigung erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des Grenzbetrages unberücksichtigt.

Diese Eigenverdienstgrenze ist ab dem Kalenderjahr 2012 entfallen.