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Einkommensteuer: Ermäßigte Besteuerung von Abfindungszahlungen über mehrere Jahre

Finanzgericht Köln, 10 K 1481/10

Datum: 27.02.2013
Gericht: Finanzgericht Köln
Spruchkörper: 10. Senat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 10 K 1481/10
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2 Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine an den Kläger gezahlte Abfindung ermäßigt zu besteuern ist.

3 Der Kläger war seit 1981 Arbeitnehmer bei der C AG sowie diversen Töchtern der Gesellschaft. Zuletzt arbeitete er als Chemiker für die Tochtergesellschaft E Textilfarben GmbH & Co KG.

4 Am 21. Dezember 2005 schlossen der Kläger und die E einen Aufhebungsvertrag über das Arbeitsverhältnis. § 3 des Aufhebungsvertrages lautet wie folgt:

5„Zum Ausgleich der durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Nachteile enthalten Sie eine Abfindung.

6Unter Anrechnung von Leistungen Dritter, z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, gesetzlichen Rentenversicherung sowie Bezügen aus anderweitiger beruflicher Tätigkeit, garantieren wir Ihnen eine Gesamtleistung von insgesamt Euro 514.784,00 brutto.

7Die Gesamtleistung setzt sich zusammen aus:

8Einer Einmalzahlung, die zeitnah zum Austrittstermin 30. September 2006, spätestens aber am 31. Januar 2007 in Höhe von Euro 155.000,00 brutto gezahlt wird,

9sowie Leistungen vom 1. Oktober 2006 bis 30. Juni 2011 in Höhe von monatlich Euro 6.112,00 brutto.

10Der Anspruch auf die Einmalzahlung in Höhe von Euro 155.000,00 brutto entsteht mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung und ist somit vererblich.“

11Daneben existiert ein Schreiben der E vom 21 Dezember 2005, welches mit „Geheimhaltungsvereinbarung“ überschrieben ist. Diese Vereinbarung soll zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin gelten. Inhaltlich weist die E auf die nachwirkende Verschwiegenheitspflicht hin und bezieht sich insoweit auf den Anstellungsvertrag. Unterzeichnet ist das Schreiben von zwei Vertretern der Arbeitgeberin. An einer nicht näher gekennzeichneten Stelle ist eine weitere Unterschrift, welche dem Kläger zuzuordnen sein soll. Auf Bl. 26 folgende Gerichtsakten wird Bezug genommen.

12Im Rahmen der steuerlichen Veranlagung vom 10. Februar 2009 zur Einkommensteuer 2007 wurde der Bruttoarbeitslohn antragsgemäß in einer Höhe von 206.934 € angesetzt.

13Am 17. Februar 2009 legten die Kläger Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 ein und beantragten für die Einmalzahlung in Höhe von 155.000 € die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 EStG.

14Am 22. Mai 2009 erließ der Beklagte aus anderen Gründen einen Änderungsbescheid wegen Einkommensteuer 2007.

15Am 16. April 2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG nur in Betracht komme, wenn eine Entschädigung, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wird, zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließe. Davon sei im Streitfall nicht auszugehen, da der Kläger neben der Einmalzahlung über einen mehrjährigen Zeitraum monatlich Zahlungen gemäß dem Abfindungsvertrag erhalten habe. Ein Ausnahmetatbestand, der eine andere Betrachtung rechtfertigen würde, liege nicht vor.

16Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihrer Klage vom 11. Mai 2010.

17Zur Begründung tragen sie vor, dass die Abfindung das Ergebnis langwieriger Verhandlungen gewesen sei. Vor dem Hintergrund einer Krebserkrankung des Klägers sei man übereingekommen, einen Festbetrag als vererblich einmalig auszuzahlen. Dieser Betrag sei eine Entschädigung für ein mit der Arbeitgeberin vereinbartes Wettbewerbsverbot, wonach der Kläger ihm gehörende Patente bei Mitbewerbern nicht habe verwenden dürfen. Die monatlichen Zahlungen seien als Ausgleich für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzusehen. Im Übrigen sei die E inzwischen insolvent, so dass keinerlei Zahlungen mehr flössen.

18Es sei von Anfang an beabsichtigt gewesen, zwei verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis durch zwei verschiedene Abfindungsmodalitäten zu regeln. Es sei auch aus der Geheimhaltungsvereinbarung eindeutig erkennbar, dass hier ein weitergehendes Wettbewerbsverbot geregelt werden sollte, als es in dem ursprünglichen Arbeitsvertrag geregelt war. Im Übrigen sei nicht sicher gewesen, ob die arbeitsvertragliche Wettbewerbsklausel überhaupt wirksam war. Als Gegenleistung hierfür sollte der Einmalbetrag gezahlt werden. Hierüber seien sich die Beteiligten einig gewesen. Diese Zahlung habe nichts mit der monatlichen Leistung zu tun gehabt.

19Der Umstand dass sich der Kläger auf 2008 bei anderen Unternehmen um Arbeitsmöglichkeiten bemüht habe, sei auf den Umstand zurückzuführen, dass der Kläger seinerzeit habe absehen können, was die Arbeitgeber sind in die Insolvenz gehen würde.

20Die Kläger beantragen,

21die Einkommensteuerveranlagung vom 22. Mai 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2010 dahingehend abzuändern, dass ein Betrag in einer Höhe von 155.000 € ermäßigt nach den Regelungen des § 34 EStG besteuert werden.

22Der Beklagte beantragt,

23die Klage abzuweisen.

24Er trägt vor, dass nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich bei der Einmalzahlung um eine Entschädigung für ein Wettbewerbsverbot handeln sollte. Hieraus ist aus der Abfindungsvereinbarung nichts ersichtlich. Im Übrigen sei mit dem Schreiben vom 21. Dezember 2005 keine Geheimhaltungsvereinbarung zu Stande gekommen. Vielmehr habe die Arbeitgeberin den Kläger lediglich auf bereits bestehende Geheimhaltungsverpflichtungen hingewiesen. Der vorgetragene Umstand, dass der Kläger aufgrund des Wettbewerbsverbotes bei keinem Mitbewerber mehr hätte tätig werden sollen, vertrage sich nicht mit dem Umstand, dass der Kläger in seiner Steuererklärung 2008 Werbungskosten im Zusammenhang mit aufzunehmenden Kontakten aus der Branche der Farbstoffproduzenten geltend gemacht hat. Aus der Abfindungsvereinbarung lasse sich lediglich schließen, dass aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Abfindungen in unterschiedlichen Formen gezahlt werden sollten. Dies rechtfertige jedoch keine ermäßigte Besteuerung.

25Entscheidungsgründe

26Die Klage ist nicht begründet.

271. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vergleiche § 100 Abs. 1 FGO.

28Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anwendung der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG im Hinblick auf die Zahlung von 155.000 €.

29a. Die Besteuerung einer Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 EStG gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich einen zusammengeballten Zufluss der Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum voraus, da die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG bezweckt, die Härten auszugleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung der Entschädigung ergeben. Dementsprechend sind Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1a) EStG grundsätzlich nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätte, vollständig in einem Betrag gezahlt wird. Bei einer Entschädigungszahlung, die sich auf zwei oder mehr Veranlagungszeiträume verteilt, ist eine Zusammenballung nicht gegeben; eine Anwendung des § 34 EStG kommt grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 21.06.2006 XI R 29/05, BFH/NV 2006, 1833; vom 21. März 1996 XI R 51/95, BStBl II 1996, 416; vom 3. Juli 2002 XI R 80/00, BStBl II 2004, 447; vom 16. Juni 2004 XI R 55/03, BStBl II 2004, 1055; vom 03.07.2002 XI R 80/00, BStBl II 2004, 447; vom 14.08.2001 XI R 22/00, BStBl II 2002, 180; Schmidt/Seeger, EStG § 34 Rz. 17 und § 24 Rz. 12; Mellinghoff in Kirchhof, EStG § 34 Rz. 19). Hierbei macht es keinen Unterschied, ob Hintergrund der Abfindungsleistungen eine tarifvertragliche Bestimmung oder eine individuelle Verhandlung war (FG Köln vom 14.07.2010 10 K 4061/09, EFG 2010,1983). Liegt eine Zusammenballung nicht vor und ist mithin der Tatbestand des § 34 Abs. 1 EStG nicht erfüllt, ist die Besteuerung der in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen zugeflossenen Entschädigung mit dem regulären Steuersatz die vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolge. Ein Ermessen für den Beklagten gibt es dabei nicht. Dass die Anwendung des normalen, anstelle des ermäßigten Steuersatzes bei Auszahlung einer Entschädigung in zwei Veranlagungszeiträumen nach der ständigen Rechtsprechung zu einer steuerlichen Mehrbelastung führt, hat der Gesetzgeber gesehen. Der ermäßigte Steuersatz des § 34 Abs. 1 EStG ist bei einer Aufteilung einer Entschädigung auf zwei Veranlagungszeiträume selbst dann zu versagen, wenn die Aufteilung keine oder nur eine unwesentliche steuerliche Entlastung zur Folge hat. Der tatsächliche Progressionseffekt ist ohne Bedeutung. Der Steuersatz ist auch im umgekehrten Fall selbst dann zu ermäßigen, wenn durch die Entschädigung keine zusätzliche Progressionsbelastung eintritt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 180, 152, BStBl II 1996, 416, m.w.N.). Da die begünstigte Besteuerung nur zur Vermeidung von Härten gewährt wird, die sich aus dem Zufluss von zusammengeballten Abfindungsleistungen in einem Veranlagungszeitraum ergeben, kann es bei der Beurteilung, ob eine solche begünstigte Besteuerung hinsichtlich von Abfindungen zu gewähren ist, nur auf den Anlass der Abfindung, nicht aber darauf ankommen, aus welchem Rechtsgrund ausgezahlt wird (FG Köln vom 14.07.2010 10 K 4061/09, EFG 2010,1983).

30b. In Anwendung dieser Grundsätze war die ermäßigte Besteuerung im Hinblick auf die Auszahlung von 155.000 € nicht zu gewähren.

31Der Senat lässt insoweit ausdrücklich offen, ob die 155.000 € tatsächlich ausschließlich im Hinblick auf ein Wettbewerbsverbot gezahlt wurden oder – worauf wegen der seinerzeitigen Krebserkrankung des Klägers die besondere Bedeutung der Vererblichkeit des Anspruches hinweist – der Betrag lediglich Bestandteil einer umfassenden Abfindungsabrede war. Aus diesem Grund muss der angebotene Zeugenbeweis auch nicht erhoben werden.

32Entscheidend ist nach den dargestellten Grundsätzen, dass hinsichtlich der Frage der Zusammenballung nur auf den Anlass der Zahlung und nicht auf den Rechtsgrund der Zahlung abzustellen ist. Insoweit ist Anlass sowohl der Einmalzahlung, als auch der monatlichen Zahlungen der Austritt des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung anschaulich dargestellt, dass sein Arbeitgeber ein Interesse an der Wahrung der Betriebsgeheimnisse im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte. Dies zeigt deutlich, dass die Zahlung – soweit sie ausschließlich für ein Wettbewerbsverbot bzw. eine Geheimhaltungsverpflichtung erfolgt sein sollte – jedenfalls an den Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekoppelt war. Im Hinblick auf die monatlichen Leistungen ist dies unstreitig. Daher fehlte es im vorliegenden Fall an einer für eine begünstigte Besteuerung notwendigen Zusammenballung von Leistungen. Diese erstreckten sich über mehrere Jahre. Daran ändert auch die inzwischen eingetretene Insolvenz des Arbeitgebers nichts.

33c. Eine der ausdrücklich vom BFH zugelassenen Ausnahmesituationen (Gründe der sozialen Fürsorge oder Existenzbedrohung des Empfängers oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Zahlungsverpflichteten, vgl. FG Köln vom 14.07.2010 10 K 4061/09, EFG 2010,1983), in denen trotz Auszahlung in zwei oder mehr Jahren eine Zusammenballung i.S.d. § 34 EStG angenommen wird, liegt im Streitfall nicht vor. Weder wurde dazu von der Klägerseite vorgetragen noch gibt es Anhaltspunkte, nach denen eine solche Situation aus den Akten erkennbar wäre.

342. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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Zur Höhe der Abfindungszahlung für ausgeschiedenen GbR-Gesellschafter

Zur Höhe der Abfindungszahlung für ausgeschiedenen GbR-Gesellschafter

Kernaussage

Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Schiedsgutachtenabrede, wonach bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Abfindungsguthabens dieses von einem Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter ermittelt werden soll, entspricht es allgemeiner Meinung, dass die Klage „als zur Zeit unbegründet“ abzuweisen ist, wenn der beweispflichtige Kläger die Höhe des Anspruchs nicht durch Vorlage des Gutachtens darlegen kann. Unterlässt die zur Benennung des Schiedsgutachters ermächtigte Vertragspartei innerhalb objektiv angemessener Zeit (hier 2 Jahre) die Benennung und die Einholung des Gutachtens, hat die Bestimmung der Höhe des Abfindungsguthabens durch Urteil des angerufenen Gerichts zu erfolgen.

Sachverhalt

Der Kläger hat sich mit 2 Beitrittserklärungen jeweils in einer sogenannten „Haustürsituation“ an der beklagten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, die wiederum an Investmentgesellschaften beteiligt ist. Der Kläger leistete auf die Beitrittserklärungen die Einmalzahlungen nebst Agio und in der Folgezeit weitere Raten. Im Hinblick auf die Haustürsituation wurden die Beitrittserklärungen sodann von dem Kläger widerrufen. Die Beklagte errechnete zunächst ein „negatives Abfindungsguthaben“ für den Kläger, korrigierte dieses jedoch später auf ein Abfindungsguthaben zugunsten des Klägers von 78 EUR. Mit der Klage verlangt der Kläger seine Einlageleistungen in Höhe von rd. 15.000 EUR zurück. Das Oberlandesgericht (OLG) wies die Klage als derzeit unbegründet ab.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Berufungsurteil aufgehoben und an das OLG zurückgewiesen. Der Kläger hat seine Beitrittserklärungen aufgrund der sogenannten Haustürsituation wirksam widerrufen. Allerdings steht ihm kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlagen zu. Die Folgen des Widerrufs bestimmen sich vielmehr nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft. Danach hat der Kläger generell einen Anspruch auf Zahlung eines Abfindungsguthabens (§ 738 BGB). Der Gesellschaftsvertrag enthält aber eine Schiedsgutachtenabrede, wonach die Höhe des Abfindungsguthabens bei Meinungsverschiedenheiten von einem Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter ermittelt werden soll, was nicht geschehen ist. Allerdings oblag es vertraglich der Beklagten, den Gutachter zu benennen. Die Nichtbenennung des bestimmungsberechtigten Dritten durch die hierzu verpflichtete Beklagte außerhalb objektiv angemessener Zeit hat zur Folge, dass die Bestimmung der Leistung durch Urteil des angerufenen Gerichts zu erfolgen hat.

Sofern in Gesellschaftsverträgen Schiedsabreden im Zusammenhang mit der Bestimmung der Abfindungsleistung verwendet werden, ist zu überlegen, welcher Partei das Ernennungsrecht zugewiesen wird. Zur Vermeidung von Streitigkeiten kann die Benennung z. B. auch durch die IHK oder das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) erfolgen.