Steuerklassenwahl 2013

Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. Die Steuerklasse ist für die Höhe des Lohnsteuerabzugs besonders wichtig. Im Jahr 2012 wird sie Arbeitnehmern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland entweder auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder auf der Ersatzbescheinigung 2011 beziehungsweise 2012 bescheinigt. Die Lohnsteuerkarte 2010 und die Ersatzbescheinigung(en) 2011/2012 bleiben bis zu Einführung des elektronischen Verfahrens (ELStAM) gültig. Im ELStAM-Verfahren (ELStAM = Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale) wird eine Heirat von den Meldebehörden an die Datenbank der Finanzverwaltung gemeldet. Aufgrund dieser Änderungsmitteilung wird beiden Ehegaten programmgesteuert jeweils die Steuerklasse IV zugeteilt. Auf Antrag kann jedoch auch die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktor (§ 39 f EStG) gewählt werden. Der Faktor ist jedes Jahr neu zu beantragen.

Die Steuerklasse können Sie bei Ihrem Finanzamt ändern lassen. Ein Steuerklassenwechsel kann grundsätzlich nur einmal im Jahr erfolgen. Sie sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, weil zum Beispiel die Ehegatten dauernd getrennt leben und somit die Voraussetzungen für die Steuerklasse III weggefallen sind. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahrs jedoch entfällt.

Arbeitnehmer werden in folgende Steuerklassen eingestuft. Diese Einstufung richtet sich dabei nach folgenden Kriterien:

  • Steuerklasse I gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie für verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer gehören ab dem Kalenderjahr 2013 ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn der Ehegatte vor dem 01. Januar 2012 verstorben ist. In die Steuerklasse I gehören auch Arbeitnehmer, die beschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
  • Steuerklasse II gilt für die unter Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht.
  • Steuerklasse III gilt auf Antrag für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse V eingereiht wird. Verwitwete Arbeitnehmer gehören für das Kalenderjahr 2013 nur dann in Steuerklasse III, wenn der Ehegatte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, beide Ehegatten an dessen Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben.
    Hinweis bei Heirat in 2013:
    In den Fällen einer Eheschließung im Kalenderjahr 2013 wird Ihnen und Ihrem Ehegatten im neuen elektronischen Verfahren der ELStAM zunächst automatisch die Steuerklasse IV zugeteilt. Folglich erhalten Sie auch dann die Steuerklasse IV (und nicht III), wenn Ihr Ehegatte in keinem Beschäftigungsverhältnis steht. Soll bei Ihnen die Steuerklasse III berücksichtigt werden, müssen Sie dies auf dem amtlichen Vordruck  Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten beim für Sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen.
  • Steuerklasse IV gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben. Lesen Sie hierzu auch die Ausführungen zum Faktorverfahren.
  • Steuerklasse V tritt für einen der Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird.
  • Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis.
  • Weitere Informationen auch auf  http://www.steuerschroeder.de/steuerklassen.htm

Steuerklassenwahl bei Ehegatten

Beziehen beide Eheleute Arbeitslohn, können sie beim Lohnsteuerabzug zwischen zwei Steuerklassenkombinationen und dem Faktorverfahren wählen. Grund dafür ist, dass Ehegatten zwar grundsätzlich gemeinsam besteuert werden, beim Lohnsteuerabzug eines Arbeitnehmers aber nur dessen eigener Arbeitslohn zugrunde gelegt werden kann. Erst wenn die Arbeitslöhne beider Ehegatten nach Ablauf des Jahres bei der Abgabe einer Einkommensteuererklärung zusammengeführt werden, ergibt sich die zutreffende Jahressteuer. Es lässt sich deshalb nicht vermeiden, dass im Laufe des Kalenderjahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird. Mit der richtigen Steuerklassenkombination bzw. dem Faktorverfahren kann man dem Jahresergebnis allerdings möglichst nahe kommen.

Die Steuerklassenkombination IV/IV (gesetzlicher Regelfall) geht davon aus, dass die Ehegatten gleich viel verdienen. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der Ehegatte mit Steuerklasse III 60 % und der Ehegatte mit Steuerklasse V 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.

Schließlich können Ehegatten auch das Faktorverfahren wählen. Durch die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit einem vom Finanzamt zu berechnenden und auf ihren beiden Lohnsteuerkarten 2010 /Ersatzbescheinigungen 2011 oder 2012 einzutragenden bzw. als ELStAM zu bildenden Faktor von 0,… (immer kleiner 1) wird Folgendes erreicht: Bei jedem Ehegatten wird der ihm zustehende Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, zugleich wird mittels des Faktors die einzubehaltende Lohnsteuer entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens gemindert. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten aus der Wirkung des Splittingverfahrens in der Veranlagung errechnet. Die Berücksichtigung eines Faktors ist jährlich neu zu beantragen.

Wie unterscheiden sich die möglichen Kombinationen?

Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehepartner etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Partner ca. 60 %, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.

Verdient der in Steuerklasse III eingestufte Partner noch mehr, so kann die Steuerklassenkombination dazu führen, dass die per Lohnsteuerabzug einbehaltene Steuer nicht ausreicht, die Jahressteuerschuld auszugleichen. In diesem Fall muss mit einer Nachzahlung gerechnet werden.

Die Steuerklassenkombination IV/IV kann grundsätzlich immer gewählt werden. Sie ist so gestaltet, dass bei etwa gleich hohem Arbeitseinkommen beider Ehegatten die Summe ihrer Steuerabzugsbeträge der zu erwartenden Jahressteuer entspricht. Eine Steuernachzahlung aufgrund zu geringen Lohnsteuerabzugs ist hier grundsätzlich ausgeschlossen

Wie finden wir die für unsere Verhältnisse richtige Kombination?

Die Finanzverwaltung veröffentlich jährlich ein „Merkblatt 2013 zur Steuerklassenwahl von Arbeitnehmer-Ehegatten“, dass anhand von Erläuterungen, Beispielen und Tabellen die optimale Auswahl der Steuerklassenkombination ermöglicht. Noch einfacher geht es mit dem Steuerklassenwahl-Rechner

Wie können Ehegatten den Steuerklassenwechsel beantragen?

Benötige Unterlagen für einen Steuerklassenwechsel

  • Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten
  • Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2013 (bei Beantragung des Faktorverfahrens für Ehegatten)
  • ggf. Vollmacht des Ehegatten

Hinweise Steuerklassenwechsel: Berufstätige Ehegatten können zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV, IV/IV mit Faktor oder III/V wählen. Ein Steuerklassenwechsel ist im Laufe des Kalenderjahres grundsätzlich nur einmal zulässig. Ein zweiter und weiterer Steuerklassenwechsel ist jedoch dann möglich,

  1. wenn ein Ehegatte keine Einkünfte mehr aus nichtselbständiger Tätigkeit bezieht (z.B. bei Arbeitslosigkeit, Erziehungsurlaub, Rente, Selbstständigkeit) oder
  2. wenn erneut wieder Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezogen werden (wenn z. B. nach Arbeitslosigkeit, Erziehungsurlaub, Rente, Selbstständigkeit wieder ein Dienstverhältnis aufgenommen wird) oder
  3. wenn ein Ehegatte verstirbt.
Der Steuerklassenwechsel wird zum 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats, spätestens jedoch bis zum 30. November des laufenden Jahres, auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012/2013 eingetragen.
Verwenden Sie diesen Vordruck bitte nur, wenn Sie – und ggf. Ihr Ehegatte – erstmals einen Steuerfreibetrag oder einen höheren Freibetrag als für 2012 beantragen. Wenn nur die Zahl der Kinderfreibeträge und/oder die Steuerklasse I in II geändert werden soll oder kein höherer Freibetrag als für 2012 beantragt wird, verwenden Sie bitte anstelle dieses Vordrucks den „Vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2013“. Die Freibeträge und alle weiteren Änderungen der Besteuerungsmerkmale werden als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gespeichert und den Arbeitgebern in einem elektronischen Abrufverfahren bereitgestellt. Der Antrag kann vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. November 2013 gestellt werden. Danach kann ein Antrag auf Steuerermäßigung nur noch bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer für 2013 berücksichtigt werden. Aus Abschnitt D ergeben sich die Antragsgründe, für die ein Antrag nur dann zulässig ist, wenn die Aufwendungen und Beträge in 2013 insgesamt höher sind als 600 €. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen Werbungskosten grundsätzlich nur mit, soweit sie 1.000 € (bei Versorgungsbezügen 102 €) übersteigen.  Ehegatten können in Abschnitt F anstelle der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV die Eintragung der Steuerklassen IV  in Verbindung mit einem Faktor beantragen. Dies hat zur Folge, dass die einzubehaltende Lohnsteuer in Anlehnung an das Splittingverfahren ermittelt wird. Freibeträge werden in die Berechnung des Faktors einbezogen. Wird Ihnen auf Grund dieses Antrags ein Steuerfreibetrag gewährt – ausgenommen Behinderten-/Hinterbliebenen-Pauschbetrag  oder Änderungen bei der Zahl der Kinderfreibeträge – und übersteigt der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 10.500 €, bei zusammenveranlagten Ehegatten der von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 19.700 €, oder wird ein Faktor eingetragen, sind Sie nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a oder 4 des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, für das Kalenderjahr 2013 eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Fallen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Abschnitt B) im Laufe des Kalenderjahres weg, sind Sie verpflichtet, die Steuerklasse II umgehend ändern zu lassen. Dieser Antrag ist auch zu verwenden, wenn Sie im Inland weder einen Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Ihre Einkünfte jedoch mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 8.130 € (dieser Betrag wird ggf. nach den Verhältnissen Ihres Wohnsitzstaates gemindert) betragen. Fügen Sie bitte die „Anlage Grenzpendler EU/EWR“ oder die „Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR“ bei. Nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze wird darauf hingewiesen, dass die Angabe der Telefonnummer freiwillig im Sinne dieser Gesetze ist und im Übrigen die mit diesem Antrag angeforderten Daten auf Grund der §§ 149 ff. der Abgabenordnung und der §§ 38b Abs. 2, 39 Abs. 6, 39a Abs. 2, 39f des Einkommensteuergesetzes erhoben werden.

Welche weiteren Auswirkungen kann die Wahl der Steuerklassenkombination haben?

Die Wahl der Steuerklassenkombination kann auch die Höhe von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld beeinflussen. Bei Leistungen des Arbeitsamtes kann außerdem auch der Zeitpunkt eines Steuerklassenwechsels Folgen bei der Leistungsberechnung haben. Falls Sie Lohnersatzleistungen beziehen oder dies absehbar in näherer Zukunft eintritt, sollten Sie sich bei den jeweilig zuständigen Stellen über die möglichen Folgen informieren.

Ausführliche Informationen zu den Steuerklassen finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg in der Reihe  Der aktuelle Tipp („Steuerklassen“) und der  Lohnsteuerfibel 2012 (Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler).

Änderungsgründe können zum Beispiel sein:

  • Heirat
  • Ausscheiden eines Ehegatten aus dem Arbeitsverhältnis
  • ein Ehegatte geht nach vorangegangener Arbeitslosigkeit ein Arbeitsverhältnis ein
  • Tod des Ehegatten.

Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, können im Laufe des Kalenderjahres grundsätzlich einmal die Steuerklasse wechseln. Möchten Sie nach der Eheschließung im Jahr 2013 einen entsprechenden Antrag auf Berücksichtigung einer anderen Steuerklasse als der im neuen elektronischen Verfahren der ELStAM zunächst automatisch zugeteilten Steuerklasse IV stellen, geht dadurch Ihr Recht auf den jährlichen Wechsel der Steuerklassenkombination nicht verloren.

Gleiches gilt für den Fall, dass einer oder beide Ehegatten, denen keine Lohnsteuerkarte 2010/keine Ersatzbescheinigung 2011 oder 2012 ausgestellt wurde ab dem Kalenderjahr 2013 ein Dienstverhältnis beginnt bzw. beginnen. Im neuen elektronischen Verfahren ELStAM wird diesen Ehegatten jeweils für den Lohnsteuerabzug programmgesteuert die Steuerklasse IV zugewiesen. Soll von dieser programmgesteuerten Zuordnung abgewichen werden, ist für die Wahl der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktor ein entsprechender Antrag beider Ehegatten beim Wohnsitzfinanzamt erforderlich (amtlicher Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“). Auch hier geht das Recht der Ehegatten, die Steuerklasse einmal im Kalenderjahr zu wechseln, nicht verloren.
Ein weiterer Wechsel der Steuerklasse für dasselbe Kalenderjahr ist in einigen Ausnahmefällen möglich:

  • wenn ein Ehegatte verstorben ist oder keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht,
  • wenn sich die Ehegatten auf Dauer getrennt haben oder
  • wenn nach Arbeitslosigkeit wieder ein Arbeitsverhältnis besteht.

Zuständige Stelle

Das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen.

Voraussetzung

Änderungsgründe wie oben beschrieben sind bei Ihnen eingetreten.

Verfahrensablauf

Sie müssen beim Finanzamt einen „Antrag auf Steuerklassenwechsel“ stellen. Antragsvordrucke erhalten Sie beim Finanzamt oder im Internet. In den Fällen, in denen beide Ehegatten von der Änderung betroffen sind, wie beispielsweise bei einer Heirat, müssen beide Ehegatten den Antrag gemeinsam stellen und unterschreiben, bei Wahl des Faktorverfahrens unter Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres 2013 oder auch in Verbindung mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung.
Bei persönlicher Vorsprache beim Finanzamt ist vom Arbeitnehmer immer ein Identitätsnachweis zu erbringen.

Erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung 2011oder 2012 (wenn beide Ehegatten von der Änderung betroffen sind, beide Lohnsteuerkarten 2010/Ersatzbescheinigungen 2011 oder 2012).

Frist/Dauer

Der Steuerklassenwechsel kann nur mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen werden. Für das Jahr 2012 kann der Antrag auf Steuerklassenwechsel längstens bis 30. November 2012 gestellt werden.  Die als ELStAM (elektronischenLohnsteuer-Abzugsmerkmal) gespeicherte Steuerklasse können Sie bei Ihrem Finanzamt im Laufe des Kalenderjahres 2013 einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 2013, ändern lassen.

Kosten

Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.

Sonstiges

Die für das Lohnsteuerabzugsverfahren maßgebenden Merkmale, wie Steuerklasse, ggf. Faktor, Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge, aber auch das Kirchensteuermerkmal werden von der Finanzverwaltung für alle Arbeitnehmer in einer zentralen Datenbank gespeichert. Die Finanzverwaltung stellt auf Basis dieser Daten künftig die Lohnsteuerabzugsmerkmale den Arbeitgebern zum elektronischen Abruf bereit. Das bisherige papiergebundene Verfahren der Lohnsteuerkarte bzw. der Ersatzbescheinigungen soll schrittweise im Jahr 2013 durch diese vom Arbeitgeber abrufbaren elektronischenLohnsteuerabzugsmerkmale (den ELStAM) ersetzt werden.

Seit dem Kalenderjahr 2011 sind nicht mehr die Gemeinden, sondern ausschließlich die Finanzämter Ansprechpartner, wenn es um die Änderung von Steuerklassen oder anderen Lohnsteuerabzugsmerkmalen geht. Für die Verwaltung der Meldedaten, z. B. Familienstand, Heirat, Geburt, Kirchenein- oder -austritt, sind weiterhin die Gemeinden zuständig. Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung die ELStAM nur richtig bilden kann, wenn Sie Ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen und die Gemeinden die betreffenden Daten an die Finanzverwaltung senden können.

Weitere Informationen zum Thema „ELStAM“ finden Sie unter  www.elster.de.
Auskünfte erteilt auch das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen.

Rechtsgrundlage

§ 38b Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F des BeitrRLUmsG – Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
§ 39 EStG i.d.F des BeitrRLUmsG – Lohnsteuerabzugsmerkmale
§ 39e EStG i.d.F des BeitrRLUmsG – Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
§ 52b EStG i.d.F. des JStG 2010 bzw. JStG 2013 im Entwurf – Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale