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Amtliche AfA-Tabellen sind nur für das Finanzamt bindend

Amtliche AfA-Tabellen sind nur für das Finanzamt bindend

Die amtlichen AfA-Tabellen sollen eine gleichheitsgerechte Anwendung der AfA-Vorschriften gewährleisten. Sie binden deshalb das Finanzamt wie eine Dienstanweisung. Der Steuerpflichtige kann dagegen jederzeit eine für Ihn günstigere Nutzungsdauer darlegen.

Hintergrund
Das Finanzgericht hatte über die Nutzungsdauer einer Kartoffelhalle in einem Land- und Forstwirtschafts-Betrieb zu entscheiden. Das Finanzamt ging nach bausachverständiger Begutachtung von der üblichen Nutzungsdauer von 33 1/3 Jahren aus, während der Kläger sich auf eine vom Hersteller angeforderte Bescheinigung und auf die amtliche AfA-Tabelle berief, die eine Nutzungsdauer von 17 Jahren für Gebäude in Leichtbauweise ausweisen.

Entscheidung
Das Finanzgericht stellte fest, dass die amtlichen AfA-Tabellen für das Finanzamt den Charakter einer Dienstanweisung besitzen. Für den Steuerpflichtigen handele es sich dagegen um das Angebot der Verwaltung für eine tatsächliche Verständigung im Rahmen einer Schätzung, das er annehmen kann, aber nicht muss. Danach sei die Anwendung der AfA-Tabellen aus Gleichheits- und Gerechtigkeitsgesichtspunkten zwingend geboten. Es seien keine Umstände erkennbar, wonach die dort ausgewiesene Nutzungsdauer den hier entschiedenen Einzelfall nicht vertretbar abbilde. Ein Abweichen von der amtlichen AfA-Tabelle durch das Finanzamt verlange auch eine Auseinandersetzung mit den eigenen Begriffsbestimmungen und Erkenntnisgrundlagen. Es könne sich insoweit nicht auf ein Sachverständigengutachten stützen, das diese Vorgaben nicht erfüllt.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Werten der AfA-Tabelle um grobe Schätzungen handelt, die auch der Verwaltungsvereinfachung dienen und für eine gleichmäßige Anwendung sorgen. Da der Kläger nichts weiter begehre, sei die Einholung eines eigenen Sachverständigengutachten entbehrlich und der Klage stattzugeben.

AfA-Tabellen; Nutzungsdauer für Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen und Gaststätteneinbauten

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bemessung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten u.ä. folgendes:

Absetzungen für Abnutzung für die in R 13 Abs. 3 Nr. 3 Einkommensteuer-Richtlinien genannten Wirtschaftsgüter (insbesondere Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten), die nach
dem 31. Dezember 1994 angeschafft oder hergestellt wurden, sind, sofern keine abweichenden Einzelregelungen in den AfA-Tabellen getroffen wurden, nach einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
von 7 Jahren (AfA-Satz 14 v.H.) zu bemessen. Dies gilt vorbehaltlich einer kürzeren Gesamtmietdauer auch, wenn diese Wirtschaftsgüter Mietereinbauten sind.

Es ist im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen im allgemeinen nicht zu beanstanden, wenn für die o.a. Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 1995 angeschafft oder hergestellt worden sind, die Absetzungen für Abnutzung wie bisher nach einem voraussichtlichen Zeitraum von 5 bis 10 Jahren bemessen werden.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle meines Schreibens vom 5. Oktober 1994 – IV A 8 – S 1551 – 98/94 – (BStBl I 1994 S. 771).

BMF-Schreiben vom 5. Oktober 1994 – IV A 8 – S 1551 – 98/94 –

Hinweis
Finanzministerium Nordrhein-Westfalen:
Außerkraft ab 02.01.2000 durch Rechtsbereinigung, siehe Erlass vom 15.12.1999,
VV NW FinMin 1999-12-15 S 1540-2-V C 5
Ändernder Verweis
VV DEU BMF 1994-10-05 IV A 8-S 1551-98/94 (Neuregelung)

Sonstige Verweise
AO 1977 § 193 (Durchführungsvorschrift)EStG § 4 (Durchführungsvorschrift)
EStG § 7 Abs 1 (Durchführungsvorschrift)
EStR 1993 R 13 Abs 3 (Durchführungsvorschrift)