Steuerfreie Zuwendung des Familienheims zwischen Eheleuten bei Zweitwohnung?

Steuerfreie Zuwendung des Familienheims zwischen Eheleuten bei Zweitwohnung?

Kernaussage

Ein zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG). Nicht begünstigt sind daher Zweit- oder Ferienwohnungen.

Sachverhalt

Der Kläger schenkte im Jahr 2008 seiner Ehefrau eine Doppelhaushälfte auf Sylt, die die Familie als Zweitwohnung zu Ferienaufenthalten nutzte. Der Lebensmittelpunkt der Eheleute befand sich jedoch auf dem Festland. Das Finanzamt setzte Schenkungssteuer fest, ohne die gesetzliche Steuerbefreiung für Familienwohnheime zu berücksichtigen. Der Kläger klagte dagegen, da es sich seiner Meinung nach aufgrund der beruflichen Tätigkeiten auf Sylt um eine Zweitwohnung handele. Finanzgericht und Bundesfinanzhof (BFH wiesen) die Klage ab.

Entscheidung

Die Schenkungssteuerbefreiung für Familienwohnheime greift hier nicht ein. Die betreffende erbschaft- und schenkungssteuerliche Vorschrift enthält eine weitreichende Steuerbefreiung für die Zuwendung von selbstgenutztem Wohnraum zwischen Eheleuten. Die Vorschrift ist aber nach Ihrem Sinn und Zweck sowie zur Einschränkung der bestehenden Überbegünstigung dahin auszulegen, dass jedenfalls solche zu eigenen Wohnzwecken genutzte Häuser oder Eigentumswohnungen nicht begünstigt werden, in denen sich am maßgeblichen Übertragungsstichtag nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet. Zumindest Zweit- und Ferienwohnungen sind deshalb nicht steuerlich begünstigt. Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers, den gemeinsamen Lebensraum der Eheleute zu schützen. Für eine weitergehende Befreiung fehlt die sachliche Rechtfertigung. Vorliegend greift die Steuerbefreiung nicht ein, da sich der Mittelpunkt des familiären Lebens nicht auf Sylt, sondern auf dem Festland befand.

Konsequenz

Der BFH hat in seinem Urteil deutlich gemacht, dass nach dem gegenwärtigen Recht der Erwerb von Zweit- oder Ferienwohnungen nicht von der Steuer befreit ist. Abzuwarten bleibt, ob bezüglich der jetzigen Befreiungsvorschrift Änderungen durch die Erbschaftssteuerreform erfolgen.